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Richtlinien für die Gestaltung und Ausstattung
von Kirchen

Diözesangesetz vom 25. Juni 1982

in: KA 125 (1982) 185-189, Nr. 215

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Die Institutio generalis des Missale Romanum befasst sich im V. Kapitel (Art. 253-280) mit der Gestaltung und Ausstattung von Kirchenräumen für die Messfeier. Dieser Text wird in Teil A der vorliegenden Richtlinien wiedergegeben. Er ist auch im Erzbistum verpflichtend. In den vorliegenden Richtlinien sind diesem Text des Missale Romanum gemäß Art. 256 Erklärungen und praktische Hinweise zugefügt, die sich aufgrund der Erfahrungen ergeben haben.
Der Teil B der Richtlinien fasst aus anderen liturgischen Büchern jene Ausführungen zusammen, die den Kirchbau und die Ausstattung betreffen.
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A. Gestaltung und Ausstattung des Kirchenraumes für die Messfeier

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I. Allgemeine Grundsätze

253.
Zur Feier der Eucharistie versammelt sich das Volk Gottes in einem Kirchenraum: steht keiner zur Verfügung, kann ein anderer Raum gewählt werden, der eine würdige Feier gewährleistet. Auf jeden Fall müssen die Räume für den Vollzug der Liturgie geeignet sein und die tätige Teilnahme der Gläubigen gewährleisten. Die Gottesdiensträume und alles, was dazu gehört, sollen in jeder Hinsicht würdig sein. Zeichen und Symbol überirdischer Wirklichkeit.1#
Die Gemeinsame Synode der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland sagt: „Jede Gemeinde braucht einen Raum, in dem sie als örtliche Gemeinschaft der Glaubenden zur Feier der Liturgie zusammenkommt. Deshalb soll auch in Zukunft zu jeder Pfarrgemeinde eine Kirche gehören … Die Ausführung des Kirchenbaues selbst wie auch seine Ausstattung dürfen nicht gegen die Solidarität mit ärmeren Gemeinden verstoßen, denen oft das Notwendigste fehlt. Da das Leben der Gemeinde sich nicht im Gottesdienst erschöpft, sind Räume für die mannigfachen anderen Aufgaben erforderlich. Darum empfiehlt sich – wenn immer es möglich ist –, die Kirche in den Zusammenhang eines Pfarrzentrums einzubeziehen.“ (Beschluss „Gottesdienst“ 6, 3)
254.
Daher sucht die Kirche den Dienst der Kunst und gibt ihr bei allen Völkern und Ländern Raum.2# Wie sie bedacht ist, die Kunstschätze früherer Zeiten zu bewahren3# und, wenn nötig, den Erfordernissen der jeweiligen Zeit anzupassen, so geht ihr besonderes Streben auch dahin, Neues als Ausdruck seiner Zeit zu fördern.4#
Bei der Berufung von Künstlern und bei der Auswahl von Kunstwerken für Gottesdiensträume sind daher die Maßstäbe echter Kunst anzulegen. So sollen Glaube und Frömmigkeit vertieft und Übereinstimmung mit der echten Zeichenhaftigkeit und Zielsetzung der Kunstwerke erreicht werden.5#
255.
Die Kirchen sollen feierlich konsekriert werden. Die Gläubigen mögen ihre Bischofskirche und die eigene Kirche besonders schätzen und in ihnen ein Zeichen jener geistigen Kirche sehen, die sie durch ihren christlichen Glauben aufbauen und ausbreiten sollen.
Kirchen werden vor einer beabsichtigten Konsekration nicht benediziert. Wenn in Ermangelung eines geeigneten Versammlungsraumes der Kirchenraum vorzeitig in Gebrauch genommen werden muss, kann die Messfeier an einem Notaltar (altare portatile) stattfinden. Die erste Heilige Messe am Hauptaltar wird in Verbindung mit der Konsekration des Altares gefeiert (vgl. Nr. 265).
Die Konsekration einer Kirche kann erst erfolgen, nachdem die Abnahme durch das Erzbischöfliche Generalvikariat bestätigt ist.
256.
Bei Neubauten, Renovierungen und Umgestaltungen soll die Diözesankommission für Liturgie und kirchliche Kunst zu Rate gezogen werden. Der Ortsordinarius soll den Rat und die Hilfe dieser Kommission in Anspruch nehmen, wenn es gilt, Richtlinien zu erlassen, Pläne für Neubauten zu genehmigen oder über wichtige Einzelfragen zu entscheiden.6#
Alle Maßnahmen, welche Neubau und Renovierung von Kirchen sowie Anschaffung und Restaurierung von Kunstwerken betreffen, bedürfen der Genehmigung durch das Erzbischöfliche Generalvikariat.
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II. Die Gestaltung des Kirchenraumes für die Eucharistiefeier

