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Verfahren bei der Profanerklärung und Verlegung von Kapellen

Verwaltungsverordnung vom 25. Oktober 2001

in: KA 144 (2001) 168, Nr. 220

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    1. Die Profanerklärung einer Kapelle bedarf der vorausgehenden Erlaubnis des zuständigen Ordinarius (can. 1224 § 2 CIC). Diese Erlaubnis ist unabhängig von baurechtlichen Genehmigungen einzuholen. Der Antrag ist unter der genauen Bezeichnung des Kapellenraumes, des Datums seiner Benediktion und der Angabe der Gründe für dessen Aufgabe an das Generalvikariat zu richten.
    2. Der Antrag ist gleichzeitig dem zuständigen Dechanten zuzuleiten, der eine Stellungnahme abgibt, ob der Profanerklärung der bezeichneten Kapelle Gründe entgegenstehen.
    3. Die Erlaubnis, den Kapellenraum profanem Gebrauch zuzuführen, setzt voraus:
      1. dass für die Überführung des Allerheiligsten Sorge getragen ist, und
      2. dass die sakralen Gegenstände aus dem Kapellenraum entfernt und sorgfältig aufbewahrt werden. Sollen Gegenstände nicht in der Gemeinde verbleiben, sondern zu sakralem Gebrauch weitergegeben werden, ist dies entsprechend zu beantragen.
      Der Altarstein kann gegebenenfalls beim Generalvikariat hinterlegt werden, Reliquien sind im Bischofshaus zu hinterlegen.
      In weiteren Einzelfragen ist Rücksprache mit dem Generalvikariat zu nehmen.
    4. Nach der Auflösung der Kapelle ist dem Generalvikariat zu berichten. Der Dechant bestätigt im Rahmen einer außerordentlichen Visitation des ehemaligen Kapellenraumes, dass dort keine sakralen Gegenstände zurückgeblieben sind und dem profanen Gebrauch des Raumes keine Gründe mehr entgegenstehen.
  1. Bei der Verlegung von Kapellen ist für die Einrichtung des (neuen) Kapellenraumes die Erlaubnis des Ordinarius gem. can. 1224 § 1 CIC einzuholen.
    Für den bisherigen Kapellenraum ist das unter I. Festgelegte zu beachten.
Diese Verordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.