Erzbistum Paderborn
.Hörfunk und Fernsehen.
Hörfunk und Fernsehen.
Verbreitung der kirchlichen Lehre
Partikularnorm der DBK zum 1. Januar 1996
in: KA 138 (1995) 127-128, Nr. 158; korrigiert in: KA 140 (1997) 10, Nr. 11
#- Die authentische Verbreitung der christlichen Lehre in Hörfunk und Fernsehen ist vom kirchlichen Lehramt, wahrgenommen durch den zuständigen Diözesanbischof, autorisiert und geschieht durch die Übertragung von liturgischen Handlungen, Wortverkündigung und Darlegung der katholischen Glaubens- und Sittenlehre sowie durch die Darstellung des lebendigen Glaubensvollzugs.Der kirchliche Senderbeauftragte verantwortet die Auswahl der Personen, die an vorgenannten Sendungen mitwirken, im Einvernehmen mit dem am Wohnort des Mitwirkenden zuständigen Diözesanbeauftragten. Die an der Lehrverkündigung Mitwirkenden müssen über eine ausreichende fachliche Qualifikation verfügen und eine entsprechende kirchenamtliche Beauftragung besitzen.
- Unbeschadet der rechtlichen Gesamtverantwortung durch die Leitung der Sendeanstalt ist der kirchliche Senderbeauftragte im Auftrag der im Sendegebiet zuständigen Diözesanbischöfe und im Rahmen ihrer Weisungen diesen für Inhalt und Gestaltung dieser Sendungen und Programme verantwortlich.
- Die Genehmigung für die Übertragung von liturgischen Handlungen erteilt der für den Übertragungsort zuständige Diözesanbischof.
- Messfeiern dürfen nur live und nur vollständig übertragen werden; sie sind kein Ersatz für solche Messfeiern, die von den Gläubigen in räumlicher Gegenwart mitzufeiern sind.
- Die geltenden liturgischen Vorschriften sind einzuhalten; für eine würdige Darstellungsweise ist bei der Übertragung insbesondere von Gottesdiensten Sorge zu tragen.
- Bei redaktionell verantworteten Sendungen über religiös kirchliche Themen, insbesondere wenn darin die Darlegung der katholischen Glaubens- und Sittenlehre erfolgt, ist der Senderbeauftragte gehalten, den verantwortlichen Redakteur hinsichtlich der Auswahl und des Inhalts zu beraten.