257.
Das Volk Gottes, das sich zur Messfeier versammelt, hat eine gemeinschaftliche und hierarchische Ordnung, die sich in den verschiedenen Aufgaben und Handlungen in den einzelnen Teilen der Feier zeigt. Der Kirchenraum soll deshalb so gestaltet sein, dass er den Aufbau der versammelten Gemeinde gleichsam widerspiegelt, ihre richtige Gliederung ermöglicht und jedem die rechte Ausübung seines Dienstes erleichtert.
Die Plätze für die Gläubigen und den Sängerchor sollen so angeordnet sein, dass die tätige Teilnahme leicht möglich ist.7#
Der Priester und die Altardiener haben ihren Platz im Altarraum, das heißt in jenem Teil des Kirchenraumes, der ihr Amt ausdrückt, nämlich das Gebet zu leiten, das Wort Gottes zu verkünden und den Dienst am Altar zu versehen.
Wenn auch der Kirchenraum die hierarchische Gliederung der Gemeinde und die Verschiedenheit der Dienste andeuten soll, muss er doch ein geschlossenes Ganzes bilden, damit die Einheit des ganzen heiligen Volkes deutlich zum Ausdruck gelangt. Form und Schönheit des Raumes wie auch seine Ausstattung sollen die Frömmigkeit fördern und auf die Heiligkeit der Mysterien, die hier gefeiert werden hinweisen.
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III. Der Altarraum

258.
Der Altarraum soll durch eine leichte Erhöhung oder durch eine besondere Gestaltung und Ausstattung vom übrigen Raum passend abgehoben sein. Er soll so geräumig sein, dass man die Liturgie würdig vollziehen kann.8#
Der Altarbereich muss dem Gemeinderaum gegenüber so erhöht sein, dass er von allen Plätzen gut gesehen werden kann. Die Abhebung des Altarraumes vom übrigen Raum und die Einsehbarkeit können auch dadurch erreicht werden, dass der Boden des Gemeindeteils ein wenig zum Altar hin abfällt. Es soll genügend Platz für eine würdige Gestaltung von Trauungen, Firmungsfeiern, Jubiläen u.a. vorhanden sein.
Bei der Abgrenzung des Altarraumes ist zu beachten, dass gemäß altem Brauch der Kirche „die Gläubigen die Kommunion kniend oder stehend empfangen“ können (vgl. Instruktion über die Feier und Verehrung des Geheimnisses der Eucharistie vom 25.5.1967).
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IV. Der Altar

