Erzbistum Paderborn
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Religionsunterricht (Nordrhein-Westfalen)

Runderlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 20. Juni 2003

in: ABl. NRW. S. 232; bereinigt durch Runderlass vom 17. Juli 2015,
in: ABl. NRW. S. 354

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1. Grundlagen

1.1
Der Religionsunterricht wird als ordentliches Unterrichtsfach an öffentlichen Schulen in Übereinstimmung mit den Lehren und Grundsätzen der betreffenden Kirche oder Religionsgemeinschaft erteilt Er unterliegt der staatlichen Schulaufsicht. Seine rechtlichen Grundlagen sind in Art. 7 Abs. 3 GG (BASS 0-1), Art. 14 LV. NRW. (BASS 0-2), § 31 SchulG (BASS 1-1) und den Vereinbarungen zwischen dem Land und den Kirchen (BASS 20-52 Nr. 2, BASS 20-53 Nr. 1) geregelt.
1.2
Außer dem katholischen und dem evangelischen Religionsunterricht ist in Nordrhein-Westfalen jüdischer, orthodoxer und syrisch-orthodoxer Religionsunterricht eingeführt.1#
1.3
In der einzelnen Schule ist Religionsunterricht einzurichten und zu erteilen, wenn mindestens zwölf Schülerinnen und Schüler eines Bekenntnisses vorhanden sind. An Bekenntnisschulen wird Religionsunterricht im betreffenden Bekenntnis und bei Bedarf daneben im Bekenntnis einer konfessionellen Minderheit erteilt (§ 26 Absatz 7 SchulG). Darüber hinaus wird an Bekenntnisschulen Religionsunterricht in einem anderen Bekenntnis angeboten, wenn es die Eltern (§ 123 SchulG) von mindestens zwölf Schülerinnen und Schülern dieses Bekenntnisses wünschen und die personellen Voraussetzungen erfüllt sind.
1.4
Der Religionsunterricht wird von Lehrerinnen und Lehrern oder von kirchlichen Lehrkräften (Geistlichen) erteilt (§ 31 Abs. 3 SchulG).
1.5
Die Kirchenleitungen oder deren Beauftragte können Einsicht in den Unterricht nehmen. Ansprechpartner für die Schulen in Fragen des Religionsunterrichts sind in der evangelischen Landeskirche die Schulreferentinnen und Schulreferenten der Kirchenkreise bzw. Kirchenkreisverbände; in den katholischen Bistümern die Schulabteilungen.
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2. Erteilung des Religionsunterrichts durch Lehrkräfte des Landes

2.1
Religionsunterricht wird von Lehrkräften des Landes erteilt, die dafür die Lehrbefähigung und die kirchliche Vollmacht (missio canonica, Vokation oder Einverständniserklärung der Religionsgemeinschaft) besitzen (§ 31 Abs, 3 SchulG).
2.2
Die kirchliche Bevollmächtigung nach Nr. 2.1 wird von der zuständigen Stelle der Kirche oder Religionsgemeinschaft erteilt. Nähere Hinweise dazu enthält der RdErl. vom 14.06.1977 (BASS 20-51 Nr. 1). Wird einer Lehrkraft die Bevollmächtigung der Kirche oder Religionsgemeinschaft entzogen oder gibt eine Lehrkraft diese zurück, so darf sie keinen Religionsunterricht mehr erteilen.
2.3
Keine Lehrkraft darf gezwungen werden, Religionsunterricht zu erteilen. Lehnt es eine Lehrkraft ab, Religionsunterricht zu erteilen, obwohl sie Lehrbefähigung und Bevollmächtigung besitzt, so kann ein dienstliches Bedürfnis für eine Versetzung vorliegen. Im Übrigen darf der Lehrkraft daraus kein beamtenrechtlicher Nachteil erwachsen.
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3. Erteilung des Religionsunterrichts durch kirchliche Lehrkräfte

