Erzbistum Paderborn
.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
Katholische Hochschulpastoral. Rahmenordnung
Diözesangesetz vom 14. April 2011
in: KA 154 (2011) 147-149, Nr. 65;
geändert am 19. Dezember 2017, in: KA 161 (2018) 77-78, Nr. 26
Präambel
Die Hochschulen sind wichtige Orte wissenschaftlichen Arbeitens und studentischen Lebens und leisten auf diese Weise einen unverzichtbaren Beitrag zur Grundlegung von Kultur und Zivilisation in unserer Gesellschaft.
Künftige Führungskräfte und Repräsentantinnen und Repräsentanten unseres Gemeinwesens verbringen prägende Jahre ihres Lebens an den Hochschulen.
Nicht zuletzt deshalb stellen die Hochschulen einen „eigenständigen Ort kirchlichen Handelns“ dar („Eckpunkte einer zukünftigen Hochschulpastoral“, Kommission für Fragen der Wissenschaft und Kultur der Deutschen Bischofskonferenz, 4.5.1999). Dies betrifft insbesondere das spannungsreiche Verhältnis von Glaube und Wissenschaft, Kirche und allen an den Hochschulen Lehrenden und Lernenden. Die Hochschulpastoral gestaltet diesen Wissenschafts- und Sozialraum im Horizont der christlichen Botschaft mit, indem sie
- zur Entwicklung der Persönlichkeit im Glauben sowie der ethischen und sozialen Kompetenz der Studierenden beiträgt;
- den Dialog der Kirche mit den Wissenschaften, Religionen, Nationalitäten und Kulturen fördert;
- Hilfe in Notlagen leistet.
Zur Gewährleistung dieser Arbeit wird die folgende Rahmenordnung für die Hochschulpastoral im Erzbistum Paderborn erlassen.
#§ 1
Die Hochschulpastoral
(
1
)
Die Hochschulpastoral ist unverzichtbarer Teil des Erziehungsauftrages der Kirche von Paderborn (vgl. Zweites Vatikanisches Konzil, Erklärung „Gravissimum Educationis“ vom 28.10.1965; can. 813 CIC). Im Erzbistum Paderborn befinden sich derzeit an folgenden Orten Hochschulen bzw. Hochschulabteilungen in staatlicher, kirchlicher und privater Trägerschaft: Bielefeld, Detmold, Dortmund, Gütersloh, Hagen, Hamm, Höxter, Iserlohn, Lemgo, Lippstadt, Meschede, Minden, Paderborn, Siegen, Soest, Warburg und Witten-Herdecke.
(
2
)
Das Erzbistum bildet auf der Grundlage von can. 516 Abs. 2 CIC an den Orten Dortmund und Paderborn unter Berücksichtigung der dortigen besonderen seelsorglichen Verhältnisse Hochschulgemeinden. Das Verhältnis der Hochschulgemeinden zur örtlichen Pfarrei und zum Ortsgeistlichen richtet sich hierbei nach den Bestimmungen des allgemeinen und partikularen Kirchenrechts. So ist insbesondere bei der Vornahme von Amtshandlungen wie z.B. Taufen oder Trauungen die Abstimmung mit dem zuständigen Ortsgeistlichen erforderlich (vgl. can. 530 CIC).
(
3
)
Die Hochschulgemeinden verwirklichen an den Hochschulen den Auftrag der Kirche: liturgia (Gottesdienst), martyria (Verkündigung) und diakonia (Diakonie). In diesem Zusammenhang übernehmen sie durch ihre geistig-geistliche Präsenz auch öffentliche Verantwortung im Sinne einer Sorge für das Gemein- und Einzelwohl in den Hochschulen, in Staat und Gesellschaft.
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4
)
Das Erzbistum trägt für eine hinreichende Seelsorge auch an den Hochschulstandorten ohne eigene Hochschulgemeinde Sorge, damit die Grunddienste der Kirche (vgl. § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 dieser Rahmenordnung) im Sinne der Erfordernisse der spezifischen Situation dieser Hochschulen und ihres Umfeldes ausgeübt werden können.
Hierzu beauftragt der Erzbischof einen Priester (oder eine andere pastorale Mitarbeiterin/einen anderen pastoralen Mitarbeiter) mit der Seelsorge an den jeweiligen Hochschulstandorten (zzt. in Bielefeld, Meschede und Siegen). Die Hochschulpastoral erfolgt an diesen Orten in enger Anbindung an die örtliche Pfarrei/den örtlichen Pastoralverbund (in Meschede an die Abtei Königsmünster).
