Erzbistum Paderborn
.Der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen an die
Apostolische Nuntiatur in Deutschland an die Regierung des Landes
Vereinbarung
#§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Auflösung und Verteilung des Vermögens des Paderborner Studienfonds. Notenwechsel zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Heiligen Stuhl
Bekanntmachung
in: KA 165 (2022) 176, Nr. 120; GV.NRW 2022 S. 879, 882
###Über die Auflösung und Verteilung des Vermögens des Paderborner Studienfonds haben das Land Nordrhein-Westfalen und der Heilige Stuhl am 10. Mai 2022 Noten ausgetauscht.
Gemäß der getroffenen Vereinbarung wird der Notenwechsel hiermit für den kirchlichen Bereich bekannt gemacht.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die für den staatlichen Bereich erfolgte Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Bezug genommen (GV.NRW 2022 S. 879).
#Der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen an die
Apostolische Nuntiatur
Düsseldorf, den 10. Mai 2022
Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen beehrt sich, die Apostolische Nuntiatur in der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage und in Fortentwicklung der vertrauensvollen und konstruktiven Beziehungen zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Nordrhein-Westfalen um die Zustimmung zur Auflösung und Übertragung des Vermögens des Paderborner Studienfonds zu bitten.
Der Verbleib der Vermögensbestandteile des Fonds ist in einer Vereinbarung zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Erzbistum Paderborn vom 6. Mai 2022 geregelt. Der Landtag von Nordrhein-Westfalen hat den Paderborner Studienfonds durch Gesetz vom 13. April 2022 aufgelöst und der genannten Vereinbarung zur Zuordnung des Vermögens des Fonds zugestimmt. Damit ist seitens des Landes Nordrhein-Westfalen dem Vorbehalt der oben genannten Vereinbarung (vgl. § 8 Absatz 1 der Vereinbarung mit dem Erzbistum Paderborn) Genüge getan.
Die Landesregierung nimmt diese Gelegenheit zum Anlass, der Apostolischen Nuntiatur in der Bundesrepublik Deutschland erneut den Ausdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu bekunden.
####Apostolische Nuntiatur in Deutschland an die Regierung des Landes
Nordrhein-Westfalen
Berlin, den 10. Mai 2022 (Prot. N. 4734/22)
Die Apostolische Nuntiatur in der Bundesrepublik Deutschland begrüßt die Regierung des Landes Nordrhein-Westfalen und beehrt sich, namens des Heiligen Stuhls den Empfang der geschätzten Verbalnote vom 10. Mai 2022 zu bestätigen, mit der sie um die Genehmigung des Heiligen Stuhls zur Auflösung des Paderborner Studienfonds sowie zu der Vereinbarung des Landes Nordrhein-Westfalen mit dem Erzbistum Paderborn vom 6. Mai 2022 zur Übertragung des Vermögens dieses Fonds bittet.
Die Apostolische Nuntiatur in der Bundesrepublik Deutschland stimmt namens des Heiligen Stuhls der Auflösung des Paderborner Studienfonds und der Vereinbarung zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Erzbistum Paderborn in der vom nordrhein-westfälischen Landtag durch Gesetz vom 13. April 2022 beschlossenen Form zu. Damit ist seitens des Heiligen Stuhls dem Vorbehalt der oben genannten Vereinbarungen (vgl. § 8 Absatz 1 der Vereinbarung mit dem Erzbistum Paderborn) Genüge getan.
Die Apostolische Nuntiatur in der Bundesrepublik Deutschland benutzt diese Gelegenheit, der Regierung des Landes Nordrhein-Westfalen ihrer vorzüglichsten Hochachtung zu versichere.
##Vereinbarung
über die Zuordnung des Vermögens des Paderborner Studienfonds
zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch seinen Ministerpräsidenten,
– nachfolgend auch das „Land“ –
und dem Erzbistum Paderborn, vertreten durch den Erzbischof von Paderborn,
– nachfolgend auch das „Erzbistum“ –
wird mit Zustimmung des Heiligen Stuhls folgende Vereinbarung geschlossen:
#Präambel
Derzeit besteht der Paderborner Studienfonds als nicht rechtsfähiges Sondervermögen im Haushalt des Landes. Zur abschließenden vermögensmäßigen Ordnung vereinbaren die Parteien das Folgende:
#§ 1
Zuordnung der Bestandteile des Sondervermögens
(
1
)
Das gesamte Sach- und Barvermögen des Paderborner Studienfonds wird dem Erzbischöflichen Stuhl zu Paderborn mit Wirkung zum ersten Tag des zweiten auf das Inkrafttreten dieser Vereinbarung folgenden Monats (nachfolgend „Stichtag) zugeordnet (siehe Anlage 1).
(
2
)
Surrogate, Zinsen, Früchte, Nutzungen und Lasten werden zum Stichtag abgerechnet und zugeordnet.
#§ 2
Übertragungsverpflichtung des Landes
Das Land verpflichtet sich gegenüber dem Erzbistum, innerhalb eines Monats nach dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung den als Anlage 2 beigefügten Zuwendungsvertrag mit dem Erzbischöflichen Stuhl zu Paderborn abzuschließen und innerhalb eines weiteren Zeitraums von einem Monat seit Abschluss des Zuwendungsvertrages alles für die Vermögensübertragung auf den Erzbischöflichen Stuhl zu Paderborn gemäß diesem Zuwendungsvertrag ihm Obliegende vorzunehmen.
