Erzbistum Paderborn
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Ausübung der Geistlichen Verbandsleitung in den katholischen Jugendverbänden und im BDKJ

Diözesangesetz vom 11. Mai 2021

in: KA 164 (2021) 123-124, Nr. 77

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  1. Die Aufgaben der Geistlichen Verbandsleitung in den Jugendverbänden im Erzbistum Paderborn können Personen übertragen werden, die
    • in voller Gemeinschaft der katholischen Kirche stehen,
    • in der Ausübung ihrer Gliedschaftsrechte rechtlich nicht beschränkt sind,
    • aktiv am kirchlichen Leben teilnehmen und
    • die erforderlichen theologischen und spirituellen Kompetenzen besitzen.
  2. Unter Berücksichtigung der unter 1. genannten Voraussetzungen erfolgt die Beauftragung mit den Aufgaben der Geistlichen Verbandsleitung
    1. für die örtliche Ebene durch die Geistliche Verbandsleitung des jeweiligen Jugendverbandes in Abstimmung mit dem Leiter des Pastoralen Raumes,
    2. für die mittlere Ebene durch die Geistliche Verbandsleitung des jeweiligen Jugendverbandes bzw. des BDKJ in Abstimmung mit dem Dechanten,
    3. für die Diözesanebene durch den Erzbischof auf Vorschlag der diözesanen Mitgliederversammlung des jeweiligen Jugendverbandes bzw. des BDKJ.
    Falls ein Diözesanjugendverband keine Geistliche Verbandsleitung besitzt, werden deren vorgenannte Aufgaben durch die Geistliche Verbandsleitung beim BDKJ-Diözesanverband wahrgenommen.
    Sollte keine Geistliche Verbandsleitung beim BDKJ-Diözesanverband im Amt sein, werden die Beauftragungen durch den BDKJ-Diözesanvorstand in Abstimmung mit dem Diözesanjugendpfarrer vorgenommen.
    Die Beauftragungen erfolgen jeweils für die Dauer einer Amtszeit nach Maßgabe der Regelungen in der Satzung.
  3. Mit den Aufgaben der Geistlichen Verbandsleitung Beauftragte nehmen an Weiterbildungsangeboten teil, um sich für ihre Aufgabe theologisch und spirituell weiterzuqualifizieren.
  4. Den Geistlichen Verbandsleitungen auf Diözesanebene der katholischen Jugendverbände und des BDKJ obliegt es:
    • das Vorliegen der Voraussetzungen der Kandidatinnen und Kandidaten für die Ausübung der Geistlichen Verbandsleitung im Sinne der vorstehenden Regelungen zu prüfen,
    • ein Ausbildungsangebot zu gewährleisten, das zur Erlangung und Weiterqualifizierung theologischer, spiritueller und jugendpastoraler Kompetenzen entsprechend den Anforderungen und Aufgaben der jeweiligen Ebene und des Tätigkeitsbereichs führt,
    • auf Angebote zur geistlichen und spirituellen Vertiefung hinzuweisen und Möglichkeiten für eine Geistliche Begleitung zu eröffnen,
    • für einen innerverbandlichen Austausch derjenigen zu sorgen, denen die Aufgabe der Geistlichen Verbandsleitung übertragen ist.
    Ist das Amt der Geistlichen Verbandsleitung im Diözesanjugendverband vakant, stellt die Diözesanebene des Jugendverbandes insgesamt die Wahrnehmung der innerverbandlichen Aufgaben in dem Themengebiet sicher. Dabei wird er unterstützt durch die Diözesanarbeitsgemeinschaft Verbandliche Jugendpastoral des BDKJ.
    Ist das Amt der Geistlichen Verbandsleitung im BDKJ-Diözesanverband vakant, stellt der BDKJ-Diözesanverband insgesamt die Wahrnehmung der innerverbandlichen Aufgaben in dem Themengebiet sicher. Dabei wird er unterstützt durch die Diözesanarbeitsgemeinschaft Verbandliche Jugendpastoral des BDKJ.
  5. Die Verantwortlichen der einzelnen Verbände sollen die Bereitschaft zur Übernahme solcher Ämter fördern und entsprechende Ausbildungsangebote schaffen gemäß den „Standards zur Konzipierung von Ausbildungsmaßnahmen für ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kath. Jugendarbeit im Erzbistum Paderborn“ in der jeweils gültigen Fassung.
    Entsprechend ihrer eigenen Verbandstradition entwickeln sie eine Kultur, in der Beauftragungen bei Bedarf erfolgen können.
  6. Satzungsänderungen von Jugendverbänden können nur genehmigt werden, wenn sie sich im Rahmen dieser Ordnung bewegen.
  7. Diese Regelung tritt mit dem Datum ihrer Unterzeichnung in Kraft. Zugleich erlischt die bisherige Ordnung vom 2. August 2010.