(
5
)
Die Hochschulpastoral im Erzbistum Paderborn ist der Hauptabteilung Schule und Erziehung des Erzbischöflichen Generalvikariates zugeordnet. Dieser obliegt hierfür die Dienst- und Fachaufsicht.
#§ 2
Dienste
(
1
)
Die Dienste im Grundsatz
Die Arbeit der Hochschulpastoral vollzieht sich (bei unterschiedlicher Ausgestaltung je nach Hochschulort und in ökumenischer Offenheit) gemäß den drei Feldern kirchlichen Handelns in folgender Weise:
- Gottesdienst, Spiritualität, geistliche Begleitung;
- theologische, politische und soziale Bildung, Begegnung und Dialog, Kunst und Kultur;
- materielle und organisatorische Hilfe, soziale Beratung und Hilfe in psychosozialen Notlagen.
Diese Felder können sich in unterschiedlichem Ausmaß überschneiden und einander bedingen. Dabei beruht das Engagement der katholischen Hochschulpastoral auf einer ganzheitlichen Sicht des Menschen und einer entsprechenden Seelsorge.
Im Rahmen der Zielsetzung dieser Arbeitsfelder sucht die Hochschulpastoral, jeweils ihren Möglichkeiten entsprechend, nach Kooperation in diesen Feldern. Sie kooperiert mit
- den örtlichen Pfarrgemeinden und Pastoralverbünden,
- den Einrichtungen des Erzbistums,
- den übrigen diözesanen Institutionen.
Die Hochschulpastoral arbeitet zusammen mit
- Einzelpersonen, Einrichtungen und Institutionen der Hochschulen,
- studentischen und gesellschaftlichen Initiativen,
- anderen christlichen Konfessionen und sonstigen religiösen Gemeinschaften.
Schließlich arbeitet sie auf überdiözesaner Ebene in den entsprechenden Gremien (Konferenz für Katholische Hochschulpastoral in Deutschland [KHP] und Arbeitsgemeinschaft Katholischer Hochschulgemeinden [AKH]) mit.
Darüber hinaus weiß sich die Hochschulpastoral angesichts der intellektuellen Herausforderungen des akademischen Diskurses fachlichen Standards verpflichtet und leistet damit einen spezifischen Beitrag zur Gesamtpastoral des Erzbistums. An der Schnittstelle von Glaube und Wissenschaft, Kirche und Hochschule erfüllt die Hochschulpastoral einen zweifachen Dienst: Sie ist Multiplikator, Gesprächs- und Kooperationspartner der Kirche im Raum der Hochschule und trägt zugleich wissenschaftliche Themenstellungen, Situationen von Studierenden und Lehrenden sowie Erfahrungen und Herausforderungen aus dem Bereich der Hochschule in den Raum der Kirche hinein.
(
2
)
Die Dienste im Einzelnen
Die Dienste der Hochschulpastoral im Erzbistum Paderborn entfalten sich näherhin in folgenden Handlungsfeldern, wobei es zwischen ihnen durch die Sache bedingt zu Überschneidungen kommen kann.
(2.1) Geistliche, evangelisierende, liturgische Dimension
- Gottesdienste (insbesondere die Eucharistiefeier),
- Gottesdienste auf dem Campus im Rahmen universitärer Veranstaltungen,
- Vorbereitung und Spendung der Sakramente (unter Beachtung der Bestimmungen des allgemeinen und partikularen Kirchenrechts),
- Wallfahrten, Besinnungstage, Exerzitien,
- geistliche Begleitung von Einzelnen und Gruppen,
- Zusammenarbeit mit dem Mentorat in der geistlichen Begleitung der Lehramtskandidatinnen und -kandidaten für das Fach Katholische Religionslehre (vgl. § 2 Abs. 3 dieser Rahmenordnung).
- Hilfestellung zur Identitätsfindung und Subjektwerdung auf der Grundlage christlichen Glaubens,
- vielfältige geistige und geistliche Präsenz an der Hochschule (Kontaktgespräche mit Lehrenden und Studierenden, insbesondere der Erstsemestler),
- theologisch-spirituelle Bildung (Vortragsarbeit, Glaubensgespräch),
- Zusammenarbeit mit den verschiedenen „geistlichen Bewegungen“ und „Gemeinschaften“.
