Erzbistum Paderborn
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Erteilung des staatlichen Unterrichtsauftrages an Geistliche (NRW)

Staatskirchenrechtliche Vereinbarung vom 18. Februar 1956 in der Fassung vom 21. Dezember 1970

in: KA 114 (1971) 83-84, Nr. 124

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Vereinbarung

zwischen der Unterrichtsverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen einerseits
und dem Erzbistum Köln, dem Erzbistum Paderborn, dem Bistum Aachen, dem Bistum Essen und dem Bistum Münster andererseits
in Durchführung des § 32, 4 des Ersten Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Lande Nordrhein-Westfalen vom 8. April 1952 – GV.NW. S. 61/GS. S. 430 – betreffend Erteilung des staatlichen Unterrichtsauftrages an Geistliche vom 18. Februar 1956
Geistliche, die Religionsunterricht erteilen, bedürfen neben der kirchlichen Bevollmächtigung (missio canonica) des staatlichen Unterrichtsauftrages. Der staatliche, Unterrichtsauftrag wird durch die obere Schulaufsichtsbehörde zurückgenommen, wenn die kirchliche Oberbehörde einem Geistlichen, dem der staatliche Unterrichtsauftrag erteilt worden ist, die missio canonica entzogen hat. Die kirchliche Oberbehörde wird bei der Erteilung der Beschäftigungsgenehmigung für den Religionsunterricht die didaktischen und pädagogischen Erfordernisse der Schule berücksichtigen.
Vor jeder Berufung von Geistlichen als Religionslehrer ist das Einvernehmen zwischen staatlicher Schulaufsichtsbehörde und kirchlicher Oberbehörde herbeizuführen.
Bei Einrichtung von Planstellen für hauptamtliche Lehrer zur Deckung des Unterrichtsbedarfs ist der Religionsunterricht an Schulen aller Schulformen wie alle übrigen Unterrichtsfächer zu berücksichtigen. An Schulen aller Schulformen ist auf Vorschlag der kirchlichen Oberbehörde wenigstens einem Geistlichen Gelegenheit zur Erteilung von Religionsunterricht als nebenberuflicher Religionslehrer zu geben, so weit der Unterrichtsbedarf nicht durch hauptamtliche Lehrkräfte gedeckt ist.
In Ausführung dieser Grundsätze wird zwischen den Unterzeichneten folgendes vereinbart:
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I. Hauptamtliche oder hauptberufliche Religionslehrer

( 1 ) Geistliche als hauptamtliche oder als hauptberufliche Religionslehrer an öffentlichen Schulen werden vom Schulträger im Benehmen mit der Schulaufsichtsbehörde in das Beamten- oder Angestelltenverhältnis berufen. Für die Verwendung im Beamtenverhältnis gelten die allgemeinen beamten- und besoldungsrechtlichen, für die Verwendung im Angestelltenverhältnis die allgemeinen dienstrechtlichen und tarifrechtlichen Vorschriften. Die Berufung in das Beamtenverhältnis sowie der Abschluss des Anstellungsvertrages enthalten gleichzeitig den staatlichen Unterrichtsauftrag.
Die Beendigung des Beamtenverhältnisses oder des Angestelltenverhältnisses enthält gleichzeitig die Zurücknahme des staatlichen Unterrichtsauftrages.
( 2 ) Zur planmäßigen Anstellung als beamteter geistlicher Religionslehrer ist in der Regel die Ablegung der für die einzelne Schulart vorgeschriebenen Lehramtsprüfungen erforderlich, soweit nicht unter (3) Abweichendes bestimmt ist.
( 3 ) Zur planmäßigen Anstellung als beamteter geistlicher Religionslehrer ist erforderlich:
  1. der Nachweis des abgeschlossenen theologischen Studiums und der Priesterweihe,
  2. eine kirchliche Ergänzungsausbildung, die den Anforderungen des berufsbildenden Schulwesens Rechnung trägt.
Die Unterrichtsverwaltung wird die Möglichkeit dazu schaffen, dass Studienräte an berufsbildenden Schulen, die die Befähigung für die Laufbahn des Studienrates an einer berufsbildenden Schule besitzen, der ausschließlich in Religion unterrichtet, durch eine Zusatzausbildung die Befähigung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen erwerben können.
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II. Nebenberufliche Religionslehrer

