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Kommunale Baulast. Vertrag
Vertrag mit dem Land NRW zum 1. Juli 1997
#Vertrag
zwischen dem Erzbistum Paderborn – vertreten durch den Erzbischof –
dem Land Nordrhein-Westfalen – vertreten durch den Ministerpräsidenten –
den katholischen Kirchengemeinden gemäß Anlage 1 a) – vertreten durch den Kirchenvorstand –
den Gemeinden/Städten (politischen Gemeinden) gemäß Anlage 1 b) – vertreten durch: – den Gemeindedirektor/Stadtdirektor oder seinen Stellvertreter und einen weiteren Vertretungsberechtigten bzw. – den hauptamtlichen Bürgermeister oder seinen Stellvertreter und einen weiteren Vertretungsberechtigten.
###Präambel
Zum Zwecke der Rechtsbereinigung und zur Herstellung des Rechtsfriedens auf dem Gebiet der kommunalen Kirchenbaulasten im nordrhein-westfälischen Teil des Erzbistums Paderborn vereinbaren die Vertragsparteien unter Aufrechterhaltung ihrer unterschiedlichen Rechtspositionen vergleichsweise folgendes:
#§ 1
(
1
)
Gegenstand dieses Vertrages sind die Kirchenbaulasten, die von katholischen Kirchengemeinden im nordrhein-westfälischen Teil des Erzbistums Paderborn gegenüber politischen Gemeinden geltend gemacht werden.
(
2
)
Die Kirchenbaulasten gemäß Absatz 1 sind die in Anlage 2 aufgelisteten Baulasten.
(
3
)
Werden nach Abschluss des Vertrages Kirchenbaulasten geltend gemacht, die nicht in Anlage 2 erfasst sind, stellt das Erzbistum Paderborn die politischen Gemeinden für den Zeitraum gemäß § 2 Abs. 2 dieses Vertrages von Forderungen aus diesen Kirchenbaulasten frei. Von den am Vergleich beteiligten Kirchengemeinden werden keine über die in Anlage 2 erfassten hinausgehende Kirchenbaulasten geltend gemacht.
#§ 2
(
1
)
Als Gegenstand der Vereinbarung von Höxter vom 6. Juni 1950 gelten für den Vergleich die Kirchenbaulasten, die in Anlage 3 aufgeführt sind.
(
2
)
Es besteht Einvernehmen darüber, dass diese Baulasten mit Wirkung vom 1. April 1950 für die Dauer der Erhebung einer Diözesankirchensteuer im Erzbistum Paderborn auf der Grundlage des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1975 (GV. NW. S. 438), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1985 (GV. NW. S. 766), ruhen.
#§ 3
(
1
)
Die Kirchenbaulasten, die in die Anlage 4 zu diesem Vertrag aufgenommen worden sind, ruhen mit Wirkung vom 1. März 1987 an. Die Dauer des Ruhens bestimmt sich nach § 2 Abs. 2 dieses Vertrages.
(
2
)
Die Kirchengemeinde verzichtet gegenüber der politischen Gemeinde auf alle Ansprüche aus der Kirchenbaulast gemäß Anlage 4, die sie bis zum 28. Februar 1987 ihr gegenüber geltend gemacht und belegt hat. Als geltend gemacht und belegt gelten alle Ansprüche, die in die Anlage 4 zu diesem Vertrag aufgenommen worden sind. Der Verzicht wird wirksam zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages.
(
3
)
Das Land Nordrhein-Westfalen zahlt an das Erzbistum Paderborn als Gegenleistung für den Forderungsverzicht der Kirchengemeinden gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 dieses Vertrages einen Betrag in Höhe von 50 v.H. der bis zum 28. Februar 1987 geltend gemachten und belegten Forderungen. Was geltend gemacht und belegt ist, bestimmt sich nach § 3 Abs. 2 Satz 2 dieses Vertrages. Die Gegenleistung des Landes wird dementsprechend festgesetzt auf 31.221.564,45 DM.
(
4
)
Die betreffende politische Gemeinde zahlt an das Land Nordrhein-Westfalen einen Betrag in Höhe von 25 v.H. des Betrages, der in die Anlage 4 zu diesem Vertrag aufgenommen worden ist. Soweit die Gemeinden allgemeine Zuweisungen nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz (Schlüsselzuweisungen, allgemeine Investitionspauschale) erhalten, ist das Land ermächtigt, die Zuweisungen um die jährliche Rate des Betrages nach Satz 1 zu kürzen. Zu diesem Zweck sind die Zahlungen der politischen Gemeinden fällig mit dem Auszahlungstermin der allgemeinen Zuweisungen des II. Quartals jeden Jahres. Hiervon abweichend ist die erste Rate zum 18. Dezember 1997 fällig.
(
5
)
Die Kirchengemeinden erklären sich mit der Zahlung des Landes an das Erzbistum Paderborn einverstanden.
(
6
)
Die Zahlungen erfolgen in 10 Jahresraten. Die Raten des Landes werden zum 30. Juni jeden Jahres fällig. Die erste Rate wird unmittelbar nach Vertragsabschluss fällig.
#§ 4
(
1
)
Während des Ruhens einer Kirchenbaulast gemäß § 2 Abs. 2 und gemäß § 3 Abs. 1 dieses Vertrages werden die Gebäude, durch deren Erhaltung die Kirchenbaulast zum Zeitpunkt des Eintretens des Ruhens der Baulast erfüllt worden ist, von der Kirchengemeinde nach den im Erzbistum Paderborn üblichen Grundsätzen erhalten.
(
2
)
Es besteht Einvernehmen darüber, dass während der Ruhenszeit aufgrund der Baulast keine Forderungen entstehen.
(
3
)
Nach Beendigung des Ruhens können aus der Tatsache der Ruhenszeit keine Einreden oder Einwendungen gegen das Wiederaufleben der Baulast, insbesondere nicht die Einrede der Verjährung oder die Einwendung der Derogation, hergeleitet werden. Für den Fall, dass während des Ruhens Ursachen für einen Baufall entstanden sind, der Baufall aber erst nach dem Ende der Ruhenszeit eintritt, regelt sich die Kostentragungspflicht nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen.
#§ 5
(
1
)
Die Kirchenbaulasten, die in die Anlage 5 zu diesem Vertrag aufgenommen worden sind, sind mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages abgelöst.
(
2
)
Die betreffende politische Gemeinde zahlt an das Erzbistum Paderborn als Ablösungsbetrag den in Anlage 5 genannten Betrag. Die Zahlung erfolgt unmittelbar nach Vertragsabschluss, soweit nicht Ratenzahlung vereinbart ist.
(
3
)
Das Land NRW beteiligt sich an der Ablösung durch Zahlung eines Betrages von 14.917.651,- DM einschließlich Zinsen an das Erzbistum Paderborn. Die Zahlung erfolgt in fünf gleichen Jahresraten.
(
4
)
Das Erzbistum leitet die entsprechenden Beträge an die betreffenden Kirchengemeinden weiter.
(
5
)
Für die Zahlungen des Landes und der politischen Gemeinden gilt § 3 Abs. 6 Satz 2 und 3 entsprechend.
#§ 6
Die Prozessbeteiligten der anhängigen Verfahren verpflichten sich, bei dem Oberverwaltungsgericht Münster die Erledigung der Rechtsstreite zu beantragen und zu beantragen, die Kosten der Rechtsstreite gegeneinander aufzuheben.
#§ 7
#§ 8
Dieser Vertrag tritt am 1. Juli 1997 in Kraft.