(2.2) Wissenschaftlich-kulturelle Dimension
- Aufgreifen sozial-ethischer Fragestellungen im Raum von Hochschule und Studium (z.B. ethische Verantwortung in den verschiedenen Wissenschaftsbereichen),
- Vernetzung theologischer, religiöser, kultureller und künstlerischer Themenstellungen in Zusammenarbeit mit den jeweiligen Fachbereichen der bildenden bzw. darstellenden Künste an Universität und Hochschule,
- Stipendienberatung und -begleitung (Cusanuswerk, KAAD).
(2.3) Soziale Dimension
- Gestaltung sozialer Treffpunkte und Kontaktmöglichkeiten an der Hochschule und über sie hinaus,
- beratende und materielle Unterstützung für in Not geratene Studierende,
- mögliche Hilfestellung bei der Zimmersuche (Zusammenarbeit mit den jeweiligen kirchlichen bzw. öffentlichen Studentenwerken),
- Studien- und Wegbegleitung für ausländische Studierende (Kooperation mit dem KAAD, den Akademischen Ausländerämtern, den Ausländerbehörden, Arbeitsagenturen etc.),
- allgemeine Lebensberatung (in bestimmten Fällen Weitervermittlung an kompetente Beratungsstellen).
(2.4) Pädagogische Dimension
- Hilfestellung bei der Bewältigung des Spannungsfeldes „Ichfindung und Sozialintegration“ vor allem bei jungen Studierenden und in der Phase des jungen Erwachsenseins,
- Förderung sozialer Kompetenz (Wahrnehmungsfähigkeit, Kommunikationsfähigkeit, Konfliktfähigkeit, Leistungsfähigkeit, Reflexionsfähigkeit etc.) durch innergemeindliche Gruppenarbeit,
- Angebote zu gemeinschaftlicher Freizeitgestaltung (Exkursionen, Bildungsfahrten).
(2.5) Politische Dimension
- Schaffung von Gesprächsforen zu gesellschaftspolitisch relevanten Fragestellungen,
- Beteiligung an der bildungspolitischen Diskussion im Raum der Universität,
- Zusammenarbeit mit den bildungspolitischen Gremien der verfassten Studentenschaft (AStA, Studierendenparlament),
- Schaffung interkultureller Begegnungsmöglichkeiten (der hohe Anteil ausländischer Studierenden am Gemeindeleben lässt die „Katholizität“ der Kirche konkret erlebbar werden, erfordert zugleich aber eine Sensibilität für die politischen Zusammenhänge in ihren Herkunftsländern).
(
3
)
Mentorat
Im Erzbistum Paderborn ist seit 2004 an den Hochschulen mit einem Lehrangebot in Katholischer Theologie (Paderborn, Dortmund, Siegen) ein Mentorat zur geistlichen Begleitung der Lehramtsstudierenden eingerichtet.
Die Zusammenarbeit der Hochschulpastoral mit den Mitarbeitenden im Mentorat ist wünschenswert.
#§ 3
Mitglieder der Hochschulgemeinden
(
1
)
Mitglied der Hochschulgemeinde im Sinne von § 1 Abs. 2 ist, wer der katholischen Kirche angehört und Mitglied, Angehörige oder Angehöriger der Hochschule ist. Die Mitglieder verwirklichen ihre Mitgliedschaft durch Teilnahme am Leben der Gemeinde.
(
2
)
Angehörige anderer christlicher Konfessionen und Nichtgetaufte sind in allen Bereichen der Hochschulpastoral willkommen.
#§ 4
Entscheidungsgremien
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1
)
Die Gemeinden im Sinne von § 1 Abs. 2 tragen Sorge dafür, dass die Mitverantwortung der Gemeindemitglieder ermöglicht wird. Sie können gemäß eigener Maßgabe Gremien bilden, in denen die mit der Seelsorge Beauftragten und die Gemeindemitglieder gemeinsam Belange der Gemeinde beraten und in Fragen des Gemeindelebens im Rahmen geltender kirchlicher Ordnungen Beschlüsse fassen können. Die Ausgestaltung dieser Gremien bedarf der Zustimmung der Hauptabteilung Schule und Erziehung. Verbindliche Beschlüsse der Gremien können nur im Einvernehmen mit dem oder der mit der Leitung Beauftragten gefasst werden.
