Erzbistum Paderborn
.Beschluss vom 17. Januar 2005,
####Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Artikel 5
Artikel 6
Artikel 7
Artikel 8
Artikel 9
Artikel 10
Artikel 11
Artikel 12
Artikel 13
Artikel 14
Artikel 15
Artikel 16
Artikel 17
Artikel 18
Artikel 19
Artikel 20
Artikel 21
Artikel 22
Artikel 23
Artikel 24
Artikel 25
Artikel 26
Artikel 27
Artikel 28
Artikel 29
Artikel 30
Artikel 31
Artikel 32
Artikel 33
Artikel 34
Artikel 35
Artikel 36
Artikel 37
Artikel 38
Artikel 39
Artikel 40
Artikel 41
Artikel 42
Artikel 43
Artikel 44
Theologische Fakultät Paderborn. Statuten
Beschluss vom 17. Januar 2005,
von der Bildungskongregation approbiert am 8. September 2006
####Vorwort
Die Theologische Fakultät Paderborn ist die älteste Hochschuleinrichtung Westfalens. Sie wurde am 10. September 1614 von Fürstbischof Dietrich IV. von Fürstenberg gegründet und als Universität mit Philosophischer und Theologischer Fakultät von Papst Paul V. durch Breve In supereminenti vom 2. April 1615, von Kaiser Matthias durch Diplom vom 14. Dezember 1615 bestätigt und mit dem Promotionsrecht für beide Fakultäten privilegiert. Die am 18. Oktober 1818 durch den König von Preußen verfügte Aufhebung ist nicht ausgeführt und durch Allerhöchsten Erlass am 16. April 1836 ausdrücklich zurückgenommen worden. Seit dem 16. März 1917 trug die Hochschule die Bezeichnung „Philosophisch-Theologische Akademie“. Papst Paul VI. gab ihr durch Dekret vom 11. Juni 1966 den Rechtsstatus einer Theologischen Fakultät und erneuerte ihre Rechte, die akademischen Grade zu verleihen. Die darauf bezügliche Urkunde des Kultusministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen datiert vom 14. Oktober 1966. Gemäß § 117 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. März 2000 ist die Theologische Fakultät Paderborn staatlich anerkannte Hochschule im Sinne dieses Gesetzes. Träger der Fakultät ist der Erzbischöfliche Stuhl zu Paderborn.
###I. Allgemeine Bestimmungen
#Artikel 1
Die Fakultät
(
1
)
Die Hochschule trägt den Namen: Theologische Fakultät Paderborn (Facultas Theologica Paderbornensis – Academia Theodoriana).
(
2
)
Die Theologische Fakultät führt in der Rechtsnachfolge der Paderborner Universität das überlieferte Siegel aus dem Jahre 1614 mit dem Bild des Evangelisten Johannes und der Umschrift: Sigillum Almae Academiae Paderbornensis.
(
3
)
Die Theologische Fakultät Paderborn ist eine öffentliche juristische Person nach Maßgabe von c. 116 CIC.
(
4
)
Die Theologische Fakultät Paderborn ist eine staatlich anerkannte wissenschaftliche Hochschule und verleiht die akademischen Grade nach Maßgabe des geltenden kanonischen und staatlichen Rechts.
#Artikel 2
Aufgaben der Fakultät
(
1
)
Die Theologische Fakultät Paderborn hat die Aufgabe, ihren Studierenden1# eine gründliche wissenschaftliche Ausbildung in der katholischen Theologie zu vermitteln, um sie zu befähigen, aus einer vertieften Kenntnis des Glaubens verantwortlich am Heilsdienst der Kirche in Verkündigung, Liturgie und Diakonie teilzunehmen (vgl. Dekret Optatam totius Art. 16). Es ist ihr besonderes Ziel, die Bildung derer zu gewährleisten, „die auf das Priestertum zugehen oder sich auf die Übernahme von besonderen kirchlichen Aufgaben vorbereiten“ (vgl. Apostolische Konstitution Sapientia christiana Art. 74, § 1).
(
2
)
Die Theologische Fakultät Paderborn umfasst auch philosophische Disziplinen. Diese führen die philosophische Ausbildung durch, die zum Studium der Theologie erforderlich ist (vgl. Dekret Optatam totius Art. 15 und Erklärung Gravissimum educationis Art. 10).
(
3
)
Der Theologischen Fakultät Paderborn obliegt die Forschung im Bereich der an ihr vertretenen wissenschaftlichen Disziplinen (vgl. Apostolische Konstitution Sapientia christiana Art. 66). Sie trägt Sorge für die Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses und beteiligt sich an der wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung.
(
4
)
In der Darstellung der einzelnen Fächer soll die Einheit der Lehre klar hervortreten sowie die Verbindung mit den theologischen, philosophischen und humanwissenschaftlichen Disziplinen deutlich werden (vgl. Apostolische Konstitution Sapientia christiana Art. 67 § 2 und Art. 70).
#Artikel 3
Autonomie der Fakultät
(
1
)
Die Theologische Fakultät Paderborn ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten nach den Grundsätzen der Selbstverwaltung und nach Maßgabe dieser Statuten.
(
2
)
Im Rahmen der Selbstverwaltung regelt die Fakultät – unbeschadet der kirchlichen und staatlichen Mitwirkung – insbesondere
- die Bestellung und Besetzung der akademischen Organe;
- die Auswahl bzw. Ernennung der Lehrkräfte, der wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter sowie der sonstigen Bediensteten;
- die Einführung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen;
- die Durchführung akademischer Prüfungen und die Verleihung akademischer Grade;
- die Vornahme von Ehrungen und die Verleihung von Ehrentiteln;
- ihre eigenen Angelegenheiten durch Satzungen.
(
3
)
Der Magnus Cancellarius hat das Recht der Anwesenheit bei akademischen Prüfungen. Er kann sich hierbei im Falle der Notwendigkeit vertreten lassen.
###II. Der Magnus Cancellarius, die Mitglieder und Angehörigen der Fakultät
#Artikel 4
Der Magnus Cancellarius
(
1
)
Magnus Cancellarius der Fakultät ist der Erzbischof von Paderborn.
