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Fristen für die Annahme oder die Ausschlagung
von Erbschaften

Hinweis

in: KA 148 (2005) 189, Nr. 167

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Aus gegebenem Anlass wird auf die Notwendigkeit der Beachtung der Fristen für die Annahme oder die Ausschlagung von Erbschaften durch katholische Kirchengemeinden hingewiesen. Diese Notwendigkeit besteht nicht nur für die als Erbin eingesetzte Kirchengemeinde, sondern auch zur Gewährleistung eines fristgerechten Genehmigungsverfahrens durch das Erzbischöfliche Generalvikariat.
I. Sowohl der Beschluss des Kirchenvorstandes über die Annahme als auch über die Ausschlagung von Erbschaften und Vermächtnissen bedarf zu seiner Rechtsgültigkeit gemäß Artikel 7 Ziffer 1 Buchstabe d) der Geschäftsanweisung für die Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden und Gemeindeverbänden des nordrhein-westfälischen und hessischen Anteils der Erzdiözese Paderborn i.d.F. vom 10.8.2005 (KA 2005, Nr. 152) sowie gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 7 des Kirchenvermögensverwaltungsgesetzes für den im Land Niedersachsen gelegenen Anteil des Erzbistums Paderborn i.d.F. 1.3.2005 (KA 2005, Nr. 42) der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Erzbischöfliche Generalvikariat.
II. Wird eine Kirchengemeinde durch Eintritt eines Erbfalles zur Erbin, hat sie sorgfältig zu prüfen, ob sie das Erbe annimmt. Ihr steht das Recht zu, die Erbschaft innerhalb der gesetzlich bestimmten Ausschlagungsfrist auszuschlagen (vgl. §§ 1942 Abs. 1, 1943, 1944 BGB). Die Ausschlagung kann allerdings nur innerhalb von sechs Wochen nach dem Zeitpunkt erfolgen, in welchem sie von dem Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt (vgl. § 1944 Abs. 2 BGB).
Die Einsetzung einer Kirchengemeinde als Erbin erfolgt durch Verfügung von Todes wegen. Bei gewillkürter Erbfolge beginnt die Frist nicht vor der Verkündung der Verfügung (vgl. § 1944 Abs. 2 Satz 2 BGB). Zur exakten Festlegung des frühesten Beginns der Ausschlagungsfrist ist daher auf die Kenntnis des Erben von der Testamentseröffnung abzustellen. Diese Kenntnis erlangt eine Kirchengemeinde als Erbin in der Regel mit Erhalt des Eröffnungsprotokolls. Dieser Zeitpunkt ist somit grundsätzlich für den Fristbeginn maßgeblich. Die Erbin kann die Erbschaft nicht mehr ausschlagen, wenn sie sie angenommen hat oder wenn die für die Ausschlagung vorgeschriebene Frist verstrichen ist. Mit dem Ablauf der Ausschlagungsfrist gilt die Erbschaft als angenommen (vgl. § 1943 BGB). Wird die Erbschaft angenommen oder die Ausschlagungsfrist versäumt, haftet die Kirchengemeinde gemäß § 1967 Abs. 1 BGB für die Nachlassverbindlichkeiten.
Der Kirchenvorstand hat somit innerhalb von sechs Wochen Folgendes zu ermitteln und zu veranlassen:
  1. Das Nachlassvermögen und die Nachlassverbindlichkeiten sind exakt zu ermitteln; hierzu wird die Errichtung eines Nachlassverzeichnisses empfohlen, das diese Gegenüberstellung beinhaltet. Überwiegt das verbleibende Nachlassvermögen, ist die Annahme der Erbschaft zu empfehlen, überwiegen die Nachlassverbindlichkeiten, so ist das Erbe auszuschlagen.
  2. Der Kirchenvorstand hat über die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft einen Kirchenvorstandsbeschluss zu fassen.
  3. Der Kirchenvorstandsbeschluss ist in dreifacher Ausfertigung dem Erzbischöflichen Generalvikariat zur kirchenaufsichtlichen Genehmigung vorzulegen; in Kopie sind alle letztwilligen Verfügungen des Erblassers, das Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts und das Nachlassverzeichnis mit dem Kirchenvorstandsbeschluss beizufügen. Hierbei sollte der Kirchenvorstand berücksichtigen, dass der Genehmigungsbehörde noch ausreichend Zeit verbleiben muss, um die Angelegenheit zu prüfen und dem Kirchenvorstand ggf. mitteilen zu können, das Erbe auszuschlagen, so dass der Kirchenvorstand seinerseits noch fristgemäß die Ausschlagung gegenüber dem Nachlassgericht erklären kann. (Es wird ein Zeitraum von mindestens zehn Werktagen empfohlen.)
Rückfragen sind an das Erzbischöfliche Generalvikariat, Zentralabteilung Rechtsamt, zu richten.