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Zur Regelung der „persönlichen Caritasverbandsmitgliedschaft“

Hinweis

in: KA 138 (1995) 157-158, Nr. 190

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Auf der Grundlage der Festlegungen in der Diözesan-Synode 1948 und in Weiterentwicklung der darauf beruhenden „Regelungen der persönlichen Caritasmitgliedschaft“ aus den Jahren 1962 und 1975 hat der Diözesan-Ausschuss des Caritasverbandes für das Erzbistum Paderborn e.V. die folgenden Hinweise zur Regelung der persönlichen Caritasverbandsmitgliedschaft beschlossen. Sie wird hiermit als Richtlinie in den Pfarrgemeinden zur praktischen Umsetzung empfohlen.
Die Caritas ist die Fortsetzung der in Jesus Christus menschgewordenen Liebe Gottes und gehört so unverzichtbar zum Wesen der Kirche. Daher ist jeder Christ zur Verwirklichung der Caritas aufgerufen. Durch Taufe und Firmung nimmt der Christ teil am Sendungsauftrag der Kirche und steht als Glied der Gemeinde im Dienst am Nächsten. Caritas in der Gemeinde vollzieht sich durch helfendes Tun, durch finanzielle Unterstützung caritativer Tätigkeit und nicht zuletzt auch durch das Gebet.
Der Caritasverband für das Erzbistum Paderborn e.V. ist beauftragt, im Namen des Erzbischofs die Einrichtungen und Dienste der Caritas zusammenzufassen und durch den Dienst an den Armen und Bedürftigen zur Verwirklichung der „Caritas Christi“ beizutragen. Die persönliche Mitgliedschaft in örtlichen Caritasverbänden trägt zur Förderung der caritativen Verantwortung unserer Kirche bei und soll in den Pfarrgemeinden gefördert werden.
Als Freier Wohlfahrtsverband organisiert sich der Caritasverband in vereinsrechtlicher Form und nimmt Aufgaben in der Gesellschaft wahr. Die persönliche Caritasverbandsmitgliedschaft muss daher auch bürgerlich-rechtlichen Vorgaben genügen.
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1. Regelungen der persönlichen Caritasverbandsmitgliedschaft

1.1
Direkte persönliche Mitglieder
  • Personen, die sich zur Caritasarbeit der katholischen Kirche bekennen und sie unterstützen möchten, können persönliche Caritasverbandsmitglieder werden.
  • Die direkte persönliche Caritasverbandsmitgliedschaft wird bei dem zuständigen Ortscaritasverband (Dekanats-, Kreis-, Stadtverband) erworben.
  • Anmeldungen und Aufnahme von persönlichen Mitgliedern sowie weitere organisatorische Einzelheiten regeln sich nach den Bestimmungen der jeweiligen Ortscaritasverbände.
  • Die persönliche Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung begründet. Die Mitglieder erhalten einen Mitgliedsnachweis des jeweiligen Ortscaritasverbandes und müssen dort registriert werden.
  • Die persönlichen Mitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag. Er soll der Förderung der Verbandsarbeit dienen. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von den Vertreterversammlungen der Ortscaritasverbände festgelegt. Die jeweiligen Richtlinien des Caritasverbandes für das Erzbistum Paderborn e.V. sind zu beachten.
  • Die Mitgliederwerbung soll vorrangig in den Pfarrgemeinden erfolgen.
  • Die persönlichen Mitglieder werden regelmäßig (z.B. durch „Caritas im Blick“) über aktuelle Entwicklungen der Caritasarbeit informiert.
  • Die satzungsgemäßen Rechte können die persönlichen Mitglieder in Mitgliederversammlungen beziehungsweise Vertreterversammlungen der Ortscaritasverbände wahrnehmen.
1.2
Die ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der in den Gemeinden tätigen Fachverbände, Caritas-Konferenzen (CKD) und Vinzenz-Konferenzen (VK) sind ebenfalls Mitglieder der jeweiligen Ortscaritasverbände. Aufgrund ihrer aktiven Mitarbeit sind sie von der Zahlung eines Mitgliedsbeitrages im Ortscaritasverband befreit.
1.3
Die Mitglieder der überpfarrlich tätigen Fachverbände (SKM, SKF, IN VIA, MHD, Kreuzbund und andere) sind zugleich Mitglieder des Ortscaritasverbandes. Sie üben ihre Rechte und Pflichten jedoch nur über ihren jeweiligen Fachverband aus.
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2. Die Mitgliederversammlung

  • Die Ortscaritasverbände sind verpflichtet, ihre persönlichen Mitglieder regelmäßig (in der Regel einmal im Jahr) zur Mitgliederversammlung einzuladen, ihnen Vertretungs- und Mitwirkungsmöglichkeiten im Verband einzuräumen, sie über Aktivitäten des Caritasverbandes zu informieren und sie zur Förderung der Caritasarbeit anzuregen. Die Verpflichtung zur Durchführung einer Mitgliederversammlung ergibt sich aus der vereinsrechtlichen Struktur des Verbandes. Ort der Mitgliederversammlung soll in der Regel die Pfarrgemeinde, in Ausnahmefällen ein Zusammenschluss mehrerer Pfarrgemeinden oder das Dekanat sein. Einzelheiten sind in den Satzungen der Ortscaritasverbände zu regeln.
  • Die Mitglieder der auf Gemeindeebene tätigen Fachverbände sind zusammen mit den in der Gemeinde wohnenden direkten Caritasverbandsmitgliedern der Ortscaritasverbände zur Mitgliederversammlung einzuladen und wählen mit diesen die Delegierten für die Vertreterversammlung der Ortscaritasverbände.
  • Ist es einem Ortscaritasverband nicht möglich, die Mitgliederversammlungen selbst durchzuführen, so muss diese Aufgabe nach Absprache mit einem in der Pfarrgemeinde tätigen Fachverband (Caritas-Konferenzen, Vinzenz-Konferenzen) durchgeführt werden.
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3. Die Vertreterversammlung der Ortscaritasverbände

In der Vertreterversammlung der Ortscaritasverbände sind die persönlichen Mitglieder wie folgt vertreten:
  • durch die Delegierten der persönlichen Mitglieder aus den Mitgliederversammlungen;
  • durch die Vertreter der überpfarrlichen Zusammenschlüsse von Fachverbänden, die auf Gemeindeebene tätig sind (z.B. Dekanatsleitungen der Caritas-Konferenzen);
  • Weiterhin gehören zur Vertreterversammlung die Delegierten der überpfarrlich tätigen Fachverbände, die Delegierten der korporativen Mitglieder (Träger von Einrichtungen, Selbsthilfegruppen, Arbeitskreise und andere, die Mitglied eines Ortscaritasverbandes sind) sowie die Delegierten der caritativen Orden.
Die Anzahl der Delegierten ist entsprechend der Mitgliederzahl von den Ortscaritasverbänden in ihren Satzungen festzulegen.
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Vorstehende Hinweise ersetzen die „Regelung der persönlichen Caritasmitgliedschaft im Erzbistum Paderborn“ (Kirchliches Amtsblatt für die Erzdiözese Paderborn vom 5. Mai 1975, Stück 6, 118. Jahrgang).