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Verordnung zur Anwendung des Gesetzes zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe

Hinweis auf staatliches Recht sowie Verwaltungsverordnung vom 29. November 2001

in: KA 144 (2001) 185-186, Nr. 249

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[Hinweis] Das Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe ist mit Datum vom 30.8.2001 veröffentlicht worden und ab dem 1.1.2002 anzuwenden. Kernpunkte dieses Gesetzes sind:
Dieses Gesetz verpflichtet auch juristische Personen des öffentlichen Rechts (z.B. Kirchengemeinden, Erzbistum), die eine Bauleistung von einem in- oder ausländischen Unternehmen (Leistender) erhalten, die im Inland erbracht wird, von der Gegenleistung einen Steuerabzug in Höhe von 15% vorzunehmen. Der Abzug ist vom Bruttorechnungsbetrag zu berechnen.
Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Der Begriff des Bauwerks ist weit auszulegen und umfasst demzufolge nicht nur Gebäude, sondern darüber hinaus sämtliche irgendwie mit dem Erdboden verbundene oder infolge ihrer eigenen Schwere auf ihm ruhende, aus Baustoffen oder Bauteilen mit baulichem Gerät hergestellte Anlagen. Keine Bauleistungen im Sinne des Gesetzes sind u.a.:
  • ausschließlich planerische Leistungen (Architekten, Fachingenieure),
  • die bloße Reinigung von Räumlichkeiten oder Flächen (ohne Veränderung der zu reinigenden Oberfläche),
  • reine Wartungsarbeiten (solange nicht Teile verändert, bearbeitet oder ausgetauscht werden),
  • Materiallieferungen durch Baustoffhändler oder Baumärkte,
  • die Überlassung von Arbeitnehmern.
Die Verpflichtung zum Steuerabzug entsteht zu dem Zeitpunkt, in dem die Gegenleistung (Zahlung) erbracht wird. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Gegenleistung (Zahlung) in Teilbeträgen (Vorschüsse, Abschlagszahlungen, Zahlung gestundeter Beiträge) erbracht wird.
Der Abzug ist vorzunehmen bei Bauleistungen ab 5.000,00 €. Für die Ermittlung dieses Betrages sind die für denselben Leistungsempfänger (Auftraggeber) im Kalenderjahr erbrachten und voraussichtlich noch zu erbringenden Bauleistungen zusammenzurechnen.
Der Leistungsempfänger (Auftraggeber) kann von dem Steuerabzug absehen, wenn ihm der Leistende (Auftragnehmer) eine zum Zeitpunkt der Gegenleistung (Zahlung) gültige Freistellungsbescheinigung seines zuständigen Finanzamtes vorlegt. Objektbezogene Freistellungsbescheinigungen sind im Original vorzulegen. Bei zeitlich befristeten Freistellungsbescheinigungen reicht die Vorlage einer Ablichtung aus, wenn das Finanzamt dies im Freistellungsbescheid selbst oder in einer Anlage zum Freistellungsbescheid bescheinigt.
Der Leistungsempfänger (Auftraggeber) hat den innerhalb eines Monats einbehaltenen Steuerabzugsbetrag jeweils bis zum 10. des Folgemonats bei dem für den Leistenden (Auftragnehmer) zuständigen Finanzamt auf amtlichen Vordruck anzumelden und abzuführen. Für jeden Leistenden (Auftragnehmer) ist eine eigene Anmeldung vorzunehmen.
Der Leistungsempfänger (Auftraggeber) ist verpflichtet, mit dem Leistenden (Auftragnehmer) über den einbehaltenen Steuerabzug abzurechnen mit folgenden Angaben:
  1. Name und Anschrift des Leistenden,
  2. Rechnungsbetrag, Rechnungsdatum und Zahlungstag,
  3. Höhe des Steuerabzugs,
  4. Finanzamt, bei dem der Abzugsbetrag angemeldet worden ist.
Ist der Steuerabzug nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, so haftet der Leistungsempfänger (Auftraggeber) für den nicht oder zu niedrig abgeführten Abzugsbetrag.
[Verwaltungsverordnung] Unter Berücksichtigung der umfangreichen Bautätigkeit im Bereich des Erzbistums Paderborn wird folgendes Verfahren ab dem 1.1.2002 für die Kirchengemeinden und Gemeindeverbände verordnet:
  1. Aufträge für Bauleistungen können nur noch vergeben werden, wenn vor Auftragserteilung eine gültige Freistellungsbescheinigung des für den Auftragnehmer zuständigen Finanzamtes vorliegt. Angebote ohne gültige Freistellungsbescheinigung können bei der Auftragsvergabe nicht berücksichtigt werden.
  2. Die Leistungsverzeichnisse für die Ausschreibung von Bauleistungen müssen diese bindende Vorgabe zukünftig berücksichtigen. Architekten und Fachingenieure sind bei der Beauftragung entsprechend zu unterrichten und zu verpflichten.
  3. Die Werkverträge werden neu formuliert. Im Auftragsschreiben wird ein Zusatz aufgenommen, dass bindende Voraussetzung für die Beauftragung von Bauleistungen die Vorlage einer gültigen Freistellungsbescheinigung des Auftragnehmers ist. Diese ergänzten Werkverträge sind ab sofort allen Beauftragungen zugrunde zu legen.
  4. Die Erfassung, Überprüfung und Überwachung der Gültigkeit der Freistellungsbescheinigungen der einzelnen Auftragnehmer muss wegen der im Gesetz festgeschriebenen Haftung von den zuständigen Stellen vor Zahlung verantwortlich sichergestellt werden.
  5. Die Beauftragung von Bauleistungen muss in der Regel schriftlich erfolgen. Für die Kirchengemeinden übernehmen in der Regel die Gemeindeverbände diese Aufgabe. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann ein Auftrag auch mündlich erteilt werden. Jedoch sollte die schriftliche Beauftragung nachgeholt werden.
  6. Sofern im Einzelfall Zahlungen für Bauleistungen geleistet werden, ohne dass eine gültige Freistellungsbescheinigung des Auftragnehmers vorliegt, ist ohne Berücksichtigung der Höhe des Rechnungsbetrages der Steuerabzug vorzunehmen, um evtl. Haftungsansprüche auszuschließen. Dabei ist sicherzustellen, dass
    • mit dem Auftragnehmer abgerechnet wird,
    • der Abzugsbetrag bis zum 10. des Folgemonats an das für den Auftragnehmer zuständige Finanzamt auf amtlichem Vordruck gemeldet und abgeführt wird.
  7. Soweit wie möglich muss sichergestellt werden, dass Zahlungen für Bauleistungen nur noch zentral von den Gemeindeverbänden geleistet werden.
  8. Sofern Kirchengemeinden die Beauftragung und Abrechnung von Bauleistungen nicht über den Gemeindeverband, sondern in eigener Verantwortung abwickeln müssen (z.B. Krankenhäuser, Altenheime, Friedhofsverwaltung etc.), sind die Anforderungen des Gesetzes zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe vom 30.8.2001 sowie diese Richtlinien zu beachten und die zuständigen Verwaltungen entsprechend anzuweisen.