Erzbistum Paderborn
.Grundlagen des weltlichen Rechts
§ 26
§ 27
§ 28
§ 82
§ 83
Grundlagen des weltlichen Rechts
d. Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW)
Staatliches Gesetz vom 15. Februar 2005
(GV. NRW. S. 102); zuletzt geändert am 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 404)
####§ 26
Schularten
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2
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In Gemeinschaftsschulen werden die Schülerinnen und Schüler auf der Grundlage christlicher Bildungs- und Kulturwerte in Offenheit für die christlichen Bekenntnisse und für andere religiöse und weltanschauliche Überzeugungen gemeinsam unterrichtet und erzogen.
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3
)
In Bekenntnisschulen werden Kinder des katholischen oder des evangelischen Glaubens oder einer anderen Religionsgemeinschaft nach den Grundsätzen des betreffenden Bekenntnisses unterrichtet und erzogen. Zum evangelischen Bekenntnis im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die bekenntnisverwandten Gemeinschaften.
(
4
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In Weltanschauungsschulen werden die Schülerinnen und Schüler nach den Grundsätzen ihrer Weltanschauung unterrichtet und erzogen. An Weltanschauungsschulen wird Religionsunterricht nicht erteilt. […]
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6
)
In Schulen aller Schularten soll bei der Lehrereinstellung auf die Konfession der Schülerinnen und Schüler Rücksicht genommen werden. An Bekenntnisschulen müssen
- die Schulleiterin oder der Schulleiter und
- die übrigen Lehrerinnen und Lehrer dem betreffenden Bekenntnis angehören.
Sie müssen bereit sein, im Sinne von Absatz 3 Satz 1 an diesen Schulen zu unterrichten und zu erziehen. Zur Sicherung des Unterrichts sind Ausnahmen von Satz 2 Nummer 2 zulässig.
(
7
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An einer Bekenntnisschule mit mehr als zwölf Schülerinnen und Schülern einer konfessionellen Minderheit ist eine Lehrerin oder ein Lehrer des Bekenntnisses der Minderheit einzustellen, die oder der Religionsunterricht erteilt und in anderen Fächern unterrichtet. Weitere Lehrerinnen und Lehrer des Bekenntnisses der Minderheit sind unter Berücksichtigung der Zahl der Schülerinnen und Schüler der Minderheit und der Gesamtschülerzahl der Schule einzustellen.
#§ 27
Bestimmung der Schulart von Grundschulen
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1
)
Auf Antrag der Eltern sind Grundschulen als Gemeinschaftsschulen, Bekenntnisschulen oder Weltanschauungsschulen zu errichten, soweit die Mindestgröße (§ 82) gewährleistet ist. Der Antrag muss von Eltern gestellt werden, die mindestens ein Fünftel der Schülerinnen und Schüler vertreten, die ein geordneter Schulbetrieb erfordert. Antragsberechtigt sind die Eltern, deren Kinder für den Besuch der Schule in Frage kommen und eine bestehende Schule der gewünschten Schulart in zumutbarer Weise nicht erreichen können.
(
2
)
Bei der Errichtung einer Grundschule bestimmen die im Gebiet des Schulträgers wohnenden Eltern, deren Kinder für den Besuch der Schule in Frage kommen, in einem Abstimmungsverfahren die Schulart. Hierbei und bei der Anmeldung für die Schule muss die Mindestgröße erreicht werden.
(
3
)
Bestehende Grundschulen sind in eine andere Schulart umzuwandeln, wenn die Eltern eines Fünftels der Schülerinnen und Schüler der Schule dies beantragen und wenn sich anschließend die Eltern von zwei Dritteln der Schülerinnen und Schüler in einem Abstimmungsverfahren dafür entscheiden.
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4
)
Die Eltern haben für jedes Kind gemeinsam eine Stimme. Das Abstimmungsverfahren ist geheim. Die Einzelheiten des Verfahrens regelt das Ministerium durch Rechtsverordnung.
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5
)
Wird eine Schule durch die Zusammenlegung von Schulen errichtet (§ 81 Abs. 2 Satz 2), findet kein Abstimmungsverfahren nach Absatz 2 statt, wenn allein Gemeinschaftsschulen oder Schulen desselben Bekenntnisses oder derselben Weltanschauung zusammengelegt werden.
#§ 28
Bestimmung der Schulart von Hauptschulen
(
1
)
Hauptschulen werden von Amts wegen als Gemeinschaftsschulen errichtet. Auf Antrag der Eltern ist eine Hauptschule als Bekenntnisschule oder Weltanschauungsschule zu errichten, wenn gewährleistet ist, dass eine Gemeinschaftsschule in zumutbarer Weise erreichbar ist. Der Antrag muss von im Gebiet des Schulträgers wohnenden Eltern gestellt werden, die mindestens ein Fünftel der Schülerinnen und Schüler vertreten, die ein geordneter Schulbetrieb erfordert. In einem anschließenden Abstimmungsverfahren und bei der Anmeldung für die Schule muss die für einen geordneten Schulbetrieb erforderliche Schülerzahl erreicht werden.
