Erzbistum Paderborn
.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Erzbischöfliche Akademische Bibliothek Paderborn
Satzung vom 7. Februar 2017
####§ 1
Name
Die „Erzbischöfliche Akademische Bibliothek“ (im folgenden kurz „Bibliothek“ genannt) ist ein der Theologischen Fakultät Paderborn angegliedertes wissenschaftliches Institut mit öffentlicher kanonischer Rechtspersönlichkeit gemäß c. 116 CIC. Im weltlichen Rechtsbereich kommt ihr keine Rechtspersönlichkeit zu.
#§ 2
Organe der Bibliothek
- Organe der Bibliothek sind der Verwaltungsrat, der Vorstand und der Bibliotheksdirektor.
- Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus demRektor der Theologischen Fakultät,dem Bibliotheksdirektor,zwei Professoren der Theologischen Fakultät,dem verantwortlichen Leiter der Bibliothek des Johann-Adam-Möhler Instituts,einem Vertreter des Erzbischofs von Paderborn undeinem studentischen Vertreter.Ist der Rektor der Theologischen Fakultät aus einem anderen Grund bereits Mitglied des Verwaltungsrats, so ist der Prorektor der Fakultät geborenes Mitglied desselben. Die beiden Professoren der Theologischen Fakultät sowie der studentische Vertreter werden für die Dauer von zwei Jahren von der Fakultätskonferenz gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis eine Neuwahl stattgefunden hat.
- Der Rektor der Theologischen Fakultät, der Bibliotheksdirektor, die gewählten Professoren und der studentische Vertreter bilden den Vorstand der Bibliothek.
- Der Bibliotheksdirektor wird auf Vorschlag der Fakultätskonferenz vom Magnus Cancellarius ernannt.
§ 3
Der Vorstand
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der Bibliothek zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ der Bibliothek zugewiesen sind.
- Vorsitzender des Vorstands ist der Bibliotheksdirektor, in dessen Verhinderung der Rektor der Theologischen Fakultät.
- Die Bibliothek wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Rektor der Theologischen Fakultät. Ist dieser verhindert, vertritt ihn der Prorektor.
- Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 5.000,00 € (fünftausend) sind für die Theologische Fakultät nur verbindlich, wenn hierzu die Zustimmung des Vorstands erteilt ist.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder anwesend sind. Ist er nicht beschlussfähig, so muss eine Sitzung mit einer Frist von acht Tagen einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl beschlussfähig ist. Dies muss in der Einladung bekanntgegeben werden. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet der Rektor der Theologischen Fakultät.
- Die Vorstandssitzungen finden einmal im Semester statt oder wenn drei Mitglieder es verlangen. Über die Beschlüsse des Vorstands ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Leiter der Versammlung und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer wird aus den Mitgliedern des Vorstands jeweils gewählt.
§ 4
Der Verwaltungsrat
- Vorsitzender des Verwaltungsrats ist der Rektor der Theologischen Fakultät Paderborn. Der Verwaltungsrat beschließt über den Haushalt und die Anstellung von Personal im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel. Der Haushaltsvorentwurf und der Stellenplan bedürfen der Genehmigung des Magnus Cancellarius. Der Verwaltungsrat nimmt aufgrund des Berichtes zweier Mitglieder des Verwaltungsrates die Prüfung der Jahresrechnung vor; er legt diese Jahresrechnung und seinen Prüfungsbericht dem Magnus Cancellarius vor.
- Der Verwaltungsrat wird mindestens einmal im Jahr, möglichst gegen Ende des Sommersemesters vom Rektor der Theologischen Fakultät einberufen. Die Einberufung hat schriftlich zu erfolgen, so dass zwischen dem Absendetag der Einladung und dem Sitzungstag mindestens zehn Tage liegen. Der Verwaltungsrat tritt ferner zusammen, wenn der Rektor es aus wichtigem Grund für geboten hält, oder wenn es mindestens drei Mitglieder verlangen.
- Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn vier Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet der Rektor der Theologischen Fakultät. Ist der Verwaltungsrat nicht beschlussfähig, so muss eine Sitzung mit einer Frist von zwei Wochen einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl beschlussfähig ist. Dies muss in der Einladung bekanntgegeben werden.
- Über die Beschlüsse des Verwaltungsrats ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Leiter der Versammlung und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer wird zu Beginn jeder Versammlung bestimmt.
§ 5
Der Bibliotheksdirektor
- Gemäß den Statuten der Theologischen Fakultät steht der Bibliotheksdirektor im Dienst der Fakultät.
- Der Bibliotheksdirektor führt die Beschlüsse des Verwaltungsrats und des Vorstandes aus und erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung.
- Er beruft die Sitzungen des Vorstandes ein und leitet sie.
- Er informiert den Magnus Cancellarius und die Fakultätskonferenz über Beschlüsse von Vorstand und Verwaltungsrat.
§ 6
Benutzungsordnung
Der Verwaltungsrat kann eine Benutzungsordnung für die Bibliothek erlassen, deren Einhaltung der Bibliotheksdirektor überwacht.
#§ 7
Dienstordnung
Alles weitere regelt eine Dienstordnung, die auf Vorschlag des Bibliotheksdirektors vom Verwaltungsrat erlassen werden kann.