(
2
)
Er vertritt den Heiligen Stuhl bei der Fakultät und diese wiederum beim Heiligen Stuhl. Er sorgt für deren Erhaltung und Entwicklung und fördert ihre Verbindung zur Ortskirche wie zur Weltkirche (vgl. Art. 8 Ziff. 1 und 2 der Ordinationes zur Apostolischen Konstitution Sapientia christiana).
(
3
)
Der Magnus Cancellarius unterrichtet die Kongregation für das katholische Bildungswesen über wesentliche Ereignisse und erstellt alle drei Jahre einen detaillierten Bericht über die Lehr- und sonstige Tätigkeit der Fakultät sowie über ihre finanzielle Lage.
(
4
)
Er vertritt die Fakultät in staatskirchenrechtlichen Angelegenheiten.
#Artikel 5
Mitglieder der Fakultät
Mitglieder der Fakultät sind:
- die ordentlichen öffentlichen Professoren (o.ö. Prof.);
- die außerordentlichen Professoren (a.o. Prof.);
- die Honorar-Professoren, soweit sie eine Lehrtätigkeit an der Fakultät ausüben;
- die Professoren ad personam;
- die Lehrstuhlvertreter;
- die Lehrbeauftragten;
- die Hochschulassistenten;
- die wissenschaftlichen Mitarbeiter;
- die eingeschriebenen Studierenden.
Artikel 6
Angehörige der Fakultät
Angehörige der Fakultät sind:
- die entpflichteten und die in den Ruhestand getretenen Hochschullehrer, vorbehaltlich der Regelung nach Art. 43;
- die Ehrenbürger;
- die Honorar-Professoren, soweit sie keine Lehrtätigkeit an der Fakultät ausüben;
- die Gast-Professoren;
- die Privatdozenten;
- die sonstigen Mitarbeiter;
- die Gasthörer.
Artikel 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder und Angehörigen
(
1
)
Die Mitglieder und Angehörigen der Theologischen Fakultät sind verpflichtet, diese bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu fördern und die Freiheit von Forschung, Lehre und Studium zu wahren.
(
2
)
Die Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Fakultät gehört zu den Rechten und Pflichten der Mitglieder.
(
3
)
Die Übernahme einer Funktion in der Selbstverwaltung kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Entsprechendes gilt für den Rücktritt. Die Inhaber von Ämtern in der Selbstverwaltung mit Leitungsfunktion sind im Falle ihres Rücktritts oder nach Ablauf ihrer Amtszeit verpflichtet, ihr Amt bis zum Amtsantritt eines Nachfolgers weiterzuführen.
(
4
)
Eine Tätigkeit in der Selbstverwaltung wird nicht eigens vergütet, soweit nicht aufgrund geltenden Hochschulrechts etwas anderes bestimmt ist.
(
5
)
Soll ein Mitglied die Fakultät in einem Gremium außerhalb derselben vertreten, dann wird es hierfür in der Regel für die Dauer von zwei Jahren von der Fakultätskonferenz gewählt.
(
6
)
Während einer Beurlaubung von Mitgliedern der Fakultät für mehr als sechs Monate ruhen deren Rechte und Pflichten in bezug auf die Selbstverwaltung.
(
7
)
Die Mitglieder und Angehörigen der Fakultät sind zur Verschwiegenheit in Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen als Träger eines Amtes oder einer Funktion bekannt geworden sind und deren Vertraulichkeit sich aus Rechtsvorschriften, aufgrund besonderer Beschlussfassung des zuständigen Gremiums oder aus der Natur des Gegenstandes ergibt.
(
8
)
Die Angehörigen der Fakultät sind bei Entscheidungen in ihren Angelegenheiten zu beteiligen. Sie haben insoweit ein Anhörungs- und Antragsrecht an den Rektor.
#Artikel 8
Zusammensetzung der Fakultätsgremien
(
1
)
Für die Vertretung in den Gremien bilden jeweils eine Gruppe:
- die o.ö. und a.o. Professoren, die Professoren ad personam und die Lehrstuhlvertreter;
- die Honorar-Professoren, soweit sie eine Lehrtätigkeit an der Fakultät ausüben, die Privatdozenten und die Lehrbeauftragten;
- die Hochschulassistenten und die wissenschaftlichen Mitarbeiter;
- die Studierenden.
(
2
)
Je nach Aufgabe der Gremien entsendet jede Gruppe die von ihr für das jeweilige Gremium gewählten Vertreter.
###III. Leitung der Fakultät
#Artikel 9
Organe der Fakultät
Organe der Theologischen Fakultät sind:
- der Magnus Cancellarius;
- die Fakultätskonferenz;
- der Rektor;
- der Sekretär;
- der Quästor;
- der Bibliotheksdirektor.
Artikel 10
Der Magnus Cancellarius
(
1
)
Der Magnus Cancellarius hat die Aufsicht über die Einhaltung der Statuten und des geltenden Hochschulrechts. Ihm obliegt die Unterstützung der Entwicklung der Theologischen Fakultät.
(
2
)
Dem Magnus Cancellarius obliegt insbesondere,
- die Glaubenslehre sowie die Freiheit von Forschung und Lehre zu schützen und die wissenschaftliche Tätigkeit zu fördern;
- auf Vorschlag (im Falle des Art. 22 Abs. 1 Satz 1 mit Zustimmung) der Fakultätskonferenz die o.ö. und a.o. Professoren, Professoren ad personam, Honorar-Professoren, Lehrstuhlvertreter, Lehrbeauftragten, Hochschulassistenten und wissenschaftlichen Mitarbeiter an der Fakultät zu ernennen, sowie die „Missio canonica“ zu erteilen oder zu entziehen;
- die Erteilung der Lehrbefugnis (venia legendi) an Privatdozenten auf Vorschlag der Habilitationskommission sowie die Ernennung eines außerplanmäßigen Professors auf Antrag des Bewerbers gemäß der Habilitationsordnung;
- die „Professio fidei“ des Rektors entgegenzunehmen;
- den Vorlesungsplan zu bestätigen;
- den Mitgliedern des Lehrkörpers der Fakultät außergewöhnliche Ferien oder Befreiung von der Vorlesungspflicht zu gewähren;
- die Entgegennahme der „Professio fidei“ beim Amtsantritt eines o.ö. oder a.o. Professors oder eines Professors ad personam nach Maßgabe der kanonischen Vorschriften;
- alle drei Jahre einen detaillierten Bericht über die Lehr- und sonstige Tätigkeit der Fakultät an die Kongregation für das katholische Bildungswesen zu übersenden (vgl. Apostolische Konstitution Sapientia christiana Art. 8 Ziff. 6).
