Erzbistum Paderborn
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Referententätigkeiten. Honorierung und Aufwandserstattung

Verwaltungsverordnung vom 19. November 2015

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Zur Honorierung und Erstattung von Aufwendungen für Referententätigkeiten im Bereich der Bildungsarbeit, soweit sie vom Erzbistum Paderborn verantwortet und gefördert wird, wird folgende Verordnung erlassen:
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1. Honorierung

Für die Honorierung einer Veranstaltung gelten folgende Höchstsätze (brutto)1#:
Hochschullehrer2#/
ausgewiesene Fachexperten
akad. Referenten/
fachspezifische Referenten
sonstige
Referenten
Einzelvortrag
240,--
180,--
130,--
½-Tagesveranstaltung
300,--
220,--
160,--
Tagesveranstaltung
480,--
320,--
250,--
Podiumsdiskussion
120,--
100,--
80,--
Konzeptvorbereitung (Arbeitsgemeinschaft/Mitarbeit im Leitungsteam einer Veranstaltung (pro Tag)
80,---
80,--
80,--
1.1
Die Vorbereitung und eine evtl. Nachbereitung der Veranstaltung sind im Honorar mit enthalten.
1.2
Ein Einzelvortrag umfasst den Vortrag und die anschließende Diskussion von in der Regel 90 Minuten.
1.3
Eine ½-Tagesveranstaltung umfasst mindestens 3 (Unterrichts-)Einheiten zu je 45 Minuten.
1.4
Eine Tagesveranstaltung erstreckt sich über mindestens sechs (Unterrichts-)Einheiten zu je 45 Minuten.
1.5
Bei der pädagogischen Mitarbeit im Leitungsteam ist in der Regel die Anwesenheit während der gesamten Veranstaltung erforderlich. Für je sechs Teilnehmer kann ein Leitungsteammitglied honoriert werden. Je Maßnahme kann für max. fünf Leitungsteammitglieder Honorar gezahlt werden (Hauptamtliche Diözesanmitarbeiter werden angerechnet).
1.6
Von den Höchstsätzen kann abgewichen werden, wenn die Veranstaltung mindestens kostendeckend kalkuliert ist. Höhere Honorare bedürfen grundsätzlich der Zustimmung des Leiters der zuständigen Einrichtung bzw. des zuständigen Haupt-/Zentralabteilungsleiters.
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2. Aufwandserstattung

2.1
Dem Referenten können Fahrtkosten erstattet werden, höchstens jedoch in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten. Abweichend von Satz 1 Halbsatz 2 werden bei persönlicher Benutzung eines PKW die Fahrtkosten unter Zugrundelegung der jeweils im Steuerrecht geltenden Kilometerpauschale (zzt. 30 Cent je Kilometer) erstattet.
2.2
Dem Referenten können ferner Verpflegung und Übernachtung in der Einrichtung gestellt werden, in der die Veranstaltung durchgeführt wird.
2.3
Sonstige Aufwendungen des Referenten (Telefon-, Kopier-, Materialkosten etc.) sind mit der Zahlung des Honorars abgegolten.
2.4
Für von 2.1 bis 2.3 abweichende Vereinbarungen mit dem Referenten gilt 1.6 entsprechend.
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3. Referententätigkeit in der Elterninformationsarebit der Hauptabteilung Schule und Erziehung

Die Referenten in der Elterninformationsarbeit der Hauptabteilung Schule und Erziehung erhalten für eine Elternbildungsveranstaltung ein Honorar in Höhe von 100,- € (brutto).
Die Regelungen unter 1.1, 1.6, 2.1 und 2.3 gelten für die Elterninformationsarbeit entsprechend; die übrigen Regelungen unter 1. und 2. finden keine Anwendung.
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4. Allgemeine Regelungen

4.1
Die jeweils zuständige Einrichtung bzw. Haupt-/Zentralabteilung weist den Referenten darauf hin, dass der Referent für die Versteuerung des Honorars und eine eventuelle Beitragszahlung in die Sozialversicherung gemäß den gesetzlichen Vorschriften selbst verantwortlich ist.
4.2
Diese Verordnung gilt nicht für die Referententätigkeiten von Personen, die in einem Arbeits- oder Klerikerdienstverhältnis zum Erzbistum stehen.
4.3
Die Verordnung richtet sich an die Verwaltungsstellen des Erzbistums, die mit Ihrer Umsetzung befasst sind. Dritte können aus dieser Verordnung keine Ansprüche herleiten.
4.4
Diese Verordnung tritt am 01.11.2015 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Verwaltungsverordnung über die Honorierung und Aufwandserstattung für Referententätigkeiten im Erzbistum Paderborn vom 30.09.2003 einschließlich ihrer Änderungen außer Kraft.

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1 ↑ Für die Anwendung der ersten und zweiten Spalte hat ein Zusammenhang zwischen der Qualifikation und der jeweiligen Referententätigkeit zu bestehen, anderenfalls erfolgt eine Honorierung als sonstiger Referent.
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2 ↑ Personenbezeichnungen beziehen sich, soweit nicht von der Sache her ausgeschlossen, in gleicher Weise auf Frauen und Männer.