.Umgang mit Bildern, Fotografien und anderen Werken
Merkblatt der Unterkommission Urheber-, Medien- und Verlagsrecht des
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Umgang mit Bildern, Fotografien und anderen Werken
(Urheber-)Rechtsfragen bei Veröffentlichungen
Merkblatt der Unterkommission Urheber-, Medien- und Verlagsrecht des
Verbandes der Diözesen Deutschlands, Hinweis (Stand: 2021)
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Gestaltung des Pfarrbriefs auch „fürs Auge“
Der Pfarrbrief dient den Gläubigen in der Pfarrei als Informationsquelle über aktuelle Geschehnisse vor Ort oder Ereignisse andernorts mit Bezug auf das Gemeindeleben. Berichte über Veranstaltungen, Interviews mit Personen aus der Pfarrei bzw. der Gemeinde oder auch darüber hinaus, die Aufteilung von Aufgaben und Posten in der Pfarrei, vereinzelt auch kritische Auseinandersetzungen mit Vorhaben oder geplanten Anschaffungen der Pfarrei werden gern zum Gegenstand in Pfarrbriefen oder in anderen regelmäßig erscheinenden Publikationen der Pfarrei oder Gemeinde gemacht. Keine leichte und vor allem zumeist zeitaufwändige Arbeit also, die mit der Ausgabe der Pfarrnachrichten verbunden sein kann. Für die äußere Politur des Pfarrbriefs oder um die Ausführungen zu bebildern, werden gerne Bilder und Fotografien oder Zeichnungen herangezogen. Das Internet bietet dem mit der Gestaltung des Pfarrbriefs betrauten Mitarbeiter hierfür die Möglichkeit einer vielseitigen, bunten und bilderreichen Aufmachung der Pfarrnachrichten.
Eine allzu bedenkenlose Verwendung der in den Quellen des Internets oder anderen Illustrationen aufgefundenen Bildwerke kann jedoch zu rechtlichen Konsequenzen führen. Bei Verletzungen des Urheberrechts durch Veröffentlichungen, insbesondere im Internet, muss stets mit einer Rechtsverfolgung durch die Berechtigten gerechnet werden. Kommt es zu Verletzungen fremder Rechte ist mit (anwaltlichen) Abmahnungsschreiben zu rechnen. Derartige Abmahnungsschreiben sind regelmäßig mit erheblichen Kostenfolgen verbunden. Rechtsverstöße sind deshalb unbedingt zu vermeiden.
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Bilder und Fotos im Internet nicht per se gemeinfreie Werke
Gemeinfreie Bilder (public domain Bilder) können frei benutzt werden. Es gibt eine Reihe von Bildergalerien und Webportalen, die eine große Anzahl solcher „freien Bilder“ anbieten. Dies ist jedoch nicht die Regel. Grundsätzlich unterliegen auch im Internet abgelegte Bilder als persönliche geistige Schöpfungen dem Schutz des Urheberrechts. Das Urheberrecht fordert für Bilder und Bildnisse aus dem Internet wie für alle urheberrechtlich geschützten Werke grundsätzlich die Vergütung für eine zuvor durch den Urheber bzw. den Nutzungsrechtsinhaber1# genehmigte Nutzung. Alleine das Zugänglichmachen von Bildern oder Bildnissen im Internet ist nicht schon ein Freifahrtsschein für eine freie oder gar ‚per se‘ kostenlose Gebrauchserlaubnis ebensolcher – urheberrechtlich geschützten – Werke.
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Problem: Wer ist der Urheber?
Im World Wide Web lassen sich unzählige Bilder, Fotografien, Zeichnungen, Abbildungen finden, die sich alle zumindest potenziell für eine Verwendung in den Veröffentlichungen der Pfarrei eignen. Ein Bild ist im Idealfall schnell gefunden. Rechtssicher wird die Verwendung allerdings erst – wie bereits beschrieben – mit der Genehmigung des Urhebers für die Nutzung des fremden Werks in der eigenen Veröffentlichung. Schwierig kann allerdings die Ermittlung des Urhebers sein, der zwingend vor der Nutzung seines Werks zu kontaktieren ist.