(
2
)
Ein Schulträger wandelt eine bestehende Bekenntnishauptschule in eine Gemeinschaftshauptschule um, wenn
- die Eltern eines Zehntels der Schülerinnen und Schüler der Schule dies beantragen oder
- der Schulträger im Rahmen seiner Schulentwicklungsplanung (§ 80) beschließt, ein Abstimmungsverfahren durchzuführen und
- die Eltern eines Drittels der Schülerinnen und Schüler sich anschließend in einem Abstimmungsverfahren dafür entscheiden.
Verfahren nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b können erst nach drei Jahren erneut durchgeführt werden.
(
3
)
Für das Verfahren gilt § 27 Abs. 4.
#§ 82
Mindestgrößen von Schulen
(
1
)
Schulen müssen die für einen geordneten Schulbetrieb erforderliche Mindestgröße haben. Bei der Errichtung muss sie für mindestens fünf Jahre gesichert sein; dabei gelten 28 Schülerinnen und Schüler als Klasse, für Grundschulen, für Gesamtschulen und für Sekundarschulen 25 Schülerinnen und Schüler. Für die Fortführung gelten die gemäß § 93 Abs. 2 Nr. 3 bestimmten Klassengrößen.
(
2
)
Grundschulen müssen bei der Errichtung mindestens zwei Parallelklassen pro Jahrgang haben, bei der Fortführung mindestens 92 Schülerinnen und Schüler. Die einzige Grundschule einer Gemeinde kann mit mindes-tens 46 Schülerinnen und Schülern fortgeführt werden.
#§ 83
Grundschulverbund, Teilstandorte von Schulen
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1
)
Grundschulen mit weniger als 92 und mindestens 46 Schülerinnen und Schülern können nur als Teilstandorte geführt werden (Grundschulverbund), wenn der Schulträger deren Fortführung für erforderlich hält. Kleinere Teilstandorte können ausnahmsweise von der oberen Schulaufsichtsbehörde zugelassen werden, wenn der Weg zu einem anderen Grundschulstandort der gewählten Schulart den Schülerinnen und Schülern nicht zugemutet werden kann und mindestens zwei Gruppen gebildet werden können. Die Vorschriften zu den Klassengrößen bleiben unberührt. Spätestens fünf Jahre nach Bildung eines Grundschulverbundes ist in der Schule in einer einheitlichen Organisation gemäß § 11 Absätzen 2 und 3 zu unterrichten. Bei jahrgangsübergreifendem Unterricht gemäß § 11 Absatz 4 ist für die einheitliche Organisation ausreichend, wenn am anderen Teilstandort des Grundschulverbundes jahrgangsübergreifend in den Klassen 1 und 2 sowie 3 und 4 unterrichtet wird. Die Schulaufsichtsbehörde soll Ausnahmen von der Verpflichtung zu einer einheitlichen Organisation gemäß den Sätzen 4 und 5 zulassen, sofern an einem Teilstandort auf Grund der Vorschriften für die Klassengrößen jahrgangsübergreifende Gruppen gebildet werden und die Schule durch ein pädagogisches Konzept darlegt, dass ein Einsatz der Lehrerinnen und Lehrer an allen Teilstandorten im Grundschulverbund möglich ist.
(
2
)
Grundschulverbünde können auch aus Gemeinschaftsgrundschulen und Bekenntnisgrundschulen oder Weltanschauungsgrundschulen gebildet werden. An dem bekenntnisgeprägten oder weltanschaulich geprägten Standort werden Schülerinnen und Schüler nach den Grundsätzen dieses Bekenntnisses oder dieser Weltanschauung unterrichtet und erzogen. §§ 26 und 27 finden auf einen solchen Standort entsprechende Anwendung.
(
3
)
Besteht ein Grundschulverbund aus Standorten unterschiedlicher Schularten, müssen beide Schularten in der Schulleitung (§ 60) vertreten sein. An einem bekenntnisgeprägten oder weltanschaulich geprägten Standort nehmen eine Teilschulkonferenz und eine Teilschulpflegschaft die darauf bezogenen Belange wahr.
(
6
)
Schulen können in begründeten Fällen an Teilstandorten in zumutbarer Entfernung geführt werden. Absätze 1 bis 5 bleiben unberührt.
(
7
)
In den Fällen der Absätze 1 bis 6 darf durch die Bildung von Teilstandorten kein zusätzlicher Lehrerstellenbedarf entstehen. Der Schulträger ist verpflichtet, die sächlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass der ordnungsgemäße Unterricht nicht beeinträchtigt wird.