Erzbistum Paderborn
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Seelsorgestunde. Rechtliche Grundlagen
Hinweise auf staatliches Recht
in: Arbeitshilfe der Hauptabteilung Schule und Erziehung im Erzbischöflichen Generalvikariat Paderborn 2005, Ziff. 1.4
####Situation der Seelsorgestunde nach dem „Lehrplan für den Kath. Religionsunterricht an Grundschulen NW, 1985“
Auf Initiative des Erzbistums Paderborn wurde in die Revision der Richtlinien und des Lehrplans Katholische Religionslehre für Grundschulen im Land Nordrhein-Westfalen (1985) zur Absicherung der Seelsorgestunde folgender Text eingefügt:
- „3.3 Religionsunterricht und PfarrgemeindeDem Geistlichen der Gemeinde oder anderen für den Religionsunterricht ausgebildeten pastoralen Mitarbeitern soll Gelegenheit gegeben werden, im Rahmen des Religionsunterrichts und auf der Grundlage der Richtlinien und des Lehrplans die Kinder an das Gemeindeleben heranzuführen (Seelsorgestunde/Kontaktstunde). Eine Seelsorgestunde kann in den Klassen 3 und 4 auch über die in der Stundentafel vorgesehenen Religionsstunden hinaus angeboten werden.“ (Lehrplan Katholische Religionslehre, Grundschulen NW, 1985, S. 31)
Der Begriff „kann“ in diesem Text ist ähnlich wie das Wort „darf“ im Kultusministererlass vom 13.04.1965 (II B 2.31-40/0 Nr. 537/65) über den Schulgottesdienst vor allem mit Rücksicht auf die konkreten Pfarrgemeinden gewählt worden; deren begrenzten Möglichkeiten sollte Rechnung getragen werden.
Nach dem Wunsch unseres Erzbischofs sollte möglichst eine zusätzliche Stunde, wie im zweiten Satz des Textes vorgesehen, für die Seelsorgestunde gewählt werden. Wo dieses nicht möglich war, sollte die dritte lehrplanmäßige Religionsstunde als Seelsorgestunde eingerichtet werden. In diesem Fall war es notwendig, die Seelsorgestunde auch nachweislich (Eintrag der jeweiligen Stunde ins Klassenbuch) in den direkten Zusammenhang mit dem lehrplanmäßigen Religionsunterricht zu stellen.
####Situation der Seelsorgestunde mit Beginn des Schuljahres 1997/98
Aufgrund der Änderungen der Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule gemäß Änderungsverordnung vom 13.11.1996 (GV. NW. S. 476) entfällt mit Wirkung vom 01.08.1997 in den Klassen 3 und 4 die dritte Religionsstunde. Als Ausgleich für die entfallene dritte Religionsstunde der Stundentafel soll die Schule in den Klassen 3 und 4 eine Seelsorgestunde anbieten (siehe Brief der Ministerin für Schule und Weiterbildung an die Eltern der Kinder in den Grundschulen des Landes Nordrhein-Westfalen vom Dezember 1996).
Durch Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 23. Januar 1997 (GABl. NW. I Nr. 3/97, S. 71) wird die Nummer 3.3 des oben zitierten Lehrplans, der Abschnitt „Religionsunterricht und Pfarrgemeinde“, im letzten Satz zum 01.08.1997 wie folgt neu gefasst:
- „Eine Seelsorgestunde soll in den Klassen 3 und 4 auch über die in der Stundentafel vorgesehenen Religionsstunden hinaus angeboten werden.“
Aus dieser Erlasslage ergeben sich folgende Konsequenzen: Die frühere „Kann“-Bestimmung wird zum 01.08.1997 in eine „Soll“-Vorschrift umgewandelt. „Soll“ heißt im juristischen Sinne, dass ein „Muss“ besteht, falls keine zwingenden Gründe dem entgegenstehen. Damit ist klargestellt, dass die Schulen die Seelsorgestunde außerhalb des lehrplanmäßigen Religionsunterrichts anbieten müssen, wenn Geistliche der Gemeinde oder andere geeignete pastorale Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Verfügung stehen.
