Erzbistum Paderborn
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Kirchliche Zulassung von Unterrichtswerken für den katholischen Religionsunterricht. Verfahrensordnung

Beschluss des Ständigen Rates der DBK vom 25. Juni 2018

Die Diözesanbischöfe im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz erlassen zur Anwendung der Bestimmung von c. 827 § 2 CIC die folgende Verfahrensordnung für die kirchliche Zulassung von Büchern für den katholischen Religionsunterricht.
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Art. 1
Zielsetzung und Geltungsbereich

( 1 ) Die Ordnung regelt das Verfahren der kirchlichen Zulassung von Büchern für den katholischen Religionsunterricht in den Diözesen bzw. Ländern der Bundesrepublik Deutschland.
( 2 ) Die Zulassung von Lehrbüchern für den katholischen Religionsunterricht erfolgt gemäß c. 827 § 2 CIC durch den jeweils zuständigen Diözesanbischof. Die Approbation gemäß c. 827 § 2 CIC wird aufgrund bewährter Praxis und im Blick auf die schulbuchrechtliche Lage als „Zulassung“ bezeichnet.
( 3 ) Voraussetzung für die Zulassung von Lehrbüchern für den katholischen Religionsunterricht ist die „Begutachtung“ des Lehrbuchs, die von der „Schulbuchkommission“ (Art. 3) gemäß den nachfolgenden Bestimmungen durchgeführt wird.
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Art. 2
Gegenstand der Begutachtung und Zulassung

( 1 ) Lehrbücher, die im Religionsunterricht verwendet werden, bedürfen der Zulassung nach Maßgabe dieser Verfahrensordnung.
( 2 ) „Lehrbücher“ im Sinn dieser Verfahrensordnung sind Unterrichtswerke zu Lehrplänen eines oder mehrerer Schuljahre (Jahrgangsstufen), die von den Schülern regelmäßig benutzt werden. Im Bereich der Gymnasialen Oberstufe und in Beruflichen Schulen gehören hierzu auch Textsammlungen, die didaktisch strukturiert sind (z.B. durch eine systematische Gliederung, interpretierende Autorentexte, Arbeitsanleitungen und -aufträge) und die auf die einschlägigen Lehrpläne Bezug nehmen. Lehrbücher im Sinne dieser Verfahrensordnung sind auch den jeweiligen Lehrbüchern zugehörende ergänzende Materialien, die in Druckform vorliegen und im Religionsunterricht eingesetzt werden sollen
( 3 ) Veränderte Neuauflagen von Lehrbüchern bedürfen ebenfalls der Begutachtung durch die Schulbuchkommission sowie der Zulassung durch den zuständigen Diözesanbischof (vgl. c. 829 CIC).
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Art. 3
Schulbuchkommission

( 1 ) Die Begutachtung von Lehrbüchern für den katholischen Religionsunterricht erfolgt durch die von der Deutschen Bischofskonferenz eingerichtete Schulbuchkommission, die der Kommission für Erziehung und Schule (VII) der Deutschen Bischofskonferenz zugeordnet ist.
( 2 ) Die Schulbuchkommission gliedert sich in drei Regionale Schulbuchkommissionen mit Sitz in Paderborn, Regensburg und Rottenburg. Jeder Regionalen Schulbuchkommission ist eine Geschäftsstelle zugeordnet.
( 3 ) Die Regionalen Schulbuchkommissionen bestehen aus einem Mitglied der Deutschen Bischofskonferenz als Vorsitzendem, einem Professor aus der Fächergruppe Systematische Theologie und einem Professor der Religionspädagogik und Katechetik sowie dem Leiter der Regionalen Geschäftsstelle. Der Vorsitzende und die anderen Mitglieder der Schulbuchkommission werden auf Vorschlag der Bischöflichen Kommission für Erziehung und Schule von der Deutschen Bischofskonferenz berufen. Darüber hinaus können bis zu zwei weitere Mitglieder berufen werden. Die Berufung der Mitglieder erfolgt auf fünf Jahre. Wiederberufung ist möglich.
( 4 ) Aufgabe der Regionalen Schulbuchkommissionen ist die Vorbereitung der Entscheidung der Diözesanbischöfe für bzw. gegen eine Zulassung eines bestimmten Lehrbuches durch eine mit Begründung versehene Empfehlung an die betreffenden Diözesanbischöfe.
( 5 ) Den Regionalen Geschäftsstellen obliegen die administrativen Aufgaben, die im Zusammenhang des Zulassungsverfahrens anfallen.
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Art. 4
Gutachter

