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Änderung der Frequenzbereichszuweisung. Finanzielle Förderung des Austausches bestehender Funk-Mikrofonanlagen
Verwaltungsverordnung vom 27. Oktober 2011
in: KA 154 (2011) 241-245, Nr. 135
####Für Funk-Mikrofonanlagen, unter anderem in Kirchengemeinden, werden bisher die frei verfügbaren Frequenzen 790-862 MHz genutzt.
Diese noch frei verfügbaren Frequenzen wurden durch die Bundesnetzagentur an große Telekommunikationsbetreiber verkauft und werden spätestens ab 2016 nur noch für eine schnelle Internetverbindung via Funk (Duplex-Datenfunk (LTE-Technik) eingesetzt. Damit soll dann auch im ländlichen Raum ein schnelles Internet flächendeckend zur Verfügung gestellt werden.
Da die Telekommunikationsbetreiber bereits ab 2011 in den Testbetrieb mit der neuen Technik gehen dürfen, können Nutzer von alten Funk-Mikrofonanlagen bereits jetzt mit massiven Störungen zu rechnen haben, da ein Parallelbetrieb mit der neuen Technik nicht möglich ist. […]
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- Aus diesem Grund wurde beschlossen, den aufgrund der Änderung der Frequenzbereichszuweisung notwendigen Austausch oder die Reparatur von Funk-Mikrofonanlagen der Kirchengemeinden nach Bedarf einmalig mit 70% der Wiederbeschaffungs- bzw. Reparaturkosten, maximal mit 2.000 € je Anlage zu fördern. Für diesen Förderetat wurde ein Betrag von insgesamt 1 Million Euro zur Verfügung gestellt.
Es gelten folgende Förderbedingungen:
- Förderfähig sind alle Anlagen in Kirchen und Pfarrheimen, die bisher die o.g. Frequenzen nutzen. Anlagen in sich selbsttragenden Einrichtungen (Sonderetats), wie Kindergärten oder Friedhofskapellen etc., sind nicht förderfähig.
- Zunächst ist mit dem Händler/Hersteller der jeweiligen Anlage im Kirchenraum zu klären, ob die vorhandene Anlage aufgrund der Änderung der Frequenzbereichszuweisung repariert bzw. ausgetauscht werden muss.
- Bei Notwendigkeit der Reparatur bzw. des Austausches ist ein Kostenvoranschlag einzuholen. Der Kostenvoranschlag muss einen Nachweis über die Notwendigkeit der Reparatur bzw. des Austausches und eine Erklärung enthalten, dass eine kostenfreie Umstellung auf neue Frequenzen nicht möglich ist. Der Umfang des Kostenvoranschlags darf maximal einen gleichwertigen Ersatz der Anlage beinhalten. Eine Ausweitung der Ersatzanlage in Qualität und/oder Quantität über eine Anpassung an die heutige Technik hinaus ist nicht förderfähig.
- Dieser Kostenvoranschlag ist mit einem formlosen Antrag über den zuständigen Gemeindeverband an das Erzbischöfliche Generalvikariat, Hauptabteilung Finanzen, Ref. 6.204, zu richten.
- Eine Förderung wird hier nach Einzelfallprüfung festgesetzt.
Dabei behält sich das Erzbischöfliche Generalvikariat eine Anrechnung der Mittel vor, die nach der „Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen des Bundes an Sekundärnutzer wegen anrechenbarer störungsbedingter Umstellungskosten aus der Umwidmung von Frequenzen im Bereich 790-862 MHz“ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom 29.9.2011 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu beantragen sind.
Hier eine Zusammenfassung der Richtlinie:
Die Richtlinie legt fest, unter welchen Voraussetzungen sog. Billigkeitsleistungen für drahtlose Mikrofone erlangt werden können, die wegen der erfolgten Frequenzumstellung von einer Störung betroffen sind und nicht mehr genutzt werden können.
Die betroffenen drahtlosen Mikrofonanlagen müssen in dem Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2009 angeschafft worden sein.
Das BAFA wird am 15. November 2011 auf seiner Internetseite www.bafa.de ein Onlineportal für das Antragsverfahren eröffnen. Zur Erläuterung des Verfahrens wird es auf der Internetseite des BAFA einen Katalog mit frequently ask questions (FAQ) geben. Ferner ist bereits jetzt eine Informationshotline unter der Nummer 06196-908471 eingerichtet. Das Antragsverfahren wird als Onlineverfahren konzipiert. Anträge, die außerhalb dieses Verfahrens gestellt werden, werden als nichtig angesehen.
