Erzbistum Paderborn
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Erteilung von Seelsorgestunden durch nebenamtliche Kräfte. Richtlinien
Verwaltungsverordnung vom 2. Februar 2022
in: KA 165 (2022) 45-46, Nr. 37
Die Erteilung von Seelsorgestunden ist und bleibt ein unverzichtbarer Auftrag für die Pastoralen Räume und deren pastorales Personal zur kirchlichen (Mit-)Gestaltung von Grundschulen als pastoralen Zukunftsorten. Dort, wo das zur Verfügung stehende pastorale Personal nicht ausreicht, können auf Antrag und als Einzelfallentscheidung nebenamtliche Kräfte zur Erteilung von Seelsorgestunden nach Maßgabe der folgenden Richtlinien zum Einsatz kommen.
####I. Grundlagen
- Die Anstellung nebenamtlicher Kräfte für die Erteilung von Seelsorgestunden kann nur nach Genehmigung durch den Bereich Schule und Hochschule des Erzbischöflichen Generalvikariates erfolgen. Antragsberechtigt sind Katholische Kirchengemeinden im Erzbistum Paderborn. Die Erteilung von Seelsorgestunden ist aufgrund der Eigenart dieses Dienstes nicht im Rahmen ehrenamtlicher Tätigkeit möglich.
- Antragsberechtigt sind Katholische Kirchengemeinden im Erzbistum Paderborn.
- Ein Anspruch auf Genehmigung durch das Erzbistum Paderborn besteht nicht.
- Der Leiter der Kirchengemeinde bleibt gegenüber der Schule für die Erteilung der Seelsorgestunden verantwortlich und stellt die Betreuung und Begleitung der nebenamtlichen Kräfte sicher. Die Dienst- und Fachaufsicht dieses pastoralen Dienstes wird durch den Leiter der Kirchengemeinde ausgeübt.
II. Qualifikation, Umfang und Bewertung der Tätigkeit
- Aufgrund der rechtlichen Grundlagen der Seelsorgestunden und der schulischen Tätigkeit sind pädagogische und fachliche Kompetenz sowie Affinität zum pastoralen Ort Schule notwendige Qualifikationen des eingesetzten nebenamtlichen Personals.
- Insbesondere sind pensionierte Religionslehrkräfte sowie Gemeindereferentinnen oder Gemeindereferenten in Ruhestand, Erziehungsurlaub oder Teilzeit für die Wahrnehmung dieses Dienstes geeignet. Bei Vorliegen entsprechender Qualifikation erfolgt eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 10 der Kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO).
- Bei Nachweis entsprechender katechetischer Qualifikationen kann der Einsatz von Erzieherinnen oder Erziehern erfolgen, Einzelfallentscheidungen sind möglich. Bei Bedarf können entsprechende Qualifikations- und Fortbildungskurse durch die Abteilung Schulpastoral des Bereiches Schule und Hochschule im Erzbischöflichen Generalvikariat für notwendig erachtet und eingerichtet werden. Bei Vorliegen entsprechender Qualifikation erfolgt eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 9c KAVO.
- Nach Abschluss des Antragsverfahrens werden die nebenamtlichen Kräfte für die Erteilung von Seelsorgestunden durch die Kirchengemeinde angestellt. Hierzu ist ein Beschluss des Kirchenvorstandes herbeizuführen. Kirchenaufsichtliche Bestimmungen sind dabei zu beachten.
- Durch die Kirchengemeinde sind Arbeitsverträge zu schließen. Für die Erteilung einer Seelsorgestunde von 45 Minuten sowie die hierfür erforderliche Vor- und Nachbereitung ist hierbei ein Umfang von 1,4 Wochenstunden anzusetzen.
III. Antragsverfahren
- Die Beantragung der Erteilung von Seelsorgestunden durch nebenamtliche Kräfte erfolgt mittels eines Formulars, welches durch den Bereich Schule und Hochschule im Erzbischöflichen Generalvikariat zur Verfügung gestellt wird. Die Zusendung dieses Formulars kann per E-Mail (schulpastoral@erzbistum-paderborn.de) erbeten werden.
- Die fachliche Prüfung erfolgt durch das Referat Schulpastoral Grundschule in der Abteilung Schulpastoral im Erzbischöflichen Generalvikariat. Die Erteilung der Genehmigung zur Anstellung nebenamtlicher Kräfte für die Erteilung von Seelsorgeunterricht erfolgt durch den Bereich Schule und Hochschule im Einvernehmen mit den Bereichen Personal und Verwaltung sowie Finanzen des Erzbischöflichen Generalvikariates.
IV. Refinanzierung
Die beantragten und tatsächlich entstandenen Personalkosten werden vollständig durch das Erzbistum Paderborn refinanziert. Hierzu ist ein Beschluss durch den Kirchenvorstand herbeizuführen, durch den Gemeindeverband die im vergangenen Haushaltsjahr der Kirchengemeinde tatsächlich entstandenen Personalkosten mittels eines Formulars nachzuweisen und die Erstattung beim Bereich Finanzen des Erzbischöflichen Generalvikariates zu beantragen.
#V. Schlussbestimmungen
Diese Richtlinien treten rückwirkend zum 1. Januar 2022 in Kraft.