Erzbistum Paderborn
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Kirchliche Zulassung von Unterrichtswerken für den katholischen Religionsunterricht – Kriterienkatalog
Beschluss des Ständigen Rates der DBK vom 25. Juni 2018
####Grundlage
Lehrbücher für den katholischen Religionsunterricht müssen im Einklang mit der Lehre der Kirche stehen. Allerdings sind sie keine Katechismen, sondern folgen im Aufbau, in der Präsentation der Inhalte und Materialien (Texte, Bilder usw.) und in den Aufgabenstellungen den Zielen religiöser Bildung und entsprechenden didaktisch-methodischen Prinzipien. Dadurch unterstützen sie die Religionslehrkräfte bei ihrer Aufgabe, die in den kirchlichen Erklärungen und in den Lehrplänen festgelegten Aufgaben und Ziele des Religionsunterrichts zu verwirklichen.
Aus diesem Grund müssen sie den Anforderungen der Theologie und der Bildungswissenschaften bzw. der Fachdidaktik in fachlicher und didaktisch-methodischer Hinsicht genügen.
Grundlegend für die Begutachtung und Zulassung von Lehrbüchern sind die Aufgaben und Ziele des Religionsunterrichts, die im Beschluss der Gemeinsamen Synode der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland „Der Religionsunterricht in der Schule“ (1974) und in den bischöflichen Erklärungen „Die bildende Kraft des Religionsunterrichts“ (1996), „Der Religionsunterricht vor neuen Herausforderungen“ (2005) und „Die Zukunft des konfessionellen Religionsunterrichts“ (2016) festgelegt sind. Dazu gehören insbesondere die Vermittlung von strukturiertem und lebensbedeutsamem Grundwissen über den Glauben der Kirche und über andere Konfessionen und Religionen, die reflexive Erschließung von Formen gelebten Glaubens und die Förderung der religiösen Dialog- und Urteilsfähigkeit. Die besondere Aufgabe des Religionsunterrichts in der Schule, „den Glauben im Dialog mit den Erfahrungen der Schülerinnen und Schüler, mit dem Wissen und den Erkenntnissen der anderen Fächer, mit den gegenwärtigen Fragen der Lebens- und Weltgestaltung und mit den Positionen anderer Konfessionen, Religionen und Weltanschauungen zu erschließen“ (Der Religionsunterricht vor neuen Herausforderungen, Bonn 2005, 32), muss sich in der didaktischen Konzeption der Lehrbücher, in der Auswahl der Unterrichtsmaterialien und in den Aufgabenstellungen konkretisieren.
Religionsunterricht dient somit vor allem der religiösen Orientierungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler und befähigt sie, einen eigenen begründeten Standpunkt in religiösen und ethischen Fragen einzunehmen und zu kommunizieren.
#Kriterien der Begutachtung und Zulassung von Lehrbüchern
Nach Maßgabe dieser Grundlage gelten gemäß der Verfahrensordnung vom 01.03.2002 in der Fassung vom 26.08.2013 für die kirchliche Begutachtung und Zulassung von Lehrbüchern für den katholischen Religionsunterricht, die als Druckerzeugnisse oder als mit diesen identischen E-Books vorliegen, folgende Kriterien (Zulassungsvoraussetzungen):
- Lehrbücher müssen die Richtlinien, Lehr- oder Bildungspläne, auf die sie Bezug nehmen, so konkretisieren, dass die wesentlichen Ziele und Inhalte der jeweiligen Schulart und der jeweiligen Jahrgangsstufe angemessene Darstellung finden. Dabei ist der Unterschied von obligatorischen und fakultativen oder empfehlenden Teilen in den Lehrplänen zu beachten.
- Die in der Vorbemerkung genannten kirchlichen Erklärungen zu den Aufgaben und Zielen des Religionsunterrichts müssen die didaktisch-methodische Konzeption der Lehrbücher, die Auswahl der Inhalte und Themen und die Aufgabenstellungen bestimmen. Hier sind insbesondere die didaktischen Prinzipien der Korrelation (Vermittlung von Glaube und Leben), des exemplarischen Lernens und der wechselseitigen Perspektivenübernahme bzw. der Perspektivenverschränkung zu beachten. Die Aufgaben des Religionsunterrichts erfordern eine aufbauende Systematik in der Konzeption der Lehrbücher, die nachprüfbare Lernfortschritte ermöglicht.
- Bei der Auswahl und Darstellung der einzelnen Glaubensinhalte ist die „Hierarchie der Wahrheiten“ (Unitatis redintegratio, Nr. 11) zu beachten, d.h. die einzelnen Inhalte müssen in Bezug zum „Fundament des Glaubens“, also zum Christusbekenntnis der Kirche gewichtet und erschlossen werden. Zudem muss ihr Bezug zum gelebten Glauben der Kirche (Liturgie, Diakonie, Gemeindeleben, Ordensleben, Formen der Spiritualität, Brauchtum usw.) in exemplarischer Weise deutlich werden.
- Um die Kooperation mit dem evangelischen (und ggf. auch orthodoxen) Religionsunterricht zu fördern, muss die didaktisch-methodische Konzeption der Lehrbücher den Stand der ökumenischen Theologie berücksichtigen und ökumenisches Lernen auch in konfessionell-kooperativen Unterrichtsformen ermöglichen.
- Die Darstellung anderer Religionen muss sachlich richtig mit dem Ziel der Förderung von religiöser Toleranz und interreligiösem Verstehen erfolgen; Stereotype, Vorurteile und Klischees sind unbedingt zu vermeiden.
- Die Auswahl der Unterrichtsmaterialien (religiöse und nicht-religiöse Texte, Bilder, Illustrationen, Symbole, Karten usw.) muss den Zielen des Religionsunterrichts entsprechen und didaktisch begründet sein.
- Biblische Texte und Zitate sind unverzichtbarer Bestandteil aller Lehrbücher. In Lehrbüchern für die Sekundarstufen wird die Bibel in der Regel nach der Einheitsübersetzung der Deutschen Bischofskonferenz zitiert. Andere Übersetzungen sind in Teilbereichen aus didaktischen Gründen möglich.
- Die Lehrbücher müssen die religiöse Heterogenität in den Lerngruppen berücksichtigen und so konzipiert sein, dass die religiöse Dialog- und Urteilsfähigkeit von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher religiöser Sozialisation (oder auch ohne religiöse Sozialisation) gefördert wird.
Allgemeines Prüfkriterium
Bei der Begutachtung und Zulassung von Lehrbüchern ist zu berücksichtigen, dass die Herausgeber und Autoren die kirchlichen Kriterien unterschiedlich umsetzen können. Prüfkriterium ist somit, ob ein Lehrbuch den genannten Kriterien widerspricht. Wo Beurteilungsspielräume bestehen, sind diese zugunsten des vorgelegten Werks auszulegen.
#Inkrafttreten
Dieser „Kriterienkatalog zur Verfahrensordnung für die kirchliche Zulassung von Unterrichtswerken für den katholischen Religionsunterricht“ wird von den deutschen Diözesanbischöfen für ihren Bereich (als Ausführungsverordnung zu c. 827 § 2 CIC gemäß c. 33 CIC) mit Wirkung vom 01. August 2018 in Kraft gesetzt.