3.1
Religionsunterricht kann, soweit keine staatlich ausgebildeten Lehrkräfte zur Verfügung stehen, durch Geistliche, kirchliche Lehrkräfte, von der Religionsgemeinschaft beauftragte Lehrkräfte oder von ausgebildeten Katecheten erteilt werden. Sie bedürfen dazu des staatlichen Unterrichtsauftrags. Sie sind als Religionslehrkräfte Mitglied des Kollegiums einer Schule, unterliegen den schulrechtlichen Bestimmungen, soweit sie anwendbar sind, und nehmen an Konferenzen (insbesondere zu Fragen des Religionsunterrichts) teil.
3.2
Die Vereinbarungen mit den evangelischen Landeskirchen vom 22./29.12.1969 (BASS 20-52 Nr. 2) und mit der katholischen Kirche vom 18.02.1956 (BASS 20-53 Nr. 1) enthalten hierzu nähere Regelungen. Diese Regelungen können sinngemäß auch auf andere Religionsgemeinschaften angewandt werden, sofern mit diesen keine eigenen Vereinbarungen getroffen worden sind.
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4. Deckung des Unterrichtsbedarfs

4.1
Religionsunterricht ist grundsätzlich im Umfang der in den Stundentafeln vorgesehenen Wochenstundenzahl zu unterrichten. Die Klassenbildungsrichtwerte gemäß § 6 VO zu § 93 SchulG (BASS 11-11 Nr. 1) sind bei der Bildung von Lerngruppen soweit wie möglich zu berücksichtigen. Soweit erforderlich und pädagogisch vertretbar, sind Schülerinnen und Schüler in klassenübergreifenden Lerngruppen zu unterrichten. Jahrgangsübergreifende Gruppen sollen nur in Ausnahmefällen gebildet werden.
4.2
Unabwendbare Unterrichtskürzungen dürfen nicht einseitig zu Lasten des Religionsunterrichts gehen. Ist ein längerfristiger Unterrichtsausfall im Religionsunterricht zu befürchten, so soll im Einvernehmen mit den Lehrkräften, die die staatliche Lehrbefähigung und die kirchliche Bevollmächtigung besitzen, ein verstärkter Einsatz im Fach Religionslehre angestrebt werden. Ist dadurch eine Abhilfe nicht möglich, ist die zuständige Schulaufsicht zu informieren.
4.3
Die Erteilung des Unterrichts ist durch die Schulleiterin oder den Schulleiter sicherzustellen. Soweit der Unterrichtsbedarf durch geeignete Maßnahmen nicht gedeckt werden kann, prüft die zuständige Schulaufsicht, ob durch Neueinstellungen oder Versetzungen Abhilfe geschaffen oder durch zur Verfügung stehende Mittel eine nebenamtliche oder nebenberufliche Erteilung von Religionsunterricht ermöglicht werden kann.
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5. Konfessionalität des Religionsunterrichts

5.1
Religionsunterricht ist grundsätzlich nach Konfessionen getrennt durchzuführen. Dies bedeutet, dass Schülerinnen und Schüler an dem Unterricht derjenigen Konfession teilnehmen, der sie angehören.
5.2
Die Zulassung anderskonfessioneller Schülerinnen und Schüler zum Religionsunterricht ist Sache der jeweiligen Kirche oder Religionsgemeinschaft. In der Regel entscheidet die Religionslehrerin oder der Religionslehrer in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der jeweiligen Kirche oder Religionsgemeinschaft aufgrund einer schriftlichen Erklärung der Erziehungsberechtigten bzw. der religionsmündigen Schülerin oder des religionsmündigen Schülers. Gleiches gilt, wenn eine Schülerin oder ein Schüler keiner Konfession oder einer Konfession angehört, für die Religionsunterricht nicht erteilt wird.
5.3
In dem gemeinsamen Votum der katholischen (Erz-) Bistümer und der evangelischen Landeskirchen vom 14.05.1998 sind in diesem Zusammenhang kirchliche Grundsätze zur Konfessionalität des Religionsunterrichts formuliert (Anlage 1)2#.
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6. Teilnahme am Religionsunterricht

