Erzbistum Paderborn
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Kirchliche Lehrerfortbildung (NRW)
Hinweis auf staatskirchenrechtliche Vereinbarungen
www.lehrerfortbildung.schulministerium.nrw.de/kirchl_lehrerfortbildung/hinweisezurkirchlichenlehrerfortbildung.pdf
[…] In der Vereinbarung über kirchliche Lehrerfort- und -weiterbildung mit den Evangelischen Landeskirchen vom 22.01.1985 (abgedruckt: BASS 20-52 Nr. 4; GABl. NW. S. 205) sowie in der Vereinbarung zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Erzbistum Köln, dem Erzbistum Paderborn, dem Bistum Aachen, dem Bistum Essen und dem Bistum Münster über kirchliche Lehrerfort- und -weiterbildung vom 22.01.1985 (abgedruckt: BASS 20-53 Nr. 5; GABl. NW. S. 205) sind die Voraussetzungen im Einzelnen dargestellt. […]
Mit der Teilnahme an kirchlichen Veranstaltungen der Lehrerfort- und -weiterbildung können die Lehrkräfte ihrer dienstlichen Verpflichtung zur Fortbildung (vgl. § 9 Abs. 4 ADO: abgedruckt BASS 21-02 Nr. 4) nachkommen.
Den Lehrkräften, die an kirchlichen Lehrerfort- und -weiterbildungsveranstaltungen teilnehmen wollen, wird gemäß § 3 der Vereinbarungen über die kirchliche Lehrerfort- und -weiterbildung vom 22.01.1985 die Teilnahme durch die Gewährung von Sonderurlaub nach der Verordnung über den Sonderurlaub der Beamten und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen ermöglicht.
Aufgrund der Vereinbarungen über kirchliche Lehrerfortbildung vom 22.01.1985 sind alle Veranstaltungen folgender kirchlicher Institute und beauftragter Einrichtungen als geeignete Maßnahmen der Lehrerfort- und -weiterbildung anerkannt.
für die katholischen (Erz-)Bistümer:
- die Gemeinnützige Gesellschaft zur Förderung von Wissenschaft und Bildung F.W.B. GmbH (Institut für Lehrerfortbildung in Mülheim an der Ruhr) und diözesane Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 2 der Vereinbarung zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Erzbistum Köln, dem Erzbistum Paderborn, dem Bistum Aachen, dem Bistum Essen und dem Bistum Münster über kirchliche Lehrerfort- und -weiterbildung vom 22.01.1985;
- Schulreferate in den Stadt- und Kreisdekanaten
- Bezirksbeauftragte für Berufskollegs
für die evangelischen Landeskirchen […]
Einer zusätzlichen Anerkennung einzelner Veranstaltungen durch die zuständige Schulaufsichtsbehörde bedarf es nicht (vgl. RdErl. d. KM vom 28.07.1987; GABl. NW S. 495).
Für die Fortbildung von Seminarfachleitern im Fach Religionslehre und für den Erwerb einer Fakultas im Fach Evangelische oder Katholische Religionslehre (Vocatio oder Missio canonica) gelten besondere Regelungen.
Für kirchliche Fortbildungsveranstaltungen für Seminarfachleitungen in den Fächern Evangelische und Katholische Religionslehre wird hinsichtlich der Fortbildungsangebote an Fachleiterinnen und Fachleiter für Evangelische bzw. Katholische Religionslehre auf das besondere Verfahren gemäß Runderlass vom 20.07.1986 (GABl. NRW. S. 495) – geändert durch RdErl. vom 19.05.1987 (GABl. NRW. S. 324; BASS 20-51 Nr. 2) hingewiesen. Hier gilt, dass kein Sonderurlaub zu beantragen ist. Nach Nummer 4 dieses Runderlasses wird die Teilnahme an den Fortbildungsveranstaltungen auf Antrag durch dienstliche Entsendung ermöglicht, sofern nicht im Einzelfall zwingende dienstliche Gründe dem entgegenstehen.
Für den Erwerb der Fakultas im Fach Evangelische Religionslehre bzw. der Fakultas im Fach Katholische Religionslehre kann gemäß § 3 Abs. 3 der Vereinbarungen über kirchliche Lehrerfortbildung vom 22.01.1985 Sonderurlaub unter Belassung der Dienstbezüge bis zu vier Wochen im Urlaubsjahr erteilt werden.
Die Veranstaltungen der kirchlichen Lehrerfort- und -weiterbildung können gemäß § 1 Abs. 3 der Vereinbarungen über kirchliche Lehrerfortbildung vom 22.01.1985 halb-, ein-, mehrtätig oder mehrwöchig sein und können in die Unterrichtszeit fallen (vgl. § 1 Abs. 4 der o.g. Vereinbarung).
#Genehmigung der Beurlaubung von Lehrkräften
Die Genehmigung über die Beurlaubung zur Teilnahme an kirchlichen Lehrerfortbildungsveranstaltungen wird gemäß den kirchlichen Vereinbarungen mit dem Land zur Lehrerfortbildung nach den gleichen Maßstäben zu treffen sein, die auch für die Entscheidung über die Teilnahme an Veranstaltungen staatlicher Träger gelten (vgl. § 3 der Vereinbarungen über kirchliche Lehrerfortbildungen abgedruckt: BASS 20-52 Nr. 4, 20-52 Nr. 5; Runderlass des Kultusministeriums vom 28.06.1988; abgedruckt: BASS 21-05 Nr. 11).
Bei Überprüfung des Antrags auf Sonderurlaub sind nicht nur dienstliche Gründe zu beachten, sondern auch die dienstrechtliche Verpflichtung der Lehrkraft zur Fortbildung. Die Genehmigung kann nicht allein ohne nähere Überprüfung mit dem Hinweis auf drohenden Unterrichtsausfall abgelehnt werden. (vgl. Ziff. 1.3 des Runderlasses des Kultusministeriums vom 28.06.1988; abgedruckt: BASS 21-05 Nr. 11).
Bei der Ermessensentscheidung sind auch die Art und Bedeutung der Veranstaltung z.B. für die fachliche Fortbildung oder für die Schulentwicklung zu berücksichtigen. Die Verpflichtung zum Nachholen des Unterrichtes darf keine Bedingung für die Genehmigung des Sonderurlaubes sein. Dies entspricht nicht dem Wesen des Sonderurlaubes. Sie kann nur in begründeten Ausnahmefällen zur Auflage gemacht werden. (Vgl. Ziff. 1.4 des Runderlasses des Kultusministeriums vom 28.06.1988, abgedruckt: BASS 21-05 Nr. 11)