Erzbistum Paderborn
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Sonderurlaub für ehrenamtliche Mitarbeiter in der Jugendhilfe

Hinweis auf staatliches Recht

in: KA 121 (1978) 68, Nr. 116

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Bereits am 1.1.1975 ist das Gesetz des Landes NW zur Gewährung von Sonderurlaub für ehrenamtliche Mitarbeiter in der Jugendhilfe in Kraft getreten. Dieses Sonderurlaubsgesetz – veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt NW 1974 S. 768 – ist in der Öffentlichkeit bisher wenig bekannt geworden. Auf seine Bestimmungen sei daher hingewiesen.
Nach § 1 des Sonderurlaubsgesetzes ist den ehrenamtlich in der Jugendhilfe tätigen Personen über 16 Jahren auf Antrag bis zu 12 Arbeitstagen pro Jahr Sonderurlaub zu gewähren
  1. für die leitende und helfende Tätigkeit, die in Jugendferienlagern, bei Jugendreisen, Jugendwanderungen, Jugendfreizeit- und Jugendsportveranstaltungen, internationalen Begegnungen […] ausgeübt wird.
  2. zur erzieherischen Betreuung von Kindern und Jugendlichen in Heimen und ähnlichen Einrichtungen im Rahmen der Familien- und Kindererholung.
  3. für sonstige Veranstaltungen, in denen Kinder und Jugendliche als Gruppe vorübergehend betreut werden.
Desgleichen ist Sonderurlaub zu gewähren, zur Teilnahme an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sowie Fachtagungen, wenn diese einer der vorgenannten Aufgaben dienen oder auf sie vorbereiten.
Voraussetzung für den Sonderurlaub ist die Anerkennung der Veranstaltung oder Maßnahme durch einen anerkannten Träger der freien Jugendhilfe oder einen Träger der Weiterbildung.
Nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes darf der Arbeitgeber den beantragten Sonderurlaub nur verweigern, wenn der Gewährung im Einzelfall ein unabweisbares betriebliches Interesse entgegensteht.
Für die Zeit des Sonderurlaubs ist das Gehalt in voller Höhe weiterzuzahlen. Dem Arbeitgeber wird jedoch auf Antrag das gezahlte Arbeitsentgelt zuzüglich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung vom Land NW erstattet, so dass keine finanziellen Nachteile entstehen.
Da die kirchliche Jugendarbeit dringend auf die Mitarbeit ehrenamtlicher Helfer angewiesen ist, werden vor allem die kirchlichen Arbeitgeber auf die gesetzliche Verpflichtung, unter den Voraussetzungen des Gesetzes Sonderurlaub zu gewähren, hingewiesen. Andererseits sollten die Veranstalter von Maßnahmen der Jugendhilfe ihre Mitarbeiter auf die Möglichkeiten des Gesetzes aufmerksam machen.
Anträge auf Gewährung von Sonderurlaub sind auf den vorgeschriebenen Formularen durch den jeweiligen Arbeitnehmer nach Bestätigung durch den Träger der Veranstaltung (§ 2 Abs. 1) dem Arbeitgeber vorzulegen.