259.
Der Altar, auf dem das Kreuzesopfer unter sakramentalen Zeichen gegenwärtig wird, ist auch der Tisch des Herrn, an dem das Volk Gottes in der gemeinsamen Messfeier Anteil hat. Er ist zugleich Mittelpunkt der Danksagung, die in der Eucharistiefeier zur Vollendung kommt.9#
260.
In einem Gottesdienstraum feiert man die Eucharistie an einem feststehenden oder tragbaren Altar. Außerhalb eines Gottesdienstraumes kann die Messe an einem passenden Tisch gefeiert werden, besonders wenn es sich um Einzelfälle handelt: Altartuch und Korporale sind auch hier zu verwenden.
261.
Ein „feststehender Altar“ ist mit dem Boden verbunden und kann deshalb nicht weggetragen werden: ein „tragbarer Altar“ hingegen kann weggetragen werden.
262.
Der Hauptaltar soll freistehen, damit man ihn ohne Schwierigkeiten umschreiten und an ihm, der Gemeinde zugewandt, die Messe feiern kann. Er soll so aufgestellt sein, dass er wirklich den Mittelpunkt des Raumes bildet, dem sich die Aufmerksamkeit der ganzen Gemeinde von selbst zuwendet.10#
In der Regel soll er feststehend und konsekriert sein.
Das Bemühen, den Altar zum Mittelpunkt des Raumes werden zu lassen, bedeutet nicht, dass er in jedem Fall auch in der geometrischen Mitte aufgestellt werden müsste.
Während die Höhe des Altares mit ca. 95 cm in etwa festliegt, ist für die übrigen Maße der jeweilige Gesamtraum entscheidend. Ein künstlerisch gut gestalteter kleiner Altar kann z.B. auch in einem großen Raum dominieren.
Zum Abbruch eines Altares ist die schriftliche Genehmigung des Ortsordinarius erforderlich.
263.
Nach altem kirchlichem Brauch und wegen ihrer symbolischen Bedeutung soll die Tischplatte eines feststehenden Altars aus Naturstein sein. Die Bischofskonferenz kann auch anderes passendes, würdiges und haltbares Material zulassen.11#
Der Altarsockel beziehungsweise der Unterbau kann aus jedem beliebigen Material, das würdig und dauerhaft ist, verfertigt werden.
Es soll vermieden werden, durch Stipes und Mensa Kabel für Mikrophone zu legen.
264.
Ein tragbarer Altar kann aus jedem würdigen und haltbaren Material bestehen, das den Erfordernissen des Gottesdienstes nach den Bräuchen und Sitten der verschiedenen Gegenden entspricht.
265.
Feststehende und tragbare Altäre werden nach dem in den liturgischen Büchern beschriebenen Ritus konsekriert. Bei tragbaren Altären genügt auch eine Segnung. Bei einem tragbaren Altar oder einem Tisch, der außerhalb des Kirchenraumes zur Eucharistiefeier verwendet wird, ist kein Altarstein nötig (vgl. Nr. 260).
Altäre sollten vor der beabsichtigten Konsekration nicht benutzt werden.
266.
Den Brauch, bei der Konsekration in oder unter einem Altar Reliquien von Märtyrern oder anderen Heiligen einzufügen, möge man – soweit angebracht – beibehalten. Die Echtheit der Reliquien muss jedoch gesichert sein.
„Die Reliquien sollten so groß sein, dass man sie als Teile menschlicher Körper erkennt. Die Beisetzung zu kleiner Reliquien eines oder mehrerer Heiliger ist deshalb zu vermeiden. Mit größter Sorgfalt ist auf die Echtheit der Reliquien zu achten. Es ist besser, einen Altar ohne Reliquien zu weihen, als zweifelhafte Reliquien darunter beizusetzen. Das Reliquiengefäß soll weder auf dem Altar noch in der Altarmensa beigesetzt werden, sondern unterhalb der Mensa an einer Stelle, die sich von der Form des Altares her dafür eignet“ (Die Feier der Kirchweihe, Art. 5a-c).
267.
Es soll nur wenige Nebenaltäre geben. Bei Neubauten sollen sie in vom Hauptraum möglichst getrennten Seitenkapellen stehen.12#
„In neuen Kirchen soll man nur einen einzigen Altar errichten, so dass in der einen Versammlung der Gläubigen der eine Altar auf unseren einzigen Erlöser Jesus Christus und die eine Eucharistie der Kirche hinweist. Man kann jedoch in einer nach Möglichkeit vom Kirchenraum getrennten Kapelle, in der der Tabernakel für die Aufbewahrung des heiligen Sakramentes steht, einen weiteren Altar errichten, an dem man an Wochentagen auch die Messe für eine kleine Gruppe von Gläubigen feiern kann. Auf keinen Fall sollte man mehrere Altäre errichten, die lediglich dem Schmuck der Kirche dienen“ (Die Feier der Altarweihe, Art. 7).
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V. Die Ausstattung des Altares

268.
Zum Zeichen der Ehrfurcht vor der Feier des Herrengedächtnisses und des Mahles, bei dem Leib und Blut Christi gereicht werden, ist der Altar mit wenigstens einem Tuch zu bedecken, das in bezug auf Form, Ausmaß und Schmuck zu ihm passt.
269.
Die Leuchter, die Zeichen der Verehrung sind und den festlichen Charakter der verschiedenen liturgischen Feiern betonen, können auf oder um den Altar gestellt werden. Dabei nehme man Rücksicht auf Altar und Altarraum, damit alles harmonisch aufeinander abgestimmt ist und die Gläubigen gut zum Altar sehen können.
Zur Ausstattung des Altarraumes gehört auch eine Kredenz, die als Ablage und zum Reinigen der Gefäße ausreichend groß sein muss.
270.
Auf dem Altar oder in seiner Nähe soll für die ganze Gemeinde gut sichtbar ein Kreuz sein.
Das Kreuz sollte traditionsgemäß einen Korpus tragen. Das in der Allgemeinen Einführung vorgesehene Vortragskreuz (vgl. Art. 84) wird nur während des Gottesdienstes im Altarraum aufgestellt.
Die Beibehaltung eines Devotionskreuzes an anderer Stelle im Kirchenraum ist damit vereinbar.
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VI. Der Sitz für den Priester und für jene, die einen besonderen Dienst ausüben: der Vorsitz