(
3
)
Die in Abs. 2 aufgezählten Aufgaben und Rechte des Magnus Cancellarius sind in der Regel nicht delegierbar. Bei Sedisvakanz nimmt diese Aufgaben der Diözesanadministrator wahr, bei Behinderung des Erzbischöflichen Stuhles derjenige, dem die Leitung der Erzdiözese obliegt.
#Artikel 11
Die Fakultätskonferenz
(
1
)
Die Fakultätskonferenz ist das kollegiale Leitungsorgan der Fakultät. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Magnus Cancellarius bedarf.
(
2
)
Mitglieder der Fakultätskonferenz sind:
- alle o.ö. und a.o. Professoren und Professoren ad personam;
- je ein Vertreter der in Art. 8 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 aufgeführten Gruppen;
- vier Vertreter der Studierendenschaft.
(
3
)
Die in Art. 8 Abs. 1 Ziff. 2 bis 3 aufgeführten Gruppen wählen ihre Vertreter für den Zeitraum von einem Jahr. Die Studierenden wählen ihre Vertreter gemäß ihrer Satzung. Eine Stellvertretung ist ausgeschlossen.
(
4
)
Der Leiter des Theologenkonvikts Collegium Leoninum kann an der Fakultätskonferenz teilnehmen. Er hat kein Stimmrecht bei der Besetzung von Lehrstühlen und akademischen Ämtern, bei der Anstellung von sonstigen Mitgliedern des Lehrkörpers, wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Bediensteten, bei der Verleihung akademischer Grade sowie bei akademischen Ehrungen.
(
5
)
Ohne Stimmrecht können an der Fakultätskonferenz teilnehmen der Direktor des Johann-Adam-Möhler-Instituts, der Sekretär, der Bibliotheksdirektor und der Quästor der Fakultät.
(
6
)
Bei Promotionsangelegenheiten haben ausschließlich die Mitglieder der Fakultätskonferenz nach Maßgabe von Art. 5 Ziff. 1 bis 4 und die Angehörigen gemäß Art. 21 Abs. l Satz 2 Stimmrecht, außerdem die Vertreter der in Art. 8 Abs. 1 Ziff. 2 aufgeführten Gruppe, soweit sie promoviert sind. Bei Habilitationsangelegenheiten haben ausschließlich die Mitglieder der Fakultät nach Maßgabe von Art. 5 Ziff. 1 bis 4 und die Angehörigen gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 2 Stimmrecht.
(
7
)
Die Fakultätskonferenz wird durch den Rektor unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung hat schriftlich zu erfolgen. Zwischen dem Absendetag der Einladung und dem Sitzungstag müssen mindestens sechs Tage liegen. Der Rektor muss die Fakultätskonferenz einberufen, wenn dies ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder der Fakultätskonferenz unter Angabe des Beratungsgegenstandes und entsprechender Begründung verlangt. In besonders dringlichen Fällen kann die Fakultätskonferenz auch mit einer verkürzten Einladungsfrist einberufen werden. Als besonders dringend gelten nur die Angelegenheiten, die vor der nächsten, fristgerecht einzuberufenden Sitzung entschieden werden müssen.
(
8
)
Die Fakultätskonferenz kann Ausschüsse bilden und auf sie jederzeit widerrufliche Entscheidungsbefugnisse für bestimmte Aufgaben übertragen.
(
9
)
Die Fakultätskonferenz ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen sind, und die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Eine Fakultätskonferenz, die wegen Beschlussunfähigkeit nicht verhandeln konnte, muss innerhalb von vier Wochen mit derselben Tagesordnung nochmals einberufen werden. Dabei ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Bei der zweiten Einladung muss auf diese Bestimmung hingewiesen werden.
(
10
)
Die Fakultätskonferenz beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Statuten nichts anderes bestimmen.
(
11
)
Über die Sitzung der Fakultätskonferenz wird ein Protokoll gefertigt, das nach der Billigung durch die Fakultätskonferenz zu veröffentlichen ist. Über einen nichtöffentlichen Verhandlungsgegenstand wird ein Zusatzprotokoll gefertigt, das außer dem Magnus Cancellarius nur den Mitgliedern der Fakultätskonferenz zugänglich ist.
(
12
)
Ein Mitglied der Fakultätskonferenz kann verlangen:
- dass seine abweichende Meinung im Protokoll vermerkt wird;
- dass Beschlüssen, die anderen Stellen zugeleitet werden, sein Sondervotum beigefügt wird. Sondervoten müssen in der Sitzung angemeldet und binnen acht Tagen mit Begründung eingereicht werden. Sie sind im Protokoll zu erwähnen und diesem beizufügen.
Artikel 12
Der Rektor
(
1
)
Der Rektor leitet die Fakultät nach Maßgabe der Statuten und des geltenden kirchlichen und staatlichen Hochschulrechts. Er vertritt die Fakultät nach außen, unbeschadet Art. 4.
(
2
)
Der Rektor beruft die Fakultätskonferenz ein, führt deren Vorsitz und führt deren Beschlüsse aus.
(
3
)
Er wird von der Fakultätskonferenz aus der Reihe der o.ö. und a.o. Professoren in der Regel für den Zeitraum von zwei Jahren gewählt. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht. Im dritten Wahlgang entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(
4
)
Die Wahl des Rektors bedarf der Bestätigung durch die Kongregation für das katholische Bildungswesen (vgl. Apostolische Konstitution Sapientia christiana Art. 18).