6.1
Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, an dem Religionsunterricht ihrer Konfession oder Religionsgemeinschaft teilzunehmen, soweit sie nicht gemäß § 31 Abs. 6 SchulG befreit sind.
6.2
Eine Abmeldung ist schriftlich gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter entweder durch die Erziehungsberechtigten oder nach Erreichen der Religionsmündigkeit (ab 14 Jahre) von der Schülerin oder dem Schüler selbst mitzuteilen. Melden sich Minderjährige vom Religionsunterricht ab, so sind deren Erziehungsberechtigte darüber zu informieren. Die Befreiung vom Religionsunterricht kann nicht an bestimmte Termine gebunden werden. Bei Widerruf der Erklärung besteht die Pflicht zum Besuch des Religionsunterrichtes. Wenn hinreichende Beurteilungsgrundlagen vorliegen, wird eine Note erteilt. Die Schule kann aus schulorganisatorischen Gründen die erneute Teilnahme auf den Beginn eines Schulhalbjahres beschränken.
6.3
Die Schule hat gegenüber Schülerinnen und Schülern, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, eine Aufsichtspflicht, die sich auch auf Freistunden erstreckt.
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7. Sonderfälle zur Organisation des Religionsunterrichts

7.1
Die Regelung von Sonderfällen für den Religionsunterricht in der gymnasialen Oberstufe ist in Anlage 2 VV zur APO-GOSt (BASS 13-32 Nr. 3.2) enthalten.
7.2
Im Berufskolleg ergänzen die Fächer des berufsübergreifenden Lernbereichs die berufliche Qualifizierung und tragen darüber hinaus zur allgemeinen Kompetenzentwicklung bei, indem sie zentrale gesellschaftliche. kulturelle, ethische und religiöse Fragen in die Ausbildung einbeziehen. Der zeitliche Umfang des Religionsunterrichts ergibt sich aus den Anlagen zur APO-BK (BASS 13-33 Nr. 1.1).
7.3
Die Kirchen und die Organisationen der Berufsbildung in Nordrhein-Westfalen haben am 23.12.1998 eine Gemeinsame Erklärung „Berufsausbildung in Nordrhein-Westfalen: Kompetenzbildung mit Religionsunterricht“ herausgegeben (Anlage 2)3#.
7.4
Nehmen Schülerinnen und Schüler an Bildungsgängen des Berufskollegs, die zur allgemeinen Hochschulreife führen, nicht am Fach Religion teil, so erhalten sie gemäß dem Angebot der Schule Unterricht in einem Fach, das dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld im berufsübergreifenden Lernbereich zugeordnet ist. Dieses Fach ist versetzungsrelevant.
7.5
Für das Berufskolleg sind evangelische und katholische Bezirksbeauftragte als kirchliche Bevollmächtigte eingesetzt. Sie beraten die Schulleitungen in Fragen des Religionsunterrichts und dessen Sicherstellung gemäß RdErl. vom 17.02.1995 (BASS 21-11 Nr. 9).
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8. Unterricht für Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen

8.1
Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, sind zur Teilnahme am Fach Praktische Philosophie verpflichtet, soweit dieses Fach in der Ausbildungsordnung vorgesehen und an der Schule eingerichtet ist.
8.2
In der gymnasialen Oberstufe sind Schülerinnen und Schüler. die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, zur Belegung des Faches Philosophie nach § 32 SchulG verpflichtet.
8.3
Für Schülerinnen und Schüler des muslimischen Glaubens wird Islamkunde als religionskundliches eigenständiges Fach in einem Schulversuch gemäß RdErl. vom 28.05.1999 (BASS 12-05 Nr. 5) erprobt.
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9. Katholische Seelsorgestunde und evangelische Kontaktstunde

Die katholische Seelsorgestunde und die evangelische Kontaktstunde in der Grundschule richten sich nach Nr. 3.12 VVzA0-GS (BASS 13-11 Nr. 1.2).

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1 ↑ An den Grundschulen des Landes wird alevitischer Religionsunterricht im Rahmen eines Schulversuchs unterrichtet.
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2 ↑ hier nicht abgedruckt: Text der Anlage 1 siehe ABI. NRW 11/02 S. 440
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3 ↑ hier nicht abgedruckt; Text der Anlage 2 siehe ABI. NRW 07/03 S 228