271.
Der Sitz des Priesters hat dessen Dienst als Vorsteher der Gemeinde und dessen Aufgabe, das Gebet zu leiten, gut erkennbar zu machen. Besonders geeignet ist der Platz im Scheitelpunkt des Altarraumes, der Gemeinde zugewandt, sofern nicht die Gestalt des Raumes oder andere Gründe dagegen sprechen (wenn etwa der Kontakt zwischen Vorsteher und Gemeinde wegen zu großer Entfernung erschwert ist). Der Sitz darf nicht die Form eines Thrones haben. Die Plätze der Teilnehmer, die einen besonderen Dienst ausüben, sollen sich an passender Stelle im Altarraum befinden, damit alle ihre Aufgaben ohne Schwierigkeiten erfüllen können.13#
Der Priestersitz hat in der Regel einen festen Ort. Seinem Sinn als Platz des Vorstehers wird z.B. ein einfacher Hocker nicht gerecht. Wo die akustischen Verhältnisse es erfordern, muss auch am Priestersitz ein Mikrophon vorhanden sein.
In der Nähe des Priestersitzes soll eine Möglichkeit für die Ablage liturgischer Bücher bestehen.
Es muss jedoch eine Art zweiter „Ambo“ vermieden werden.
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VII. Der Ambo: Ort der Verkündigung des Wortes Gottes

272.
Die Würde des Wortes Gottes erfordert für seine Verkündigung einen besonderen Ort in der Kirche, dem sich im Wortgottesdienst die Aufmerksamkeit der Gläubigen wie von selbst zuwendet.14#
In der Regel soll dies ein feststehender Ambo, nicht ein einfaches tragbares Lesepult sein. Der Ambo soll dem Kirchenraum entsprechend so gestaltet sein, dass die Vortragenden von allen gut gesehen und gehört werden.
Am Ambo werden die Lesungen, der Antwortpsalm und der österliche Lobgesang „Exsultet“ vorgetragen: er kann auch für die Homilie und die Fürbitten benutzt werden.
Kommentator, Kantor und Chorleiter sollten an sich ihren Dienst nicht vom Ambo aus versehen.
Da manchmal mehrere Personen am Ambo ihren Dienst versehen, sollte er so gestaltet und angeordnet werden, dass für sie genügend Platz besteht. Der Hintergrund des Ambo ist so zu halten, dass er nicht ablenkend auf die Zuhörer wirkt.
Die Auflagefläche für das Lektionar bzw. das Evangeliar muss ausreichend sein. Eine zusätzliche Ablage kann aus praktischen Gründen notwendig sein.
Das Gesicht des Sprechers darf nicht durch das Mikrophon verdeckt werden.
Die gesamte künstlerische Gestaltung muss die Bedeutung der Verkündigung des Wortes Gottes zum Ausdruck bringen.
In jedem Kirchenraum soll nur ein Ambo vorhanden sein.
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VIII. Der Raum der Gemeinde

273.
Die Plätze für die Gläubigen sollen mit entsprechender Sorgfalt so angeordnet sein, dass sich der ganze Mensch mit Leib und Seele an der Feier der Liturgie beteiligen kann. Es ist zweckmäßig, in der Regel Kniebänke beziehungsweise Sitze für die Gläubigen vorzusehen. Der Brauch, Privatpersonen bestimmte Plätze zu reservieren, ist abzuschaffen.15# Die Sitze beziehungsweise Kniebänke sollen so beschaffen sein, dass die Gläubigen die der Liturgie entsprechenden Körperhaltungen ohne Schwierigkeiten einnehmen und ungehindert zur Kommunion gehen können.
Man sorge dafür, dass die Gläubigen den Priester und die anderen Teilnehmer, die einen besonderen Dienst ausüben, nicht nur sehen, sondern auch gut verstehen, falls nötig, unter Verwendung der modernen technischen Hilfsmittel.
Bei Kirchenneubauten soll angestrebt werden, dass eine Verständigung ohne elektroakustische Anlage möglich ist. Ist eine solche nicht zu umgehen, sind in jedem Fall drei Mikrophone erforderlich: eines beim Priestersitz, eines am Ambo, eines auf dem Altar.
Liedanzeiger und Nummerntafeln sollen allen Gläubigen sichtbar sein und sich in die Innenarchitektur der Kirchen einfügen.
Für alle Kirchen und Kapellen sind auch bei losem Gestühl Kniebänke vorzusehen. Die Bänke dürfen nicht zu lang sein; zwischen ihnen muss sich ein genügend breiter Gang befinden.
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IX. Der Platz für Sängerchor, Orgel und andere Musikinstrumente

