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Pflichtstückablieferung von Druckwerken
an die Deutsche Bibliothek

Hinweis auf staatliches Recht

in: KA 116 (1973) 141-142, Nr. 207

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Die Deutsche Bibliothek […] als zentrale Archivbibliothek und nationalbibliographisches Informationszentrum der Bundesrepublik Deutschland hat lt. Gesetz vom 31.3.1969 (Bundesgesetzblatt 1969 I S. 265) die Aufgabe, das gesamte deutsche Schrifttum sowohl des Verlagsbuchhandels als auch außerhalb desselben zu sammeln. Die Einzelheiten der Pflichtablieferung sind in der Pflichtstückverordnung vom 21.12.1970 geregelt (BGBl. 1970 I S. 1782). Die Deutsche Bibliothek ist ihrerseits verpflichtet, das gesamte an sie abgelieferte Schrifttum bibliographisch zu verzeichnen.
Unter diese gesetzlichen Bestimmungen fallen auch die Druckwerke, die von den Kirchengemeinden, Dekanaten, Seelsorgebezirken, Verbänden usw. herausgegeben werden, soweit sie nicht „innerbetrieblichen Zwecken“ dienen. Die Pflichtstückverordnung sieht außerdem vor, dass die Pflichtabgabe innerhalb einer Woche nach Erscheinen der Veröffentlichung erfolgt.1#
Um Beachtung dieser gesetzlichen Regelung wird gebeten.

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1 ↑ [Der Verpflichtung kommt der Verlag nach; ist lediglich ein Druckauftrag erteilt worden, sind derzeit 2 Exemplare einzusenden an die Deutsche Bibliothek, Deutscher Platz 1, 04103 Leipzig.]