Erzbistum Paderborn
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Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen im Bereich Religionsunterricht und Schulpastoral I

Verwaltungsverordnung vom 30. Mai 2023

in: KA 166 (2023) 148-149, Nr. 126

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I. Verfahren

  1. Allen Lehrkräften für das Fach Katholische Religion, Kirchengemeinden, Pastoralverbünden, Schulseelsorgern, Schulsozialarbeitern und allen Geistlichen sowie Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten im Erzbistum Paderborn stehen für die unter den Positionen II. und III. genannten Zwecke und Vorhaben Mittel zur Verfügung. Die Zuschüsse werden auf Antrag gewährt. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.
  2. Der Antrag ist rechtzeitig (vier Wochen) vor Durchführung einer Maßnahme beim Erzbischöflichen Generalvikariat, Bereich Schule und Hochschule, digital einzureichen.1# Bei Großprojekten (z.B. Fahrten einer ganzen Schule) ist der Antrag aus Planungsgründen ein Jahr im Voraus (bis zu Beginn der Sommerferien) einzureichen. Der Bereich Schule und Hochschule prüft alle Anträge und entscheidet über Genehmigung bzw. Ablehnung. Dem Bereich Schule und Hochschule ist vorbehalten, die zur Durchführung der Maßnahme gemachten Angaben im Zeitraum von bis zu einem Jahr nach Abschluss der Maßnahme stichprobenartig zu überprüfen.
  3. Die Bezuschussung desselben Vorhabens durch verschiedene Abteilungen des Erzbischöflichen Generalvikariats und/oder anderer diözesaner Stellen, z.B. der Dekanatsbildungswerke, ist ausgeschlossen.
  4. Bei der Zuschussberechnung der Förderposition III. werden ehrenamtliche Leiterinnen und Leiter bzw. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Leitungsteam wie Teilnehmerinnen und Teilnehmer berücksichtigt (Verhältnis 7:1).
  5. Zuschüsse für Internatsveranstaltungen gemäß der Förderposition III. werden nur gewährt, wenn diese in Einrichtungen in diözesaner oder sonstiger katholischer Trägerschaft im Erzbistum Paderborn durchgeführt werden sowie in katholischen Einrichtungen in anderen Bistümern, die im unmittelbaren Grenzgebiet zum Erzbistum Paderborn (bis ca. 40 km) liegen. Werden in begründeten Fällen Internatsveranstaltungen in Einrichtungen katholischer Träger anderer Bistümer durchgeführt, wird der Zuschuss der Förderposition III. um 50% gekürzt.
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II. Förderposition Material/Exkursionen

Beispiele und Konkretisierungen der einzelnen, folgend beschriebenen Förderpositionen sowie Details zu den Fördermöglichkeiten werden durch die Abteilung Religionspädagogik des Bereichs Schule und Hochschule aufgestellt und digital veröffentlicht (vgl. Fn. 1).
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1. Schulgottesdienst

Materialien, die für die Gestaltung von Schulgottesdiensten Verwendung finden, können mit bis zu 50% der anerkennungsfähigen Kosten bezuschusst werden.
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2. Religionsunterricht

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2.1 Bibeln/Unterrichtshilfen

Die Anschaffung von Materialien für die Schülerinnen und Schüler kann mit bis zu 50% der anerkennungsfähigen Kosten bezuschusst werden.
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2.2 Exkursionen

Grundsätzlich ist die Förderung nur für Exkursionen möglich, die aus dem Religionsunterricht erwachsen. Kosten für Eintritte und Führungen sowie Fahrtkosten können mit bis zu 50% der anerkennungsfähigen Kosten bis zu einer Höchstförderung von 200 € gefördert werden.
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2.3 Projekte im und aus dem Religionsunterricht

Zur Ausgestaltung und Profilierung der religiösen Dimension des Schullebens, zur Intensivierung der Kooperation mit den Pfarrgemeinden und zur Förderung von Projekten, die aus dem Religionsunterricht erwachsen, können Zuschüsse in Höhe von bis zu 70% der anerkennungsfähigen Kosten, bis zu einer Höchstförderung von 250 €, gewährt werden.
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3. Seelsorgestunde

Für die Durchführung der Seelsorgestunde können Zuschüsse zu den anerkennungsfähigen Kosten für Arbeitsmaterialien für die Schülerinnen und Schüler in Höhe von bis zu 50% gewährt werden, höchstens jedoch in Höhe von 6 € pro Person.
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III. Förderposition Förderung religiöser Veranstaltungen

Beispiele und Konkretisierungen der einzelnen folgend beschriebenen Förderpositionen sowie Details zu den Fördermöglichkeiten von schulbezogenen Veranstaltungen werden durch die Abteilung Schulpastoral des Bereichs Schule und Hochschule aufgestellt und digital veröffentlicht (vgl. Fn. 1).
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1. Religiöse Freizeiten

Religiöse Freizeiten, religiöse Schulendtage, Besinnungstage, religiöse Bildungsveranstaltungen, Exerzitien für Schülerinnen und Schüler sowie Einkehrtage für Lehrerinnen und Lehrer werden in Höhe von bis zu 70% der anerkennungsfähigen Kosten bis zu einer Höhe der im folgenden aufgeführten Höchstsätze gefördert. Anerkennungsfähig sind: Vorbereitungskosten in Höhe von bis zu 10% der Gesamtkosten, Arbeitsmaterial, Verpflegungs- und Übernachtungskosten, Fahrtkosten (2. Klasse).
1.1
Mehrtägige Veranstaltungen, an denen im Umfang von täglich mindestens 5 Zeitstunden Bildungsprogramm stattfindet, werden bis zu einer Höhe von 10 € pro Tag und teilnehmender Person gefördert. An- und Abreisetag werden gemeinsam als zwei Veranstaltungstage verrechnet.
1.2
Zweitägige Veranstaltungen, an denen im Umfang von mindestens insgesamt 10 Zeitstunden Bildungsprogramm stattfindet, werden bis zu einer Höhe von 14 € pro teilnehmender Person gefördert.
1.3
Tagesveranstaltungen, an denen im Umfang von mindestens 5 Zeitstunden Bildungsprogramm stattfindet, werden bis zu einer Höhe von 7 € pro teilnehmender Person gefördert.
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2. Sonstige Veranstaltungen

In Verbindung mit religiösen Aspekten stehende sonstige Veranstaltungen (Wallfahrten, Teilnahme an Katholikentagen, religiöse Ferienakademien o.Ä.) können in Höhe von 3 € pro Tag und teilnehmender Person bezuschusst werden.
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IV. Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten mit ihrer Unterzeichnung in Kraft. Zugleich treten die Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen im Bereich Religionsunterricht und Schulpastoral vom 10. März 2011 (KA 2011, Nr. 50) außer Kraft.

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1 ↑ Online-Formular unter: https://schule-hochschule.wir-erzbistum-paderborn.de/service/foerdermittel/