Vorweg – Der „gute Glaube“ an eine zulässige Nutzung des Werks wird nach dem Urheberrechtsgesetz nicht geschützt. Das deutsche Urheberrecht kennt keinen gutgläubigen Rechtserwerb. Auch wenn Sie ursprünglich der Meinung waren, das Werk könne problemlos genutzt werden, bleiben Sie bei einer unberechtigten Nutzung in der Verantwortung. Die rechtlichen Folgen einer ungenehmigten und urheberrechtswidrigen Nutzung treten unabhängig davon ein, ob der bestehende Rechtsschutz unbekannt war. Wohl dem also, der unter dem Bild oder dem Bildnis den Namen des Urhebers, eine Copy-Right-Angabe oder durch Kontaktaufnahme mit der zuständigen Verwertungsgesellschaft (VG) ohne große Mühe oder zeitlichen Aufwand den Rechtsinhaber auffindet, um sich die für die Nutzung des Bildes oder der Fotografie erforderliche Genehmigung des Rechteinhabers einzuholen.2# Wer allerdings ohne Genehmigung des Urhebers ein fremdes Werk verwendet, muss mit Konsequenzen rechnen, die kostspielig sein können. Abmahnkosten, Schadensersatzzahlungen oder ähnliche Kosten sind in diesem Zusammenhang zu nennen.
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Ausnahme: Ablauf der 70-jährigen urheberrechtlichen Schutzfrist
Das Urheberrechtsgesetz legt die gesetzliche Schutzfrist für das Urheberrecht auf 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers fest. Mit Ablauf dieser 70-Jährigen Schutzfrist nach dem Sterbedatum des Urhebers darf das betroffene Werk von jedermann in beliebiger Weise genutzt werden, ohne dass die Erben des Urhebers oder früherer Lizenznehmer dagegen vorgehen könnten. Das Werk wird „gemeinfrei“. Neben der nicht mehr genehmigungsbedürftigen und nicht mehr vergütungsrelevanten Nutzung des Werkes sind beispielsweise Kürzungen, Ergänzungen oder sonstige Umgestaltungen der betroffenen Werke möglich, die vor Ablauf der Schutzfrist als Bearbeitungen im Sinne des § 23 S. 1 UrhG ebenfalls nur mit Einwilligung des Urhebers rechtlich zulässig waren.
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Freie Inhalte im Internet – die Creative Commons (CC-Lizenzen)
Besonderheit der sog. CC-Lizenzen ist, dass die Verwendung eines bestimmten Inhalts im Netz erlaubt oder vom Rechteinhaber sogar erwünscht ist. Das Modell der CC-Lizenzen soll den Zugang zu speziellen noch urheberrechtlich geschützten Inhalten fördern. „CC“ steht für Creative Commons. Die Creative Commons ist eine gemeinnützige Organisation, die standardisierte Lizenzverträge veröffentlicht. Besonderheit der sog. CC-Lizenzen ist, dass die Verwendung eines bestimmten Inhalts im Netz erlaubt oder vom Rechteinhaber sogar erwünscht ist. Das Model der CC-Lizenzen soll den Zugang zu speziellen noch urheberrechtlich geschützten Inhalten fördern. Kernpunkte von CC-Lizenzen sind, dass der Lizenzgeber dem Lizenznehmer gewährt, das geschützte Werk zu vervielfältigen, aufzuführen, öffentlich wiederzugeben, zu bearbeiten und zu verbreiten. Nutzer dürfen die Inhalte unter bestimmten Bedingungen, insbesondere der Nennung des Urhebers und der entsprechenden Lizenz, frei verwenden und zum Teil sogar verändern und weiterverarbeiten. Der Nutzung der Lizenzen liegen jedoch Lizenzbedingungen zu Grunde. Werden die Lizenzbedingungen verletzt, kann sich derjenige, der die Werke auch im Rahmen einer CC-Lizenz nutzt, nicht auf die Einräumung eines Nutzungsrechts berufen.
