Erzbistum Paderborn
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Errichtung von Testamenten unter Mithilfe
von Geistlichen

Hinweis

in: KA 133 (1990) 57, Nr. 85

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Es ist bekannt geworden, dass dem Justizminister des Lands NRW in den letzten Jahren mehrfach formungültige Testamente vorgelegt worden sind, bei denen Geistliche als Zeugen unterschrieben bzw. gegengezeichnet haben.
§ 2247 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) schreibt zwingend vor, dass ein privatschriftliches Testament durch eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichtet wird. Die Nichtbeachtung dieser strengen Formvorschrift hat die Nichtigkeit der letztwilligen Verfügung zur Folge.
Zusätze dritter Personen sind also unwirksam und können erhebliche Schadenersatzansprüche zur Folge haben.
Der Bundesgerichtshof hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem ein Stationsarzt für einen Patienten eine Niederschrift aufgenommen hatte. Diese Urkunde genügte weder den Erfordernissen des eigenhändigen Testamentes nach § 2247 Abs. 1 BGB noch denjenigen eines Nottestamentes nach § 2250 BGB. Das Testament war daher unwirksam.
Es wird deshalb dringend davon abgeraten, bei der Abfassung von eigenhändigen Testamenten Ratschläge zu erteilen oder an der Abfassung mitzuwirken.