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Aufnahme von Darlehen. Genehmigungspflicht
Hinweis
in: KA 139 (1996) 101, Nr. 121
#Gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Verwaltung des Kath. Kirchenvermögens (VVG) vom 24.7.1924 haben Kirchengemeinden für die Aufnahme von Darlehen, die nicht nur zur vorübergehenden Aushilfe dienen, d.h. die für einen längeren Zeitraum als ein Jahr in Anspruch genommen werden, die Genehmigung der Staatsbehörde einzuholen. Vor Beantragung dieser Genehmigung sind eine Beschlussfassung durch den Kirchenvorstand sowie die Einholung der Genehmigung des Erzbischöflichen Generalvikariates zwingend notwendig. Das Erfordernis der Beschlussfassung und der Genehmigung durch das Erzbischöfliche Generalvikariat und durch die Staatsbehörde gilt für sämtliche Darlehnsaufnahmen, so auch für Darlehen, die bei Privaten (z.B. Mitgliedern der Kirchengemeinden) aufgenommen werden. Von derartigen Kleinkreditaufnahmen bei Privaten wurde in der Vergangenheit in einigen Fällen Gebrauch gemacht, um die nötigen Eigenmittel für Bau- und Renovierungsmaßnahmen an kirchlichen Gebäuden zu beschaffen, die nicht durch Kollekten und Spenden zur Verfügung standen, und um Zinsen einzusparen, die bei der Aufnahme von Darlehen bei Kreditinstituten anfallen.
Unabhängig von der Genehmigungspflicht wird von der Aufnahme von Darlehen oder sogenannten Kleinkrediten bei privaten Darlehnsgebern grundsätzlich abgeraten. Die kirchenaufsichtliche Genehmigung kann in der Regel nicht ausgesprochen werden. Einerseits kann eine ordnungsgemäße Darlehensverwaltung nur mit hohem Verwaltungsaufwand sichergestellt werden (z.B. Verbuchung sämtlicher Einzeldarlehen sowie deren Verzinsung und Tilgung, Ausfertigung von Schuldurkunden u.a.m.), andererseits besteht die Gefahr, dass bei Darlehen mit langer Laufzeit, z.B. infolge Wechsels des Kirchenvorstandes oder dessen Vorsitzenden, die sorgfältige Erfüllung der Verpflichtung in Verzug oder gar in Vergessenheit gerät. Immer wieder ist sie dann Ursache für Unstimmigkeiten zwischen Darlehnsgeber und -geberin und Kirchenvorstand. Im Falle der Nichteinlösung des Zweckes – aus welchen Gründen auch immer – ist das schwierige Problem der Rückzahlung zu lösen.
Sofern dennoch im Ausnahmefall die Aufnahme von Privatdarlehen genehmigt werden sollte, ist mit jedem Darlehnsgeber ein Darlehnsvertrag abzuschließen. Eine Ausfertigung des Darlehnsvertrages ist zu den Akten der Kirchengemeinde zu nehmen, die Zweitausfertigung erhält der Darlehnsgeber, die dritte Vertragsausfertigung verbleibt bei den Akten des Erzbischöflichen Generalvikariates. Der Darlehnsbeschluss des Kirchenvorstandes ist zuvor mit den Vertragsausfertigungen dem Erzbischöflichen Generalvikariat, nach Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung auch der Staatsbehörde mit dem Antrag auf Genehmigung einzureichen. Ebenso ist ein Tilgungsplan aufzustellen und fortzuschreiben, wie auch eine äußerst sorgfältige Buchführung über die Verzinsung und Tilgung sowie über die Laufzeit dieser Darlehen zu gewährleisten.
Da die Gläubiger darauf vertrauen, dass die Darlehen zweckentsprechend verwandt und die vereinbarten Bedingungen erfüllt werden, ist die Beachtung o.g. Grundsätze unabdingbar.