( 1 ) An jedem Begutachtungsverfahren wirken mindestens zwei Gutachter mit. Diese werden insbesondere aus den Reihen der Religionslehrer oder der schulerfahrenen Mitarbeiter der kirchlichen Verwaltung berufen.
( 2 ) Die Gutachter werden von den (Erz-)Diözesen der jeweiligen Region unter besonderer Berücksichtigung der verschiedenen Schularten bzw. -formen vorgeschlagen und vom Vorsitzenden der Regionalen Schulbuchkommission auf fünf Jahre berufen. Wiederberufung ist möglich.
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Art. 5
Anforderungen an die Autoren

( 1 ) Die Autoren von Lehrbüchern, für die nach dieser Verfahrensordnung die Zulassung beantragt wird, müssen im Besitz der kirchlichen Bevollmächtigung („missio canonica“) sein. Autoren ohne diese Bevollmächtigung haben eine „Zustimmende Erklärung“ des Diözesanbischofs ihres Dienstortes vorzulegen. Von Autoren, die keinen Dienstort haben, ist eine entsprechende Erklärung des Diözesanbischofs ihres Wohnorts vorzulegen.
( 2 ) Wenn mehrere Autoren an einem Werk beteiligt sind, bedarf jeder einzelne der kirchlichen Bevollmächtigung bzw. der entsprechenden Zustimmungserklärung.
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Art. 6
Beratung

( 1 ) Autoren und Verlage können bereits bei Beginn der Arbeit an neuen Werken, die gemäß Art. 2 zulassungspflichtig sind, zum Zweck der Information und Beratung mit der zuständigen Regionalen Geschäftsstelle in Kontakt treten.
( 2 ) Die Entscheidungsfreiheit der Regionalen Schulbuchkommission bleibt davon unberührt.
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Art. 7
Antragstellung und Antragsprüfung

( 1 ) Der Antrag auf Eröffnung des Zulassungsverfahrens ist vom Verlag unter Angabe der (Erz-)Diözesen, für deren Bereich die Zulassung beantragt wird, in schriftlicher Form an die Geschäftsstelle der zuständigen Regionalen Schulbuchkommission zu richten.
( 2 ) Die Zuständigkeit der Regionalen Schulbuchkommission richtet sich nach dem Hauptgeschäftssitz des antragstellenden Verlags. Zuständig ist die
Regionale Schulbuchkommission Nord-West mit Sitz in Paderborn für Verlage in den Ländern:
  • Brandenburg
  • Mecklenburg-Vorpommern
  • Niedersachsen
  • Nordrhein-Westfalen
  • Sachsen
  • Sachsen-Anhalt
  • Schleswig-Holstein
  • Thüringen
  • Berlin, Bremen, Hamburg
Regionale Schulbuchkommission Süd-West mit Sitz in Rottenburg für Verlage in den Ländern:
  • Baden-Württemberg
  • Hessen
  • Rheinland-Pfalz
  • Saarland
sowie für Verlage mit Hauptgeschäftssitz in der Schweiz
Regionale Schulbuchkommission Süd mit Sitz in Regensburg für Verlage in:
  • Bayern
sowie für Verlage mit Hauptgeschäftssitz in Österreich
( 3 ) Abweichend von der Regelung in Art. 7 Abs. 2 ist der Antrag auf Eröffnung des Zulassungsverfahrens für Lehrwerke, die für (Erz-)Diözesen in Bayern zugelassen werden sollen, unabhängig vom Hauptgeschäftssitz des antragstellenden Verlags bei der Geschäftsstelle der Regionalen Schulbuchkommission Süd mit Sitz in Regensburg zu stellen.
( 4 ) Dem Antrag ist in siebenfacher Ausfertigung der vollständige Text des zuzulassenden Lehrbuchs, einschließlich der vorgesehenen Abbildungen und Zeichnungen, beizufügen. Diese Unterlagen verbleiben bei den Gutachtern, den Mitgliedern der zuständigen Regionalen Schulbuchkommission und bei der betreffenden Regionalen Geschäftsstelle.
( 5 ) Wenn die Zulassung einer veränderten Fassung eines bereits früher zugelassenen Lehrbuchs beantragt wird, sind dem Antrag ebenfalls sieben Exemplare des Lehrbuchs beizufügen.
( 6 ) Die zuständige Regionale Geschäftsstelle prüft vor Eröffnung des Begutachtungsverfahrens, ob die notwendigen Voraussetzungen für die Antragstellung erfüllt sind.
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Art. 8
Begutachtungsverfahren