274.
Der Sängerchor soll unter Berücksichtigung des Raumes den Platz einnehmen, der klar ersichtlich macht, dass der Chor ein Teil der Gemeinde ist, der einen besonderen Dienst versieht. Der Platz soll ihm die Ausübung seiner liturgischen Aufgabe erleichtern und den Sängern die volle Teilnahme an der Messfeier, das heißt den Kommunionempfang, ohne Schwierigkeit gestatten.16#
Die Aufstellung des Chors auf einer Empore erfüllt diese Anforderungen nicht in vollem Maße.
275.
Die Orgel und andere für den Gottesdienst anerkannte Musikinstrumente sind so aufzustellen, dass sie Sängerchor und Gemeinde beim Gesang unterstützen und auch bei reiner Instrumentalmusik von allen gut gehört werden können.
Es ist ratsam, dass der Platz für den Sängerchor und der für den Organisten nahe beieinander liegt.
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X. Die Aufbewahrung der Eucharistie

276.
Es wird sehr empfohlen, die Eucharistie in einer vom Kirchenraum getrennten Kapelle aufzubewahren, die für das private Gebet der Gläubigen und für die Verehrung geeignet ist.17# Ist das nicht möglich, soll das Sakrament – entsprechend den Gegebenheiten des Raumes und den rechtmäßigen Bräuchen – auf einem Altar oder an einer anderen ehrenvollen und würdig hergerichteten Stelle des Kirchenraumes aufbewahrt werden.18#
Der Ort des Tabernakels ist durch das Ewige Licht auszuzeichnen.
Zum Abstellen von Hostienschalen ist eine ausreichend große Ablage beim Tabernakel vorzusehen.
Für das private Gebet der Gläubigen sind nach Möglichkeit in der Nähe des Tabernakels Kniebänke aufzustellen.
277.
Die Eucharistie soll nur in einem einzigen, festen und sicheren Tabernakel aufbewahrt werden. Jede Kirche soll daher in der Regel nur einen Tabernakel haben.19#
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XI. Die Verehrung von Bildern durch die Gläubigen

278.
Nach altem und begründetem kirchlichen Brauch befinden sich in den Gottesdiensträumen Darstellungen des Herrn, der Jungfrau Maria und der Heiligen, damit die Gläubigen sie verehren können. Da die Aufmerksamkeit der Gläubigen nicht von der liturgischen Feier abgelenkt werden darf, soll man nur wenige Darstellungen, und zwar in rechter Ordnung, anbringen.20# Von denselben Heiligen soll es nur eine Darstellung geben. Im allgemeinen soll man bei der Gestaltung des Kirchenraumes, was die Bilder anbelangt, das religiöse Empfinden der ganzen Gemeinde vor Augen haben.
Es sollte möglichst ein Kreuzweg zur Ausstattung der Kirche gehören. Die Stationen sind so anzubringen, dass der Kreuzweg „gegangen“ werden kann.
Neben Darstellungen des Herrn, der Gottesmutter, des Kirchenpatrons und besonders verehrter Heiligen können auch zusammenhängende Darstellungen aus der Heilsgeschichte (Plastik, Malerei, Glasmalerei) angebracht werden.
„Der alte Brauch, Kreuze aus Stein, Metall oder anderem geeigneten Material an den Wänden der Kirche anzubringen oder sie in die Wände einzumeißeln, soll, wenn möglich, beibehalten werden. Man bereite also, der Zahl der Salbungen entsprechend, 12 Kreuze vor und verteile sie passend an den Wänden in gebührender Höhe.“ (Die Feier der Kirchweihe, Art. 22).
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XII. Die Gestaltung des Kirchenraumes im Allgemeinen