(
2
)
Auf die Hochschulpastoral außerhalb der Hochschulgemeinden findet Absatz 1 analoge Anwendung.
#§ 5
Leitung und Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen
(
1
)
Der Erzbischof beauftragt einen Priester (oder eine andere pastorale Mitarbeiterin/einen anderen pastoralen Mitarbeiter) mit der Leitung der Hochschulgemeinde im Sinne von § 1 Abs. 2.
Priester in der Hochschulpastoral, die mit der Leitung einer Hochschulgemeinde betraut sind, führen die Dienstbezeichnung „Studentenpfarrer“. Die dem Studentenpfarrer zugeordneten Laien führen die Dienstbezeichnung „Assistentin/Assistent“.
Der oder die mit der Leitung Beauftragte ist Vorgesetzter/Vorgesetzte für die Mitarbeitenden in der Hochschulgemeinde. Anstellungsträger für die Mitarbeitenden in der Hochschulpastoral ist das Erzbistum Paderborn.
Der wechselseitigen Absprache und Koordination dient die regelmäßige und verbindliche Dienstbesprechung.
Für die angestellten Mitarbeitenden sind Tätigkeitsbeschreibungen zu erstellen, nach denen Aufgaben und Zuständigkeiten für bestimmte Sachgebiete verantwortlich wahrgenommen werden.
(
2
)
Die seelsorglich in den Hochschulgemeinden tätigen Mitarbeitenden tragen Verantwortung für die Verwirklichung des Auftrages der Kirche an den Hochschulen (vgl. § 1 dieser Rahmenordnung) für die Einheit der Hochschulgemeinde mit der Kirche von Paderborn.
(
3
)
Auf die Hochschulseelsorge außerhalb der Hochschulgemeinden finden § 5 Abs. 1 und Abs. 2 analoge Anwendung. Ausgenommen hiervon ist § 5 Abs. 1 Satz 2. Abweichend von dieser Regelung lautet die Dienstbezeichnung von Priestern in der Hochschulseelsorge, die gem. § 1 Abs. 4 beauftragt worden sind, „Studentenseelsorger“.
#§ 6
Konferenz der katholischen Hochschulpastoral
Für das hauptberuflich tätige pastorale Personal in der katholischen Hochschulpastoral ist die Teilnahme an den Treffen der „Konferenz der katholischen Hochschulpastoral im Erzbistum Paderborn“ verbindlich. Diese findet in der Regel zweimal im Jahr statt.
#§ 7
Aus-, Fort- und Weiterbildung
Die Teilnahme am „Berufseinführungskurs für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Hochschulpastoral“ der KHP wird dringend gewünscht. Das Erzbistum ermöglicht die Teilnahme am Berufseinführungskurs und trägt die hierbei anteilig anfallenden Kosten.
Im Übrigen gelten die „Richtlinien für andere als vom Dienstgeber angebotene berufliche Fort- und Weiterbildung der beim Erzbistum Paderborn angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“.
#§ 8
Haushalt und Finanzierung
Der Haushaltsplan/Etat der Hochschulgemeinden und der Hochschulpastoral außerhalb der Hochschulgemeinden wird unter Beachtung der allgemeinen Haushaltsrichtlinien von der oder dem mit der Leitung der Hochschulgemeinde Beauftragten aufgestellt.
Der Haushaltsplan/Etat bedarf der Genehmigung durch die Hauptabteilung Finanzen im Erzbischöflichen Generalvikariat.
#§ 9
Allgemeine Regelungen für die Hochschulpastoral
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1
)
Die vorliegende Rahmenordnung ist Grundlage für die Arbeit der Hochschulgemeinden und die übrige Hochschulpastoral im Erzbistum Paderborn.
(
2
)
Sofern lokale Regelungen getroffen werden, werden sie mit Rücksicht auf die Bedingungen vor Ort formuliert. Dabei nehmen sie Maß an der Ausgestaltung des jeweiligen Gemeindelebens.
Die Mitwirkung studentischer Vertreterinnen und Vertreter in einem Sprechergremium ist grundsätzlich möglich und erwünscht. Regelungen hierüber werden vor Ort vorgenommen. Die Verantwortung der oder des mit der Leitung der Hochschulpastoral Beauftragten für einen ordnungsgemäßen Vollzug bestehender Verträge bleibt hiervon unberührt.
#§ 10
Inkrafttreten
Diese Rahmenordnung tritt mit der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.