( 1 ) Grundlage der Begutachtung ist der „Kriterienkatalog zur Verfahrensordnung für die kirchliche Zulassung von Lehrbüchern für den katholischen Religionsunterricht“ vom 01. August 2018 (vgl. Anlage 1 zu dieser Verfahrensordnung).
( 2 ) Das Begutachtungsverfahren beginnt mit dem Einholen der Stellungnahmen von zwei Gutachtern, die vom Leiter der zuständigen Regionalen Geschäftsstelle im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Regionalen Schulbuchkommission aus der Gruppe der gemäß Art. 4 berufenen Gutachter bestimmt werden.
( 3 ) Die Namen der Gutachter werden dem Antragsteller nicht mitgeteilt.
( 4 ) Gutachter kann nicht sein, wer von der Entscheidung persönliche Vor- oder Nachteile zu erwarten hat. Ein (Mit-)Autor bzw. (Mit-)Herausgeber kann nicht Gutachter des von ihm (mit-)gestalteten Lehrbuchs sein. Dasselbe gilt für den Autor eines konkurrierenden Lehrbuchs.
( 5 ) Die Gutachter geben in der Regel innerhalb von vier bis sechs Wochen eine schriftliche Stellungnahme ab, die einen begründeten Vorschlag für Annahme, Änderung oder Ablehnung des Lehrbuchs enthält.
( 6 ) Bei stark voneinander abweichenden Stellungnahmen kann ein weiterer Gutachter hinzugezogen werden. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende der Regionalen Schulbuchkommission. Der Zeitraum für das Begutachtungsverfahren verlängert sich dadurch entsprechend.
( 7 ) Die Ausfertigung des zu begutachtenden Lehrbuchs und die Stellungnahmen der Gutachter werden den Mitgliedern der Regionalen Schulbuchkommission zugeleitet. Diese geben in der Regel innerhalb von vier bis sechs Wochen ihr Votum über Annahme, Änderung oder Ablehnung des vorgelegten Lehrbuchs ab.
( 8 ) Auf der Grundlage der Voten der Mitglieder spricht der Vorsitzende die Empfehlung der Regionalen Schulbuchkommission aus. Bei stark voneinander abweichenden Stellungnahmen der Mitglieder ist eine Sitzung der Regionalen Schulbuchkommission einzuberufen. Die Regionale Schulbuchkommission ist zu einer Sitzung einzuberufen, wenn ein Mitglied der Regionalen Schulbuchkommission dies schriftlich beantragt.
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Art. 9
Empfehlung der Regionalen Schulbuchkommission

( 1 ) Die Empfehlung der Regionalen Schulbuchkommission wird für die „Zulassung“, für die „Zulassung mit Auflagen“, für die „Zurückstellung bis zur Wiedervorlage einer veränderten Fassung“ oder für die „Ablehnung“ des Lehrbuchs ausgesprochen.
( 2 ) Die Empfehlung der „Zulassung“ oder „Ablehnung“ wird den Diözesanbischöfen mitgeteilt.
( 3 ) Wenn die Empfehlung der Zulassung mit Auflagen verbunden ist, hat der Antragsteller in der Regel innerhalb von drei Monaten nachzuweisen, dass die Auflagen erfüllt sind. Die Feststellung, ob dies der Fall ist, trifft der Vorsitzende der Regionalen Schulbuchkommission. Die abschließende Empfehlung der Zulassung oder Ablehnung wird den Diözesanbischöfen mitgeteilt.
( 4 ) Wenn die Empfehlung mit der Möglichkeit der Wiedervorlage einer veränderten Fassung des Lehrbuchs zurückgestellt wurde, stellt der Vorsitzende der Regionalen Schulbuchkommission nach Eingang der veränderten Fassung fest, ob diese den Mitgliedern der Regionalen Schulbuchkommission unmittelbar vorgelegt werden kann oder ob eine neues Zulassungsverfahren zu eröffnen ist.
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Art. 10
Zulassung durch den zuständigen Diözesanbischof