Zu den einzelnen Kennzeichnungen lesen Sie bitte die Angaben unter https://de.creativecommons.net/was-ist-cc/. Werden die Lizenzbedingungen verletzt, kann sich derjenige, der die Werke auch im Rahmen einer CC-Lizenz nutzt, nicht auf die Einräumung eines Nutzungsrechts berufen.
Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die Möglichkeiten über https://pixabay.com/de/. Über Pixabay.com sind Bilder lizenzfrei und kostenlos abrufbar.
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Das anwaltliche Schreiben
Für die Entstehung des Urheberrechts ist – wie beschrieben – weder die Eintragung in ein Urheberrechtsregister erforderlich noch ist ein Copyrightvermerk, eine Autorenangabe oder sonst ein Hinweis auf das Bestehen des Urheberrechts nötig.
Das Internet bietet mit Suchmaschinen mittlerweile auch die Möglichkeit, Urheberrechtsverletzungen flächendeckend, leicht und sicher zu ermitteln. Wird das Urheberrecht verletzt, kann dies anwaltlich abgemahnt werden. Derartige Abmahnungsschreiben können mit erheblichen Kostenfolgen verbunden sein. Sollte tatsächlich Post eines Anwalts dem Pfarrbüro zugehen, ist besondere Aufmerksamkeit geboten, um weitere Rechtsfolgen zu vermeiden.
Das Urheberrechtsgesetz hat Spezialvorschriften, die Voraussetzungen und Folgen von Urheberrechtsverletzungen regeln. Zu den möglichen gegen Sie geltend gemachten Rechtsfolgen gehören der Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch, aber auch ein Anspruch auf Schadensersatz für den durch die Verletzung des Urheberrechts entstandenen Schaden. Die Höhe des Schadensersatzes richtet sich in der Regel nach der sonst fällig gewesenen Lizenzgebühr, evtl. in doppelter Höhe.
Sollten Sie eine solches anwaltliches Schreiben erhalten, suchen Sie bitte die Unterstützung bei den Fachleuten des für Sie zuständigen (Erz)Bistums.
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Schlussbemerkung
Bei Verletzungen von Urheberrechten muss stets mit einer Rechtsverfolgung durch die Berechtigten gerechnet werden. Da zumeist kostspielig und aufwändig, sind solche Rechtsverstöße unbedingt zu vermeiden. Rechtliche Schritte gegen Abmahnungen haben allenfalls teilweise Aussicht auf Erfolg, lösen im Regelfall nur weitere erhebliche Kosten aus (z.B. eigene und fremde Anwaltskosten, Gerichtsgebühren). Schon anwaltliche Abmahnschreiben an Pfarreien, Kirchengemeinden sowie andere kirchliche Rechtspersonen und Einrichtungen wegen der Verletzung von Urheberrechten können bereits erhebliche Kosten auslösen.
Dringend abzuraten ist in jedem Fall von der Nutzung des Werkes gar in der Hoffnung, die urheberrechtswidrige Nutzung würde unentdeckt bleiben.
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Pfarrbriefservice.de – Bilder, Texte, Nachrichten und Wissen
für Pfarrbriefe kostenfrei!
Pfarrbriefservice.de ist eine Website speziell für Pfarrbriefleute. Pfarrbriefservice.de wird finanziert und verantwortet von allen deutschen katholischen (Erz-)Bistümern sowie dem Erzbistum Luxemburg, in Kooperation mit dem Sekretariat „Bereich Kirche und Gesellschaft“ der Deutschen Bischofskonferenz in Bonn. Auf Pfarrbriefservice.de lassen sich Grafiken und Bilder, „gemeinfreie“ Bilder, Werke unter Creative Commons – Lizenzen und auch Texte bzw. „Impulse“ finden, die sich für eine Verwendung im Pfarrblatt nutzen lassen. All den auf Pfarrbriefservie.de eingestellten Werken, ob Bilder oder Texte, ist gemein, dass man sie für das Pfarrblatt nutzen darf, ohne dass eine Genehmigung dazu eingeholt werden müsste.