( 1 ) Geistliche als nebenberufliche Religionslehrer an öffentlichen Schulen werden an Grund-, Haupt- und Sonderschulen vom Schulträger im Einvernehmen mit der unteren Schulaufsichtsbehörde, an sonstigen öffentlichen Schulen im Einvernehmen mit der oberen Schulaufsichtsbehörde, nebenberuflich beschäftigt.
( 2 ) Der staatliche Unterrichtsauftrag wird durch die obere Schulaufsichtsbehörde dem Geistlichen schriftlich erteilt.
( 3 ) Die nach Absatz 1 zuständige Schulaufsichtsbehörde unterrichtet die kirchliche Oberbehörde nach Benehmen mit dem Schulleiter und dem Schulträger über den Bedarf an nebenberuflichen Religionslehrern.1# Die kirchliche Oberbehörde wird im Rahmen des Möglichen geeignete Geistliche benennen. An die Stelle der kirchlichen Oberbehörde kann eine von der kirchlichen Oberbehörde benannte örtliche kirchliche Stelle treten.
( 4 ) Auf Antrag des Geistlichen wird der staatliche Unterrichtsauftrag zurückgenommen.
( 5 ) Der staatliche Unterrichtsauftrag kann entzogen werden, wenn sich aus der Person oder der Unterrichtstätigkeit des Religionslehrers schwerwiegende Bedenken gegen seine Verwendung als nebenberuflicher Religionslehrer ergeben. Die Entziehung kann nur im Wege eines geordneten Verfahrens erfolgen. Von der Absicht, ein solches Verfahren einzuleiten, ist die kirchliche Oberbehörde unverzüglich zu unterrichten. Es ist ihr Gelegenheit zu geben, zu den Bedenken der Schulaufsichtsbehörde Stellung zu nehmen. In dem Verfahren auf Entziehung des staatlichen Unterrichtsauftrages hat der Geistliche das Recht, vorher von der Schulaufsichtsbehörde und der kirchlichen Oberbehörde gehört zu werden. Die Entziehung ist der kirchlichen Oberbehörde von der Schulaufsichtsbehörde unter Angabe der Gründe bekanntzugeben.
( 6 ) Über die Erteilung, die Zurücknahme und die Entziehung des staatlichen Unterrichtsauftrages wird bei der oberen Schulaufsichtsbehörde eine Kartei geführt. Eine Zweitausfertigung der Urkunden über die Erteilung, die Zurücknahme und die Entziehung des staatlichen Unterrichtsauftrages erhält die kirchliche Oberbehörde.
( 7 ) Die nach Absatz 1 zuständige Schulaufsichtsbehörde hat dafür Vorsorge zu treffen, dass eine ordnungsmäßige und pünktliche Erteilung des Religionsunterrichts sichergestellt wird, wenn der Geistliche an der Erteilung zeitweilig verhindert ist. Sie kann den Schulleiter ermächtigen, entsprechende Maßnahmen zu treffen, insbesondere einen anderen Geistlichen, der den staatlichen Unterrichtsauftrag besitzt, mit der Vertretung zu beauftragen.
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III. Die Stellung der hauptamtlichen, hauptberuflichen und nebenberuflichen geistlichen Religionslehrer

( 1 ) Die Geistlichen haben als hauptamtliche, hauptberufliche oder nebenberufliche Religionslehrer im Lehrkörper der betreffenden Schule die gleiche Stellung wie die anderen hauptamtlichen, hauptberuflichen oder nebenberuflichen Lehrer. Sie sind verpflichtet, die für alle Lehrer geltenden Vorschriften der allgemeinen Schulordnung zu beachten.
( 2 ) Bei der Verwendung von Geistlichen zur Erteilung von Religionsunterricht ist auf ihren seelsorgerischen Dienst und auf ihre Stellung als Geistlicher Rücksicht zu nehmen.
( 3 ) Die hauptamtlichen und hauptberuflichen geistlichen Religionslehrer sind berechtigt und verpflichtet, an den Schul- und Klassenkonferenzen teilzunehmen. Die nebenberuflichen geistlichen Religionslehrer sind zur Teilnahme an den Konferenzen berechtigt; sie sind zur Teilnahme verpflichtet, wenn es sich um Fragen der religiösen Erziehung handelt.
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IV. Hauptamtliche, hauptberufliche und nebenberufliche geistliche Religionslehrer an Privatschulen (Ersatzschulen)

Für die Erteilung des Religionsunterrichts an Privatschulen (Ersatzschulen) wird der staatliche Unterrichtsauftrag zugleich mit der nach § 41 Abs. 2 Schulordnungsgesetz vom 8. April 1952 (GV. NW. S. 61/GS. S. 430) erforderlichen Genehmigung zur Ausübung der Tätigkeit an der Ersatzschule von der Schulaufsichtsbehörde erteilt. Die Genehmigung muss vor Aufnahme der Unterrichtstätigkeit eingeholt werden.
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V. Verwendung von Ordensgeistlichen und ausländischen Geistlichen

( 1 ) Die Verwendung von Ordensgeistlichen zur Erteilung von Religionsunterricht wird von Fall zu Fall im Einvernehmen zwischen der oberen Schulaufsichtsbehörde und der kirchlichen Oberbehörde geregelt.
( 2 ) Die Verwendung von Geistlichen, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, zur Erteilung von Religionsunterricht bestimmt sich nach Art. 14 des Reichskonkordats.
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VI. Verwendung von Laienreligionslehrern

(Religionslehrer, die die Priesterweihe nicht empfangen haben): Für die Verwendung von Laienreligionslehrern mit abgeschlossener theologischer Ausbildung finden die Bestimmungen dieser Vereinbarung entsprechende Anwendung.
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VII. Übergangsbestimmungen

Geistliche und Religionslehrer, die bei Inkrafttreten dieser Vereinbarung Religionsunterricht erteilen, üben ihre Tätigkeit weiter aus. Die nach dieser Vereinbarung erforderlichen Vorbildungsvoraussetzungen gelten diesen Personen als erfüllt; der staatliche Unterrichtsauftrag gilt als erteilt.

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1 ↑ [Hinweise auf Runderlasse des RP Detmold und des RP Arnsberg: Für Geistliche, die im Landesdienst als nebenberufliche Religionslehrer beschäftigt werden sollen, ist außer der kirchlichen Bevollmächtigung (Missio canonica) jeweils noch die Beschäftigungsgenehmigung der kirchlichen Oberbehörde (Generalvikariat) erforderlich. Diese soll vor der Beantragung des staatlichen Unterrichtsauftrages eingeholt werden: vgl. KA 116 (1973) 62, Nr. 102 und 128, Nr. 192.]