Das Antragsverfahren unterscheidet zwischen mobilen und stationären Mikrofonanlagen. Bei mobilen Anlagen müssen fünf Standorte angegeben werden, an denen die Mikrofonanlage genutzt wird. Für zwei davon, die das BAFA auswählt, wird im weiteren Antragsverfahren ein Nachweis verlangt. Als mobil gilt eine Anlage schon dann, wenn sie an fünf Standorten innerhalb einer Kommune genutzt wird, selbst wenn dies in einer „Funkzelle“ stattfindet. Ein Störungsnachweis ist bei mobilen Anlagen nicht erforderlich.
Bei stationären Anlagen ist der Standort der Anlage möglichst genau anzugeben. Das BAFA überprüft anhand der Daten der Bundesnetzagentur, ob eine LTE-Anwendung in der Funkzelle am Standort und auf dem angegebenen Kanal der Mikrofonanlage vorliegt. Ist dies der Fall, wird eine Störung angenommen. Es kommt mithin auf die Wahrscheinlichkeit der Störung und nicht auf einen konkreten Störfall an. Es empfiehlt sich, sicherheitshalber ohne bereits bemerkte Störung einen Antrag zu stellen. Liegt keine LTE-Anwendung in der Funkzelle vor und ist daher keine Störungswahrscheinlichkeit gegeben, kann dieser erste Teil des Antragsverfahrens zu einem späteren Zeitpunkt wiederholt werden.
Wenn eine Störwahrscheinlichkeit gegeben ist bzw. es sich um eine mobile Mikrofonanlage handelt, kann der eigentliche Antrag (zweite Teil des Antragsverfahrens) gestellt werden. Der Antrag ist bezogen auf einzelne Geräteeinheiten zu stellen. Die kleinste Geräteeinheit ist ein Sender mit einem Empfänger. Als eine Geräteeinheit wird aber auch eine Mikrofonanlage mit einem Sender und diversen Empfängern angesehen. Maßgeblich dafür, ob die Bagatellgrenze von 410 € überschritten ist, soll der Gesamtanschaffungswert aller in einem Antrag aufgeführten Geräteeinheiten eines Standortes sein.
Mit der Eingangsbestätigung des Antrags erhält der Antragsteller die Aufforderung, sich auf dem Ausdruck des Antrags bei einem Fachhändler bestätigen zu lassen, dass die Geräteeinheit nicht umrüstbar ist bzw. zu welchem Preis eine Umrüstung erfolgen kann. Bei einer möglichen Umrüstung vergleicht das BAFA Umrüstungskosten und Restwert und zahlt den niedrigeren Betrag.
Mit der Eingangsbestätigung werden weitere Unterlagen, z.B. der Kaufvertrag angefordert. Der Kaufvertrag wird voraussichtlich als Eigentumsnachweis behandelt. Daher bedarf es einer Erklärung, wenn der Käufer und der Antragsteller nicht identisch sind. Bei Anträgen im Namen einer Körperschaft ist regelmäßig eine Vollmacht beizufügen, die den Antragsteller berechtigt, im Namen der Körperschaft, den Antrag zu stellen. Vermutlich wird jedoch in dem FAQ geklärt, dass die Vorsitzenden der Organe einer Körperschaft keine Bevollmächtigung benötigen. Der Ausdruck des unterzeichneten Antrags nebst Kopien der angeforderten Unterlagen ist beim BAFA per Post einzureichen.
Der Antrag wird zunächst auf Vollständigkeit geprüft. Nur vollständige Anträge kommen in die Mittelvergabereihung. Dies hat Bedeutung, weil die Billigkeitsleistungen nur solange erfolgen, bis die bewilligten 125 Mio. € an Haushaltsmitteln erschöpft sind.
Wir bitten in jedem Fall einen Antrag über das BAFA zu stellen, um letztlich den Verursacher in die Verantwortung zu nehmen!
- Für die Auszahlung der Fördermittel des Erzbistums ist als Kostennachweis die Rechnung vorzulegen.
Diese Verfügung ersetzt die Verfügung vom 29.7.2011
[Auf Abdruck der oben genannte „Billigkeitsrichtlinie“ wird verzichtet.]