Durch Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung vom 18. August 1998 (Abl. NRW. 1 Nr. 9/98, Seite 158) sind die Verwaltungsvorschriften zur Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule wie folgt ergänzt worden:
- „Bei der in Nummer 3.3 der Lehrpläne für die Fächer Katholische und Evangelische Religionslehre für die Klassen 3 und 4 vorgesehenen Seelsorgestunde bzw. evangelischen Kontaktstunde handelt es sich um außerunterrichtliche Schulveranstaltungen. Die Schulen sollen sich mit den für sie in Betracht kommenden Kirchengemeinden in Verbindung setzen und ihre Bereitschaft zur Einführung dieser Stunden deutlich machen. Eines Beschlusses der Schulkonferenz gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 SchMG (BASS 1-3) bedarf es nicht.Die Aufsicht während dieser Stunden obliegt der Schule und wird von der oder dem von der jeweiligen Kirche Beauftragten wahrgenommen. Wird die Stunde an einem anderen Ort als der Schule durchgeführt, gilt für die Aufsicht auf dem Unterrichtsweg sowie an dem anderen Ort Entsprechendes.Die Teilnahme an der Seelsorgestunde bzw. der evangelischen Kontaktstunde ist – unabhängig von der Teilnahme am Religionsunterricht – freiwillig und wird nicht im Zeugnis vermerkt. Einmal angemeldete Kinder sollten jedoch (bis zu einer Abmeldung) kontinuierlich an den Stunden teilnehmen.Den Beauftragten der jeweiligen Kirche, die die Stunde erteilen, ist die Teilnahme an den Sitzungen der jeweiligen Fachkonferenz zu ermöglichen. Die für die evangelische Kontaktstunde vorgesehene Absprache mit den Religionslehrerinnen und Religionslehrern dient der wechselseitigen Information.“
Die Aussage im Erlass, dass einmal angemeldete Kinder bis zu einer Abmeldung kontinuierlich an den Stunden teilnehmen sollten, ist nicht so zu verstehen, als sei eine förmliche Anmeldung erforderlich.
Da die Seelsorgestunde eine Schulveranstaltung ist, setzt ihre Durchführung eine Absprache zwischen den Geistlichen bzw. sonstigen hauptamtlichen pastoralen Mitarbeitern der Kirchengemeinde und der Schulleitung voraus. Dem entsprechend sind die Geistlichen bzw. die hauptamtlichen pastoralen Mitarbeiter berechtigt, zwecks Durchführung der Seelsorgestunde von der Schulleitung die Übermittlung der Namen und Adressen der katholischen Schülerinnen und Schüler des 3. und 4. Schuljahres zu verlangen.
Eltern, deren Kinder an der Seelsorgestunde nicht teilnehmen sollen, müssen ihre Kinder abmelden. Die Seelsorgestunde ist eine eigene außerunterrichtliche Schulveranstaltung, die nicht auf den lehrplanmäßigen Religionsunterricht angerechnet wird, auch nicht an die Stelle des Schulgottesdienstes tritt. Der Versicherungsschutz ist über den Schulträger gewährleistet.
Es ist darauf zu achten, dass die Seelsorgestunde regelmäßig, d.h. einmal wöchentlich stattfindet. Hinsichtlich der Inhalte der Seelsorgestunde ist eine Abstimmung zwischen den Geistlichen bzw. pastoralen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Gemeinde und den Religionslehrkräften der Schule dringend geboten. Die Geistlichen bzw. die pastoralen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter üben die Aufsicht in der Seelsorgestunde gemäß § 12 Abs. 3 AschO aus. Die Seelsorgestunde steht – ebenso wie der Schulgottesdienst – nicht zur Disposition der Schulmitwirkungsorgane.
Von Unterrichtsgängen, die im Rahmen der Seelsorgestunde durchgeführt werden, ist die Schulleitung vorher mündlich zu informieren.
„Leistungen“, die in der Seelsorgestunde erbracht bzw. nicht erbracht werden, fließen nicht in die Festschreibung der Zensur in Katholischer Religionslehre ein.
Der neue Lehrplan Katholische Religionslehre an Grundschulen (01.08.2008) erneuert und konkretisiert:
- „Den Geistlichen der Pfarrgemeinde oder den anderen für den Religionsunterricht ausgebildeten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im pastoralen Dienst ist Gelegenheit gegeben, Schülerinnenund Schüler im Rahmen der Richtlinien und des Lehrplans an das Gemeindeleben heranzuführen. Diesem Anliegen dient die Seelsorgestunde. Eine Seelsorgestunde soll in den Klassen 3 und 4 auch über die in der Stundentafel vorgesehenen Religionsstunden hinaus angeboten werden. Die Teilnahme an der Seelsorgestunde ist – unabhängig von der Teilnahme am Religionsunterricht – freiwillig (siehe auch Nr. 3.12. VV zu AO-GS).“(Lehrplan Katholische Religionslehre, Grundschulen NW, 2008)