(
5
)
Die Amtszeit des Rektors beginnt mit der Akademischen Jahresfeier, jeweils zu Beginn des Wintersemesters.
(
6
)
Wiederwahl ist zulässig. Eine Abwahl ist ausgeschlossen.
(
7
)
Der Rektor hat insbesondere folgende Aufgaben:
- er immatrikuliert die Studierenden oder weist solche Bewerber ab, bei denen die notwendigen Voraussetzungen zur Immatrikulation nicht vorliegen;
- er exmatrikuliert die Studierenden;
- er beruft die Prüfungskonferenz ein und leitet sie;
- er beruft den Verwaltungsrat der Akademischen Bibliothek ein und leitet diesen;
- er stellt im Einvernehmen mit dem Magnus Cancellarius die nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter und sonstigen Bediensteten der Fakultät an;
- er unterrichtet den Magnus Cancellarius über die wichtigeren Ereignisse an der Fakultät (vgl. Art. 14 Ziff. 5 der Ordinationes zur Apostolischen Konstitution Sapientia christiana).
(
8
)
Der Rektor führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung.
#Artikel 13
Der Prorektor
(
1
)
Der Prorektor vertritt den Rektor bei dessen Abwesenheit oder Verhinderung.
(
2
)
Bezüglich der Wahl des Prorektors, deren Bestätigung und seiner Amtszeit gilt Art. 12 Abs. 3 bis 6 entsprechend.
(
3
)
Beim vorzeitigen Ausscheiden des Rektors wird der Prorektor Rektor. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Rektor gewählt ist.
(
4
)
Beim Ausscheiden des Prorektors ist ein neuer Prorektor für den Rest der Amtszeit des Rektors zu wählen.
#Artikel 14
Der Sekretär
(
1
)
Der Sekretär der Fakultät wird auf Vorschlag der Fakultätskonferenz vom Magnus Cancellarius für einen Zeitraum von fünf Jahren ernannt. Die Verlängerung der Amtszeit um jeweils fünf Jahre ist möglich.
(
2
)
Der Sekretär leitet das Sekretariat.
(
3
)
Ihm obliegt insbesondere:
- die Führung des Siegels der Fakultät und des großen Dienstsiegels;
- die Anweisung von Zahlungen;
- die Sorge für die Aufbewahrung und Ordnung aller Dokumente der Studierenden und der Verwaltung;
- die Sorge für das Archiv, die Protokollbücher und die Veröffentlichung von Vorlesungsverzeichnis und Studierendenverzeichnis;
- die Zulassung von Bekanntmachungen der Studierenden oder von Nichtmitgliedern der Fakultät am offiziellen Anschlagbrett oder deren Abweisung;
- die Vorlage des aufgestellten Vorlesungsplans zur Bestätigung durch den Magnus Cancellarius;
- in Zusammenarbeit mit dem Quästor die Sorge für die Instandhaltung der Gebäude samt Dienstwohnungen der Fakultät.
Artikel 15
Der Quästor
(
1
)
Der Quästor wird auf Vorschlag der Fakultätskonferenz vom Magnus Cancellarius für den Zeitraum von fünf Jahren ernannt. Die Verlängerung der Amtszeit um jeweils fünf Jahre ist möglich.
(
2
)
Der Quästor führt die Kasse der Fakultät.
(
3
)
Er sorgt für Einnahmen und Ausgaben der Fakultät, für die Aufstellung des jährlichen Haushaltsplanes und der Jahresrechnung. Er legt den Haushaltsplan und die Jahresrechnung dem Sekretär zur Kenntnisnahme vor. Außerdem führt er das Vermögensverzeichnis.
(
4
)
Der Quästor ist zuständig für die Besoldung, Vergütung und Versorgung der Bediensteten und wacht über die ordnungsgemäße Durchführung der Besoldungs-, Vergütungs- und Versorgungsordnung für die Theologische Fakultät Paderborn.
#Artikel 16
Der Bibliotheksdirektor
(
1
)
Der Bibliotheksdirektor wird auf Vorschlag der Fakultätskonferenz vom Magnus Cancellarius ernannt.
(
2
)
Der Bibliotheksdirektor leitet die Bibliothek. Er wird darin unterstützt vom Verwaltungsrat und vom Vorstand der Bibliothek.
(
3
)
Alles weitere regelt eine besondere Satzung der Bibliothek.
###IV. Der Lehrkörper
#Artikel 17
Zusammensetzung des Lehrkörpers
(
1
)
Den Lehrkörper der Fakultät bilden die in Art. 8 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 genannten Mitglieder der Theologischen Fakultät Paderborn sowie die Hochschulassistenten.
(
2
)
Die Mitglieder des Lehrkörpers sollen im Sinne einer umfassenden und organischen Ausbildung der Studierenden zusammenarbeiten.
(
3
)
Der Lehrkörper kann sich eine Satzung geben, die der Genehmigung des Magnus Cancellarius bedarf.
(
4
)
Die Mitglieder des Lehrkörpers sind sich stets der aus Art. 26 und Art. 39 der Apostolischen Konstitution Sapientia christiana folgenden Rechte und Pflichten bewusst.
#Artikel 18
Ausstattung der Fakultät
(
1
)
Die Theologische Fakultät Paderborn ist mit elf ordentlichen Lehrstühlen ausgestattet, und zwar je einem für
- Systematische Philosophie,
- Geschichte der Philosophie und Theologische Propädeutik,
- Altes Testament,
- Neues Testament,
- Kirchengeschichte und Patrologie,
- Dogmatik und Dogmengeschichte,
- Kirchenrecht,
- Moraltheologie,
- Pastoraltheologie und Homiletik, Religionspädagogik und Katechetik,
- Fundamentaltheologie und vergleichende Religionswissenschaft,
- Liturgiewissenschaft.
(
2
)
Die Theologische Fakultät Paderborn besitzt außerdem vier außerordentliche Lehrstühle und zwar für
- Ökumenische Theologie,
- Pastoralpsychologie und Pastoralsoziologie,
- Christliche Gesellschaftslehre,
- Kirchengeschichte unter besonderer Berücksichtigung der Bistumsgeschichte.