( 1 ) Die Empfehlung der Regionalen Schulbuchkommission wird von der zuständigen Regionalen Geschäftsstelle als federführender Geschäftsstelle allen Diözesanbischöfen, für deren Bereich die Zulassung beantragt ist, zusammen mit der endgültigen Fassung des betreffenden Lehrbuchs zur Erteilung der Zulassung für das betreffende Werk oder mit einer ablehnenden Empfehlung vorgelegt.
( 2 ) Auf der Grundlage der Empfehlung der Regionalen Schulbuchkommission erteilt der Diözesanbischof auf einem Formblatt (Anlage 2 zu dieser Verfahrensordnung) die Zulassung für seine (Erz-)Diözese oder lehnt die Zulassung ab.
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Art. 11
Mitteilung der Entscheidung und Rechtsbehelfe

( 1 ) Die Entscheidung des Diözesanbischofs ist dem Antragsteller durch die federführende Regionale Geschäftsstelle unverzüglich unter Angabe der entscheidungsrelevanten Gründe schriftlich mitzuteilen.
( 2 ) Ein Rechtsanspruch auf die Zulassung eines Lehrbuchs für den katholischen Religionsunterricht besteht nicht. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Diözesanbischofs kann jedoch nach Maßgabe der cc. 1732-1739 CIC Rekurs beim Päpstlichen Rat für die Förderung der Neuevangelisierung eingelegt werden.
( 3 ) Im Falle einer die Zulassung ablehnenden Entscheidung eines Diözesanbischofs ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung auf die Möglichkeiten des Rekurses hinzuweisen.
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Art. 12
Eintrag der Zulassung in das Lehrbuch

( 1 ) Die Zulassung ist in das Lehrbuch in Form eines Impressum einzutragen.
( 2 ) Das Impressum lautet
„Zugelassen für den katholischen Religionsunterricht von den Diözesanbischöfen von ......... (Namen der Diözesen)“;
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Art. 13
Mitteilung und Registrierung der Zulassung

( 1 ) Die federführende Regionale Geschäftsstelle teilt dem Geschäftsführer der Kommission für Erziehung und Schule der Deutschen Bischofskonferenz die Entscheidung der Diözesanbischöfe über die Zulassung des Lehrbuchs mit.
( 2 ) Der Geschäftsführer der Kommission für Erziehung und Schule der Deutschen Bischofskonferenz unterrichtet die beiden anderen Regionalen Geschäftsstellen über den Ausgang des Verfahrens.
( 3 ) Der Geschäftsführer der Kommission für Erziehung und Schule führt ein Verzeichnis aller in den einzelnen (Erz-)Diözesen bzw. Ländern der Bundesrepublik Deutschland für den katholischen Religionsunterricht zugelassenen Lehrbücher.
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Art. 14
Belegexemplare

Nach Erscheinen des zugelassenen Lehrbuchs hat der antragstellende Verlag der zuständigen Regionalen Geschäftsstelle kostenfrei die notwendige Anzahl von Exemplaren zur Weiterleitung an die Diözesanbischöfe, welche die Zulassung für ihren Bereich erteilt haben, an die Mitglieder der Regionalen Schulbuchkommission, an die Gutachter, die betreffende Geschäftsstelle und an den Geschäftsführer der Kommission für Erziehung und Schule der Deutschen Bischofskonferenz zur Verfügung zu stellen.
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Art. 15
Inkrafttreten

( 1 ) Die „Verfahrensordnung für die kirchliche Zulassung von Lehrbüchern für den katholischen Religionsunterricht“ wird von den deutschen Diözesanbischöfen für ihren Bereich (als Ausführungsverordnung zu c. 827 § 2 CIC gemäß c. 33 CIC) mit Wirkung vom 01. August 2018 in Kraft gesetzt.
( 2 ) Mit Inkrafttreten dieser Verfahrensordnung treten die „Verfahrensordnung für die kirchliche Zulassung von Lehrbüchern für den katholischen Religionsunterricht“ vom 20. Februar 2002 und der „Kriterienkatalog“ vom 24./25. Juni 2002 außer Kraft.