279.
Die Ausstattung der Kirche soll edel und einfach sein und nicht der Prachtentfaltung dienen. In der Auswahl des Materials für den Schmuck sei man auf Echtheit bedacht; alles soll zur Formung der Gläubigen und zur Würde des liturgischen Raumes beitragen.
Bei Kirchen, deren Hauptraum aus Sicherheitsgründen außerhalb der Gottesdienste tagsüber verschlossen bleiben muss, ist dafür Sorge zu tragen, dass wenigstens der Zutritt zum Kirchenraum und auf das Tabernakel für ein stilles Gebet ermöglicht sowie ein Einblick in den Kirchenraum gewährt wird. Das kann dadurch geschehen, dass im Eingangsbereich oder nahe dem Sanctissimum ein Gitter angebracht wird, das einen begrenzten Raum zugänglich macht.
Schriftenstände, Informationsmaterial und Plakate sollen nur im Vorraum der Kirche untergebracht werden; sie gehören nicht in den Kirchenraum.
280.
Eine gute Gestaltung des Kirchenraumes und seiner Nebenräume soll den Erfordernissen der heutigen Zeit entsprechen. Es genügt nicht, nur die unmittelbaren Voraussetzungen für die liturgischen Feiern zu schaffen, man muss auch jenen Anforderungen entsprechen, die mit Recht an Versammlungsräume gestellt werden.
Bei der Zuordnung der Sakristeiggf. unterteilt in Priester- und Ministrantensakristeizum Kirchenraum ist sowohl die aus praktischen Gründen erwünschte Nähe zum Altarraum wie auch die Möglichkeit einer Prozession zu beachten. Das Sacrarium kann in der Sakristei oder im Altarraum vorgesehen werden.
Zu heutigen Anforderungen gehören z.B. gute Belüftung und Heizung, Toiletten, behindertengerechte Zu- und Abgänge, Anlage für Hörgeschädigte, Parkplatz.
Zu den mittelbaren Voraussetzungen zählen auch Begegnungsmöglichkeiten der Gemeinde vor oder nach dem Gottesdienst (Räume, Kirchenplatz, Atrium).
Außerdem ist für ausreichende Parkmöglichkeiten zu sorgen.
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B. Gestaltung und Ausstattung des Kirchenraums für andere gottesdienstliche Feiern

  1. „Das Baptisterium oder der Ort, an dem sich der Taufbrunnen befindet, bleibt für die Taufe reserviert und entspreche in jeder Hinsicht der Bedeutung der Feier. Der Taufbrunnen kann sich in einer eigenen Kapelle befinden oder in der Kirche selbst aufgestellt sein, dann aber im Blickfeld der Gläubigen. In jedem Fall muss es möglich sein, dass sich eine Taufgemeinde am Taufbrunnen versammelt“ (Die Feier der Kindertaufe, Vorbemerkungen, Art. 44).
    Bei Aufstellung des Taufbrunnens im Blickfeld der Gläubigen ist eine Häufung der verschiedenen Funktionsorte zu vermeiden (beispielsweise Altar, Priestersitz, Ambo, Tabernakel und Taufbrunnen nebeneinander im Altarraum).
    „Der Taufbrunnen kann so eingerichtet werden, dass das Wasser in das Becken einfließen und daraus abfließen kann. Eine solche Einrichtung wird empfohlen, weil fließendes Wasser ein deutlicheres Zeichen des Lebens ist“ (Die Feier der Kindertaufe, Vorbemerkungen, Art. 50).
    Kirchen mit Taufrecht müssen über einen Taufstein oder einen Taufbrunnen verfügen.
  2. In jeder Kirche muss die Möglichkeit zur Beichte in der bisherigen Form (Beichtstuhl) erhalten bleiben. Bei Kirchenneubauten und Renovierungen empfiehlt sich die Einrichtung eines Beichtraumes, der auch den Beichtstuhl aufnehmen soll. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass vom Kirchenschiff her unerkannt bleibt, ob der Beichtstuhl oder der Beichtraum betreten wird. Daher empfiehlt sich ein einziger Zugang. Vor der Planung eines Beichtraumes in einer historischen Kirche ist der Rat des Bauamtes und der Kunstkommission einzuholen.
  3. Glockengeläute sollen, wenn irgend möglich, in einem Glockenturm mit hinreichend geschlossener Glockenstube aufgehängt werden. Die Anschaffung und Veränderung von Glockengeläuten ist genehmigungspflichtig. Die Weihe darf erst nach Abnahme durch den Erzbischöflichen Sachverständigen erfolgen.