(
3
)
Lehraufträge sind im Studiengang Theologie vorgesehen für
- Caritaswissenschaft,
- Geschichte der christlichen Kunst,
- Religiöse Volkskunde,
- Hebräisch,
- Griechisch,
- Lateinisch.
Bei Bedarf können weitere Lehraufträge erteilt werden.
(
4
)
An der Theologischen Fakultät sind drei Stellen für Hochschulassistenten vorgesehen.
(
5
)
Aus schwerwiegenden Gründen kann der Magnus Cancellarius im Einzelfall nach Anhörung der Fakultätskonferenz die in Abs. 1 Buchst. b und k aufgeführten Lehrstühle mit einem a.o. Professor besetzen und die in Abs. 2 aufgeführten Lehrstühle umwidmen oder zeitweise gar nicht besetzen.
(
6
)
Die Besoldung, Vergütung und Versorgung der Professoren und übrigen Bediensteten der Fakultät richtet sich nach Art. 58 der Apostolischen Konstitution Sapientia christiana. Näheres regelt die Besoldungs-, Vergütungs- und Versorgungsordnung für die Theologische Fakultät Paderborn.
#Artikel 19
Berufung und Ernennung
(
1
)
Der Magnus Cancellarius beruft die Professoren und ernennt die übrigen Mitarbeiter an der Theologischen Fakultät unter Mitwirkung der Fakultätskonferenz.
(
2
)
Vakante Lehrstühle werden in der Regel ausgeschrieben. Die Ausschreibung erfolgt durch den Rektor unter Festsetzung einer Bewerbungsfrist.
(
3
)
Die Fakultätskonferenz wählt aus ihrer Mitte einen Berufungsausschuss, dem vier Professoren, gemäß Art. 8 Abs. 1 Ziff. 1, und ein Vertreter der Studierendenschaft angehören. Anstelle eines Professors kann auch ein Vertreter der in Art. 8 Abs. 1 Ziff. 2 genannten Gruppe, ein Hochschulassistent oder ein promovierter wissenschaftlicher Mitarbeiter in den Berufungsausschuss gewählt werden. Der Berufungsausschuss legt nach Ablauf des Bewerbungsverfahrens der nächsten Fakultätskonferenz einen qualifizierten Listenvorschlag der Bewerber vor. Die Fakultätskonferenz befindet danach endgültig über die formelle Liste und stimmt über die Kandidaten in qualifizierter Reihenfolge ab. Die Entscheidung über die Berufungsliste mit qualifizierter Reihenfolge bedarf außer der Mehrheit der Fakultätskonferenz auch der Mehrheit der ihr angehörenden Professoren. Kommt danach ein Beschluss der Fakultätskonferenz auch im zweiten Abstimmungsgang nicht zustande, so genügt für eine Entscheidung die Mehrheit der Professoren. In diesem Falle ist die Mehrheit der Fakultätskonferenz berechtigt, ihren Vorschlag als weiteren Berufungsvorschlag vorzulegen.
(
4
)
Vor der Berufung eines Kandidaten holt der Magnus Cancellarius nach Maßgabe von Art. 27 Abs. 2 der Apostolischen Konstitution Sapientia christiana beim Heiligen Stuhl das Nihil obstat ein.
(
5
)
Nach Erhalt des Nihil obstat des Heiligen Stuhles benachrichtigt der Magnus Cancellarius zwei Wochen vor Berufung eines Professors das zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen von der beabsichtigten Berufung und versichert unter Hinweis auf Art. 12 Abs. 2, Satz 4 des Preußischen Konkordats, dass der Kandidat den Anforderungen für eine deutsche wissenschaftliche Hochschule entspricht.
#Artikel 20
Einstellungsvoraussetzungen für Professoren
Um als Professor an die Theologische Fakultät Paderborn berufen werden zu können, muss der Kandidat
- sich durch wissenschaftliche Qualifikation, durch vorbildliche Lebensführung und durch Verantwortungsbewusstsein auszeichnen;
- die besondere Befähigung wissenschaftlicher Arbeit durch ein Doktorat nachweisen;
- darüber hinaus je nach den Anforderungen des zu vertretenden Faches zusätzliche wissenschaftliche Leistungen (in der Regel durch Habilitation nachgewiesen) erbringen;
- die erforderlichen pädagogischen Fähigkeiten nachweisen.
Artikel 21
Versetzung in den Ruhestand, vorzeitige Abberufung und Entpflichtung eines Mitglieds des Lehrkörpers,
(
1
)
Die Mitglieder des Lehrkörpers werden mit Ablauf des Semesters, in dem ihre Versetzung in den Ruhestand erfolgt, Angehörige der Fakultät. Sie behalten das Recht, Lehrveranstaltungen abzuhalten und nach Maßgabe der dafür geltenden Ordnungen bei Promotionen und Habilitationen mitzuwirken.
(
2
)
Das aktive und passive Wahlrecht von Mitgliedern des Lehrkörpers für Hochschulgremien endet mit dem Eintritt in den Ruhestand unbeschadet Art. 43.
(
3
)
Sollte aus den im 4. Absatz des Schlussprotokolls zu Art. 12 Abs. l Satz 2 zum Preußischen Konkordat angegebenen Gründen die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds des Lehrkörpers der Fakultät erforderlich werden, so wird der Magnus Cancellarius dem Abzuberufenden auf dessen Antrag unter Beachtung von Art. 22 §§ 2 und 3 der Ordinationes zur Apostolischen Konstitution Sapientia christiana ein gerichtliches Verfahren vor dem Erzbischöflichen Offizialat Paderborn zugestehen. Der Magnus Cancellarius wie der Abzuberufende können das Lehrbeanstandungsverfahren der Deutschen Bischofskonferenz oder an dessen Stelle tretende Regelungen in Anspruch nehmen. Die Rekursmöglichkeit an den Heiligen Stuhl bleibt unbenommen. Während eines Verfahrens darf der Abzuberufende keine Lehrtätigkeit ausüben, und es darf die Stelle nicht endgültig anderweitig besetzt werden.
