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Genehmigungspflicht für den Abdruck von Textpassagen aus liturgischen Büchern (Gebete, biblische Lesungen)

Merkblatt der Unterkommission Urheber-, Medien- und Verlagsrecht des
Verbandes der Diözesen Deutschlands, Hinweis (Stand: 2021)

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I. Genehmigungspflicht für liturgische Texte

Texte aus liturgischen Büchern sind urheberrechtlich geschützt! Für Texte oder Textpassagen aus liturgischen Büchern gelten die Vorschriften der Urheberrechtsgesetzes gleichermaßen wie für andere Werke der Literatur, der Wissenschaft und der Kunst. Dazu gehören einerseits die Gebete, Gesänge und liturgischen Anweisungen, andererseits auch die biblischen Lesungs- und Psalmentexte im gottesdienstlichen Zusammenhang, die in den offiziellen Bänden des Lektionars und des Stundenbuchs abgedruckt sind. Diese sind der Einheitsübersetzung der Hl. Schrift (1980/2016) entnommen und für den liturgischen Kontext entsprechend angepasst. Wenn Textpassagen aus liturgischen Büchern übernommen werden sollen, ist für Nutzung der jeweiligen Textpassage grundsätzlich die Genehmigung des jeweiligen Rechteinhabers erforderlich.
Mit der Wahrnehmung der Rechte an den liturgischen Büchern haben die (Erz-) Bischöfe als Herausgeber die „Ständige Kommission für die Herausgabe der gemeinsamen liturgischen Bücher im deutschen Sprachgebiet“ (StäKo) beauftragt. Um Genehmigung zum Abdruck von Gebets- und Bibel-Texten/Perikopen aus Liturgischen Büchern oder im gottesdienstlichen Zusammenhang in eigenen Veröffentlichungen ist bei der StäKo1# anzufragen. Dasselbe gilt für digitale Rechte an den oben genannten Texten.
Unter gottesdienstlichem Zusammenhang ist zu verstehen:
  1. Verwendung der Texte in Gottesdiensten und Andachten
  2. Texte mit Bezug zur liturgischen Leseordnung (auch Zitatsammlungen, z.B. Kalender)
  3. Verwendung der Texte in Büchern, die der Gestaltung und Vorbereitung eines Gottesdienstes dienen (z.B. Predigtsammlungen/Predigthilfen, Modellbücher mit Gottesdienstentwürfen etc.)
  4. Verwendung von Schriftlesungen im Kontext liturgischer Bildung in Schule und Erwachsenenbildung
  5. Zitatsammlungen im Zusammenhang mit Sakramenten und Sakramentalien (Taufe, Trauung, Begräbnis)
Unter gottesdienstlichem Zusammenhang werden nicht verstanden:
  1. Biblische Impulsbücher ohne Bezug zur liturgischen Leseordnung
  2. exegetische Bibelauslegung ohne Bezug zur liturgischen Leseordnung
  3. Bibelkurse
  4. Bibelpastorale Arbeitshilfen
Handelt es sich um Bibeltexte aus der Einheitsübersetzung, die nicht im gottesdienstlichen Zusammenhang stehen, ist für die (ebenfalls notwendige) Genehmigung für einen Abdruck bei der Katholischen Bibelanstalt in Stuttgart (KBA2#) anzufragen.
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II. Ausnahmen von der Genehmigungspflicht

  1. Gemeinfreie liturgische Texte: Zu den gemeinfreien liturgischen Texten, die keine Rechteangabe benötigen, gehören insbesondere folgende Gebete: Kreuzzeichen, Vaterunser, Apostolisches Glaubensbekenntnis, Großes Glaubensbekenntnis und das Gegrüßet seist du, Maria.
  2. Kürzere Zitate: Zulässig ist die Nutzung einer einzelnen Textstelle zum Zwecke des Zitats. Nutzungen von Versen oder einzelnen Abschnitten aus den liturgischen Büchern in eigenen Veröffentlichungen sind auch ohne vorherige Genehmigung beim Rechteinhaber erlaubt, solange und soweit sie als Zitat verwendet werden. Diese Privilegierung dient dem Allgemeininteresse an freier geistiger Auseinandersetzung. Allerdings ist auch in diesem Fall an geeigneter Stelle die Quelle und der Inhaber der Rechte anzugeben.3#

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1 ↑ Sekretariat der Ständigen Kommission, c/o Deutsches Liturgisches Institut, Postfach 2628, 54216 Trier, E-Mail: info@staeko.net, Fax: 0651 94808-33
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2 ↑ Katholische Bibelanstalt GmbH, Rechte und Lizenzen, Silberburgstr. 121, 70372 Stuttgart, rechte@bibelwerk.de.
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3 ↑ Auf der Homepage der StäKo wird eine Übersicht aller liturgischen Bücher angeboten, die eine knappe Quellenangabe ermöglicht (staeko.net).