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1 ↑ Vgl. II. Vatikanisches Konzil, Liturgiekonstitution Art. 122 bis 124; Dekret über Leben und Dienst der Priester Art. 5: Ritenkongregation, Instruktion „Inter Oecumenici“ vom 26.9.1964, Nr. 90; AAS 56 (1964), S. 897; Instruktion „Eucharisticum mysterium“ vom 25.5.1967, Nr. 24; AAS 59 (1967), S. 554.
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2 ↑ Vgl. II. Vatikanisches Konzil, Liturgiekonstitution Art. 123.
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3 ↑ Vgl. Ritenkongregation, Instruktion „Eucharisticum mysterium“ vom 25.5.1967, Nr. 24; AAS 59 (1967), S. 554.
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4 ↑ Vgl. II. Vatikanisches Konzil, Liturgiekonstitution Art. 123, 129; Ritenkongregation, Instruktion „Inter Oecumenici“ vom 26.9.1964, Nr. 13c; AAS 56 (1964), S. 880.
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5 ↑ Vgl. II. Vatikanisches Konzil, Liturgiekonstitution Art. 123.
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6 ↑ Vgl. ebd. Art. 126.
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7 ↑ Vgl. Ritenkongregation, Instruction „Inter Oecumenici“ vom 26. 9. 1964, Nr. 97-98; AAS 56 (1964), S. 899.
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8 ↑ Vgl. ebd. Nr. 91; AAS 56 (1964), S. 898.
#
9 ↑ Vgl. Ritenkongregation, Instruktion „Eucharisticum mysterium“ vom 25.5.1967, Nr. 24; AAS 59 (1967), S. 554.
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10 ↑ Vgl. Ritenkongregation, Instruktion „Inter Oecumenici“ vom 26.9.1964, Nr. 91; AAS 56 (1964), S. 898.
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11 ↑ [Abgedruckt: E.4.41.]
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12 ↑ Vgl. ebd. Nr. 93; AAS 56 (1964), S. 898.
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13 ↑ Vgl. Ritenkongregation, Instruktion „Inter Oecumenici“ vom 26.9.1964. Nr. 92; AAS 56 (1964), S. 898.
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14 ↑ Vgl. ebd. Nr. 96; AAS 56 (1964), S. 899.
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15 ↑ Vgl. II. Vatikanisches Konzil, Liturgiekonstitution Art. 32; Ritenkongregation, Instruktion „Inter Oecumenici“ vom 26.9.1964, Nr. 98; AAS 56 (1964), S. 899.
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16 ↑ Vgl. Ritenkongregation, Instruktion „Musicam sacram“ vom 5.3.1967, Nr. 23; AAS 59 (1967), S. 307.
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17 ↑ Vgl. Ritenkongregation, Instruktion „Eucharisticum mysterium“ vom 25.5.1967, Nr. 53; AAS 59 (1967), S.568; Rituale Romanum, De sacra Communione et de cultu mysterii eucharistici extra Missam, ed. typ. 1973, Nr. 9.
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18 ↑ Vgl. Ritenkongregation, Instruktion „Eucharisticum mysterium“ vom 25.5.1967, Nr. 54; AAS 59 (1967), S. 568; Instruktion „Inter Oecumenici“ vom 26. 9.1964, Nr. 95; AAS 56 (1964), S. 898.
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19 ↑ Ritenkongregation, Instruktion „Eucharisticum mysterium“ vom 25. 5.1967, Nr. 52; AAS 59 (1967), S. 568; Instruktion „Inter Oecumenici“ vom 26.9.1964, Nr. 95; AAS 56 (1964), S. 898; Sakramentenkongregation, Instruktion „Nullo umquam tempore“ vom 28.5.1938, Nr. 4; AAS 30 (1938), S. 199-200; Rituale Romanum, De sacra Communione et de cultu mysterii eucharistici extra Missam, ed. typ. 1973, Nr. 10-11.
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20 ↑ Vgl. II. Vatikanisches Konzil, Liturgiekonstitution Art. 125.