(
4
)
Mitglieder des Lehrkörpers, die von sich aus den Magnus Cancellarius um Entpflichtung bitten, verlieren mit der Annahme des Gesuches alle Rechte und Pflichten, sofern nicht der Magnus Cancellarius im Einzelfall anderes verfügt.
#Artikel 22
Professor ad personam
(
1
)
Der Magnus Cancellarius kann nach Zustimmung der Fakultätskonferenz einen an einer anderen Katholisch-Theologischen Fakultät oder einem Katholisch-Theologischen Fachbereich einer Universität ausgewiesenen Wissenschaftler zum Professor ad personam an der Theologischen Fakultät Paderborn ernennen. Die Fakultätskonferenz hat ihrerseits die Möglichkeit, dem Magnus Cancellarius geeignete Kandidaten zur Ernennung als Professor ad personam vorzuschlagen. Bei der Abstimmung in der Fakultätskonferenz bedarf es der Mehrheit der ihr angehörenden Professoren.
(
2
)
Vor der Ernennung eines Professors ad personam hat die Fakultätskonferenz das Recht, eine Stellungnahme über die wissenschaftliche Qualifikation des in Aussicht genommenen Kandidaten abzugeben. Die Fakultätskonferenz hat darüber hinaus ein Zustimmungsrecht in bezug auf die mit der Selbstverwaltung gegebenen Rechte und Pflichten eines Professors ad personam.
(
3
)
Mit der Ernennung zum Professor ad personam wird formell kein neuer Lehrstuhl an der Theologischen Fakultät errichtet. Mit dem in Aussicht genommenen Kandidaten wird der Umfang der Lehrverpflichtungen bei der Anstellung festgelegt. Das gleiche gilt in bezug auf seine Rechte und Pflichten. In jedem Einzelfall wird einvernehmlich festgelegt, welche Rechte und Pflichten dieser in bezug auf die Selbstverwaltungsorgane der Fakultät hat. Vertragspartner eines solchen Rechtsverhältnisses der Theologischen Fakultät mit dem Professor ad personam ist der Magnus Cancellarius.
#Artikel 23
Honorar-Professoren
(
1
)
Auf Vorschlag der Fakultätskonferenz kann der Magnus Cancellarius Personen zu Honorar-Professoren ernennen, die nach ihrer wissenschaftlichen Leistung in Forschung und Lehre besonders geeignet sind und den Anforderungen für hauptberufliche o.ö. und a.o. Professoren entsprechen. Bei der Abstimmung in der Fakultätskonferenz bedarf es der Mehrheit der ihr angehörenden Professoren.
(
2
)
Die Honorar-Professoren haben das Recht, über ihr wissenschaftliches Gebiet Lehrveranstaltungen zu halten. Weitere Rechte und Pflichten regelt das Ernennungsdekret.
(
3
)
Die Bestimmungen von Art. 22 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 gelten entsprechend.
#Artikel 24
Privatdozenten
(
1
)
Wer an der Theologischen Fakultät Paderborn habilitiert worden ist, kann bei der Fakultätskonferenz die Erteilung der mit dem Recht zur Führung der Bezeichnung „Privatdozent“ verbundenen Lehrbefugnis (venia legendi) beantragen.
(
2
)
Die Erteilung der Lehrbefugnis erfolgt durch den Magnus Cancellarius auf Vorschlag der Fakultätskonferenz. Die Lehrbefugnis eines Privatdozenten erlischt bei Verzicht, bei Ernennung zum hauptberuflichen Professor, bei Erwerb einer weiteren Lehrbefugnis, mit Aberkennung der Lehrbefugnis oder der Lehrbefähigung.
(
3
)
Der Privatdozent hat das Recht und die Pflicht, Lehrveranstaltungen zu halten; auf Antrag kann er von der Fakultätskonferenz von dieser Pflicht befreit werden. Ihm kann die Lehrbefugnis aberkannt werden, wenn er ohne Genehmigung zwei Semester keine Lehrveranstaltung angeboten hat.
(
4
)
Mit der Verleihung der Lehrbefugnis und der Ernennung zum Privatdozenten wird kein Dienstverhältnis begründet. Auch hat der Privatdozent keinen Anspruch auf Dienst- oder Versorgungsbezüge.
(
5
)
Der Privatdozent kann bei Prüfungen, Diplomarbeiten und Promotionen der Theologischen Fakultät Paderborn mitwirken.
(
6
)
Der Magnus Cancellarius kann einem Privatdozenten die Führung des Titels „außerplanmäßiger Professor“ (apl. Prof.) nach Maßgabe der Habilitationsordnung zuerkennen.
#Artikel 25
Lehrbeauftragte
(
1
)
Auf Vorschlag der Fakultätskonferenz können vom Magnus Cancellarius Lehraufträge erteilt werden
- zur Ergänzung des Lehrangebotes;
- für einen hauptamtlich nicht gedeckten Lehrbedarf;
- für einen Lehrbedarf, dessen zeitlicher Umfang den Einsatz hauptamtlicher Kräfte nicht rechtfertigt.
(
2
)
Die Lehrbeauftragten nehmen ihre Lehraufgaben selbständig wahr. Näheres regelt das Ernennungsdekret.
#Artikel 26
Hochschulassistenten
(
1
)
Hochschulassistenten werden vom Magnus Cancellarius auf Vorschlag der Fakultätskonferenz ernannt.
(
2
)
Es ist Aufgabe der Hochschulassistenten, sich für eine Tätigkeit als Hochschullehrer zu qualifizieren. Dazu haben sie in Lehre und Forschung die für den Erwerb der didaktischen Fähigkeiten und der wissenschaftlichen Qualifikation erforderlichen zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen zu erbringen.
(
3
)
Einstellungsvoraussetzungen für Hochschulassistenten ist die besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die durch eine Promotion nachgewiesen wird.
#Artikel 27
Wissenschaftliche Mitarbeiter
(
1
)
Wissenschaftliche Mitarbeiter werden vom Magnus Cancellarius auf Vorschlag der Fakultätskonferenz ernannt.