#§ 3
Verzichts- und Freistellungserklärungen des Erzbistums
(
1
)
Das Erzbistum verzichtet im Hinblick auf die in dieser Vereinbarung vorgesehene Übertragung von Vermögen auf den Erzbischöflichen Stuhl zu Paderborn nach § 2 auf sämtliche Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, ob bekannt oder unbekannt, gegen das Land – auch in dessen Eigenschaft als Träger des Haus Büren‘schen Fonds als nicht rechtsfähiges Sondervermögen im Haushalt des Landes – aus oder im Zusammenhang mit dem vormaligen Paderborner Studienfonds oder einzelnen Vermögensgegenstände, die zum vormaligen Paderborner Studienfonds gehört haben. § 4 bleibt unberührt.
(
2
)
Das Erzbistum wird keine über diese Übertragung von Vermögen nach dieser Vereinbarung hinausgehenden Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit der Aufhebung der Zweckbindung des Paderborner Studienfonds geltend machen.
(
3
)
Das Erzbistum stellt das Land von allen etwaigen Ansprüchen, die von Rechtsträgern und Einrichtungen, die nach kirchlichem Recht der Aufsicht des Erzbischofs von Paderborn unterstehen, einschließlich des Erzbischöflichen Stuhls zu Paderborn, gegen das Land aus oder im Zusammenhang mit dem Paderborner Studienfonds geltend gemacht werden, frei. Das Erzbistum verpflichtet sich, nach besten Kräften darauf hin zu wirken, dass auch von katholischen Rechtsträgern oder Einrichtungen, die nach kirchlichem Recht anderweitiger kirchlicher Aufsicht unterstehen, gegen das Land aus oder im Zusammenhang mit dem Paderborner Studienfonds keine Ansprüche geltend gemacht werden.
(
4
)
Das Erzbistum stellt das Land von allen im Zuge der Durchführung dieser Vereinbarung anfallenden Kosten, Gebühren und Steuern frei.
#§ 4
Freistellungserklärungen des Landes
(
1
)
Das Land stellt das Erzbistum und den Erzbischöflichen Stuhl zu Paderborn von allen etwaigen Ansprüchen Dritter, mit Ausnahme von Ansprüchen der in § 3 Absatz 3 Satz 1 genannten Art, die aus oder im Zusammenhang mit dem Paderborner Studienfonds geltend gemacht werden, frei und wird auch selbst in seiner Eigenschaft als Träger des Haus Büren‘schen Fonds als nicht rechtsfähiges Sondervermögen im Haushalt des Landes keine Ansprüche gegen das Erzbistum und den Erzbischöflichen Stuhl aus oder im Zusammenhang mit dem Paderborner Studienfonds geltend machen. Weitergehende Ansprüche des Landes gegen den Erzbischöflichen Stuhl nach den Bestimmungen des Zuwendungsvertrages (Anlage 2) bleiben unberührt.
(
2
)
Das Erzbistum übernimmt kein Vermögen aus dem Paderborner Studienfonds und haftet – wie in der Vergangenheit – nicht mit eigenem Vermögen für etwaige Verpflichtungen des Paderborner Studienfonds beziehungsweise für Verpflichtungen, die aus dem Vermögen des Paderborner Studienfonds zu befriedigen wären.
(
3
)
Eine Freistellungsverpflichtung des Landes ist in den Fällen ausgeschlossen, in denen nach den Bestimmungen des Zuwendungsvertrages (Anlage 2) eine Haftung des Landes im Zusammenhang mit der Vermögensübertragung an den Erzbischöflichen Stuhl zu Paderborn ausgeschlossen oder begrenzt wird.
#§ 5
Verwaltung des Vermögens in der Übergangszeit
Das Land ist bis zum Stichtag der Übertragung der jeweiligen Vermögensbestandteile auf den Erzbischöflichen Stuhl zu Paderborn weiterhin zur ordnungsgemäßen Verwaltung der in Anlage 1 aufgeführten Vermögensbestandteile berechtigt und verpflichtet.
#§ 6
Mitwirkungsverpflichtung
Land und Erzbistum verpflichten sich wechselseitig, nach besten Kräften auf die unverzügliche Durchführung dieses Vertrages und auf die etwa erforderliche Mitwirkung staatlicher beziehungsweise kirchlicher Träger hinzuwirken.
#§ 7
Schlussbestimmungen
(
1
)
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages einschließlich der Änderung dieser Schriftformklausel bedürfen der schriftlichen Form, soweit nicht strengere Formanforderungen gelten. Mündliche Nebenabreden gibt es nicht.
(
2
)
Sollten Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden oder sollte diese Vereinbarung eine Lücke enthalten, so soll anstelle einer solchen unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung einer solchen Lücke ohne weiteres eine solche zulässige Bestimmung gelten, die dem von den Parteien mit der unwirksamen Bestimmung Gewollten oder dem, was die Parteien gewollt hätten, wenn sie den regelungsbedürftigen Punkt bedacht hätten, nach Inhalt, Art, Maß und Umfang so nahe wie möglich kommt.
#§ 8
Zustimmung
(
1
)
Diese Vereinbarung wird vorbehaltlich der Zustimmung des Heiligen Stuhles und der Bestätigung durch Landesgesetz gemäß Artikel 21 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen geschlossen. Sie tritt am Tage nach dem Austausch von Noten in Kraft, in denen das Land Nordrhein-Westfalen und der Heilige Stuhl die Vereinbarung inhaltlich billigen und erklären, dass die jeweils in ihrem Rechtsbereich erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird im GV. NRW und im Amtsblatt des Erzbistums Paderborn bekannt gemacht.
(
2
)
Jede der Parteien ist berechtigt, von dieser Vereinbarung zurückzutreten, wenn sie nicht bis zum 31.12.2022 wirksam geworden ist.
Düsseldorf, den 04. Mai 2022 | Paderborn, den 06. Mai 2022 |
Anlagenverzeichnis [Auf Abdruck der Anlagen wurde verzichtet.]