(
2
)
Einstellungsvoraussetzung für wissenschaftliche Mitarbeiter ist die Befähigung zur wissenschaftlichen Arbeit, die durch das Diplom oder eine gleichwertige Qualifikation in der Regel in Katholischer Theologie nachgewiesen wird. Abweichungen sind mit Zustimmung des Magnus Cancellarius möglich.
(
3
)
Die Dienstleistungen von wissenschaftlichen Mitarbeitern werden im Ernennungsdekret näher umschrieben.
#Artikel 28
Lehrstuhlvertreter
(
1
)
Auf Vorschlag der Fakultätskonferenz ernennt der Magnus Cancellarius für vakante Lehrstühle Lehrstuhlvertreter, in der Regel für die Dauer von einem Semester.
(
2
)
Die Rechte und Pflichten der Lehrstuhlvertreter werden im Ernennungsdekret geregelt. Ihre Vergütung regelt die Besoldungs-, Vergütungs- und Versorgungsordnung für die Theologische Fakultät Paderborn.
#Artikel 29
Dienstrechtliche Stellung, Freistellung und Beurlaubung
(
1
)
Die Dienstverpflichtung der Mitglieder des Lehrkörpers richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen des geltenden Hochschulrechts. Von sich aus kann ein o.ö. oder a.o. Professor das Dienstverhältnis nicht vor Ablauf von drei Jahren, gerechnet vom Datum seiner Ernennung an, kündigen.
(
2
)
Auf die Lehrverpflichtungen können andere Tätigkeiten im kirchlichen Bereich angerechnet werden. Näheres hierzu wird nach Anhörung der Fakultätskonferenz gem. c. 127 § 2, 2° CIC durch das Ernennungsdekret geregelt.
(
3
)
Der Magnus Cancellarius stellt in der Regel Professoren nach einer Lehrtätigkeit von mindestens acht Semestern für die Dauer eines Semesters von ihren Aufgaben in der Lehre und der Verwaltung zugunsten der Dienstaufgaben in der Forschung frei, wenn die ordnungsgemäße Vertretung des Faches in der Lehre während dieser Zeit gewährleistet ist und der Theologischen Fakultät keine zusätzlichen Kosten aus der Freistellung entstehen. Ein solches Forschungssemester wird dem Rektor nach Ablauf seiner Amtszeit in der Regel vom Magnus Cancellarius gewährt.
(
4
)
Vor Antrag auf Freistellung gemäß Abs. 3 unterrichtet der Antragsteller die Fakultätskonferenz.
(
5
)
In begründeten Ausnahmefällen kann der Magnus Cancellarius von der zeitlichen Voraussetzung und Dauer gemäß Abs. 3 Satz 1 abweichen.
###V. Die Studierendenschaft
#Artikel 30
Die Stellung der Studierendenschaft
(
1
)
Die an der Theologischen Fakultät Paderborn eingeschriebenen Studierenden bilden die Studierendenschaft.
(
2
)
Die Satzung der Studierendenschaft und etwaige Änderungen derselben bedürfen der Genehmigung des Magnus Cancellarius. Dieser hört zuvor den Rektor.
#Artikel 31
Immatrikulation und Exmatrikulation, Gebühren
(
1
)
Studienbewerber werden durch Immatrikulation Mitglieder der Theologischen Fakultät.
(
2
)
Zur Immatrikulation ist ein zum Studium an einer deutschen Hochschule berechtigendes Reifezeugnis (allgemeine Hochschulreife oder fachgebundene Hochschulreife) erforderlich. Näheres über die Immatrikulation und über die Versagung derselben regelt die Immatrikulationsordnung.
(
3
)
Voraussetzungen und Verfahren der Exmatrikulation regelt die Immatrikulationsordnung.
(
4
)
Der Magnus Cancellarius entscheidet nach Anhörung der Fakultätskonferenz gem. c. 127 § 2, 2° CIC über die Erhebung von Gebühren und Auslagen seitens der Fakultät.
#Artikel 32
Zweithörer und Gasthörer
(
1
)
Eingeschriebene Studierende anderer Hochschulen können als Zweithörer an der Theologischen Fakultät mit der Berechtigung zum Besuch von Lehrveranstaltungen und zur Ablegung studienbegleitender Prüfungen zugelassen werden.
(
2
)
Sonstige Bewerber, die an der Theologischen Fakultät einzelne Lehrveranstaltungen besuchen wollen, können als Gasthörer im Rahmen der vorhandenen Studienmöglichkeiten zugelassen werden. Sie müssen eine angemessene Vorbildung besitzen. Gasthörer sind nicht berechtigt, Prüfungen im Rahmen des Studiums abzulegen. Sie können eine Bescheinigung über die Teilnahme an Lehrveranstaltungen erhalten.
###VI. Akademische Grade, Ehrungen und Studiengänge
#Artikel 33
Akademische Grade
(
1
)
Die Theologische Fakultät Paderborn verleiht die akademischen Grade:
- Diplom-Theologe bzw. Diplom-Theologin (Dipl.-Theol.),
- Diplom-Caritaswissenschaftler bzw. Diplom-Caritaswissenschaftlerin (Dipl.-Caritaswiss.),
- Lizentiat der Theologie (Lic. theol.),
- Doktor der Theologie (Dr. theol.),
und hat das Recht, Habilitationen in den an der Theologischen Fakultät vertretenen theologischen Disziplinen durchzuführen.
(
2
)
Die Fakultät kann in außerordentlichen Fällen für hervorragende Verdienste um die theologische Wissenschaft oder die Kirche den Doktorgrad honoris causa verleihen. Näheres regelt die Promotionsordnung.
#Artikel 34
Ehrenbürger
(
1
)
Die Theologische Fakultät zeichnet besonders um die Hochschule verdiente Persönlichkeiten mit der Ehrenbürgerschaft der Hochschule aus.
(
2
)
Der Antrag auf die Verleihung der Ehrenbürgerschaft muss von mindestens drei Professoren der Fakultät gestellt werden.
(
3
)
Die Fakultätskonferenz berät über den eingereichten Antrag. Der Beschluss über die Annahme des Antrages erfordert eine Mehrheit von mindestens vier Fünfteln der Mitglieder der Fakultätskonferenz. Mitglieder, die bei der Abstimmung nicht anwesend sein können, dürfen ihre Stimme schriftlich abgeben.
(
4
)
Der Beschluss über die Verleihung der Ehrenbürgerschaft bedarf der Bestätigung durch den Magnus Cancellarius.
(
5
)
Die Ehrenbürgerurkunde wird von der Theologischen Fakultät Paderborn ausgestellt; in ihr sind die Verdienste des Geehrten hervorzuheben.
#Artikel 35
Studienordnungen
Den Erwerb der akademischen Grade regelt:
- die Diplomprüfungsordnung Katholische Theologie mit Studienordnung (DiplO Theol.),
- die Diplomprüfungs- und Studienordnung Aufbaustudiengang Caritaswissenschaft (DiplO CarW.),
- die Lizentiatsordnung Katholische Theologie (LizO),
- die Promotionsordnung Katholische Theologie (PromO),
- die Habilitationsordnung Katholische Theologie (HabilO).
VII. Wissenschaftliche Einrichtungen
#Artikel 36
Seminare
(
1
)
An der Theologischen Fakultät Paderborn sind folgende Seminare eingerichtet:
- Kirchengeschichtliches Seminar,
- Sozialwissenschaftliches Seminar,
- Philosophisches Seminar,
- Dogmatisches Seminar,
- Alttestamentliches Seminar,
- Neutestamentliches Seminar,
- Kunstgeschichtliches Seminar,
- Philosophiegeschichtliches Seminar,
- Fundamentaltheologisches Seminar,
- Liturgiewissenschaftliches Seminar,
- Ökumenisches Seminar,
- Moraltheologisches Seminar,
- Kirchenrechtliches Seminar,
- Humanwissenschaftliches Seminar,
- Pastoraltheologisches und Homiletisches, Religionspädagogisches und Katechetisches Seminar,
- Volkskundliches Seminar,
- Caritaswissenschaftliches Seminar.
(
2
)
Die Direktoren der einzelnen Seminare sind in der Regel die jeweiligen Fachvertreter der Disziplinen der Theologischen Fakultät Paderborn. Über Ausnahmen entscheidet der Rektor nach Anhörung der Beteiligten.
(
3
)
Die Buchbestände der einzelnen Seminare sind in der Regel in der Präsenzbibliothek der Theologischen Fakultät Paderborn zusammengefasst.
#Artikel 37
Präsenzbibliothek
(
1
)
Den Mitgliedern und Angehörigen steht für alle an der Theologischen Fakultät Paderborn vertretenen Fächer die in Art. 36 Abs. 3 genannte Präsenzbibliothek zur Verfügung.
(
2
)
Für Anschaffungen und Unterhalt dieser Präsenzbibliothek sind aus dem Etat die entsprechenden Mittel zur Verfügung zu stellen.
(
3
)
Dem jeweiligen Direktor ist ein von der Fakultätskonferenz zu bestimmender und im Haushalt der Theologischen Fakultät auszuweisender Betrag zur Verfügung zu stellen, für den er die Anschaffung im Rahmen seines Faches vornimmt.
(
4
)
Über fächerübergreifende Anschaffungen für die Präsenzbibliothek befindet der Vorstand der Akademischen Bibliothek.
(
5
)
Alles Nähere regelt eine Benutzungsordnung der Präsenzbibliothek.
#Artikel 38
Erzbischöfliche Akademische Bibliothek
(
1
)
Die Erzbischöfliche Akademische Bibliothek ist eine wissenschaftliche Einrichtung der Theologischen Fakultät Paderborn.
(
2
)
Die Organe der Erzbischöflichen Akademischen Bibliothek sind der Verwaltungsrat, der Vorstand und der Bibliotheksdirektor.
(
3
)
Die Erzbischöfliche Akademische Bibliothek verfügt über einen eigenen Etat.
(
4
)
Alles Nähere regelt die Satzung der Erzbischöflichen Akademischen Bibliothek.
#Artikel 39
Johann-Adam-Möhler-Institut
Der Theologischen Fakultät Paderborn ist das Johann-Adam-Möhler-Institut für Ökumenik angegliedert. Das Institut hat eine eigene Leitung und Verwaltung.
#Artikel 40
Wissenschaftliche Publikationen
(
1
)
Die Professoren der Theologischen Fakultät Paderborn geben seit 1909 die wissenschaftliche Zeitschrift „Theologie und Glaube“ heraus.
(
2
)
Die Theologische Fakultät Paderborn verantwortet seit 1974 die Herausgabe der Monographienreihe „Paderborner Theologische Studien“.
###VIII. Beziehungen zu anderen Institutionen
#Artikel 41
Collegium Leoninum und Erzbischöfliches Priesterseminar
Die Leitung des Theologenkonvikts Collegium Leoninum und des Erzbischöflichen Priesterseminars sind unabhängig von der der Theologischen Fakultät.
#Artikel 42
Mitgliedschaft in nationalen und internationalen wissenschaftlichen Verbänden
Die Theologische Fakultät Paderborn ist Mitglied in nationalen und internationalen wissenschaftlichen Verbänden.
###IX. Schlussbestimmungen
#Artikel 43
Übergangsbestimmungen
(
1
)
Die bei Inkrafttreten dieser Statuten gemäß Art. 23 §§ 1 und 2 der Statuten vom 30.1.1975 erworbenen Rechte bleiben unberührt.
(
2
)
Wer von den Mitgliedern des Lehrkörpers bei Inkrafttreten dieser Statuten das aktive und passive Wahlrecht für Hochschulgremien besitzt, behält dieses in Abweichung von Art. 21 Abs. 2.
#Artikel 44
Inkrafttreten
Diese Statuten treten nach Bestätigung durch den Magnus Cancellarius und nach Genehmigung derselben durch die Kongregation für das katholische Bildungswesen in Kraft.