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Kirchenbauvereine

Mustersatzung

in: KA 132 (1989) 49-51, Nr. 75

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Für die Errichtung, Instandhaltung und Ausstattung kirchlicher Bauwerke sind Kirchenbauvereine von Bedeutung; insbesondere, um die Eigenleistungen der Kirchengemeinden sicherzustellen, erscheint es ratsam, Kirchenbauvereine zu gründen. Es wird gebeten, folgendes zu beachten:
  1. Die Gründung eines Kirchenbauvereins bedarf stets der Genehmigung des Erzbischöflichen Generalvikariates.
  2. Die Satzung eines Kirchenbauvereines ist von dessen Vorstand nach Beschluss im Kirchenvorstand dem Erzbischöflichen Generalvikariat zur Genehmigung vorzulegen. Wenn der Kirchenbauverein in das Vereinsregister eingetragen werden soll, kann diese Anmeldung zur Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts erst danach erfolgen.
  3. Kirchliche Gebäude dürfen nur auf kircheneigenen Grundstücken errichtet werden. Deshalb soll Grundbesitz für solche Gebäude nur unmittelbar durch die Kirchengemeinde erworben werden und nicht durch den Kirchenbauverein. In jedem Fall kann mit dem Bau eines Gebäudes erst begonnen werden, wenn die Kirchengemeinde Eigentümerin des betreffenden Grundstücks ist.
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Muster – Satzung

des Kirchenbauvereins in der Kath. Kirchengemeinde St. in
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§ 1
Name, Gründung, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Kirchenbauverein der Kath. Kirchengemeinde St. und hat seinen Sitz in
  2. Als Gründungsdatum gilt der
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 2
Zweck und Gemeinnützigkeit

    1. Der Verein hat den Zweck, die katholische Kirchengemeinde St. in bei der Errichtung, Instandhaltung und Ausstattung eines Gotteshauses und anderer kirchlicher Gebäude und Einrichtungen zu unterstützen.
    2. Zu diesem Zweck eingehende Vermögensgegenstände gehen – soweit rechtlich möglich – unmittelbar in das Eigentum der katholischen Kirchengemeinde St. in über, die sie ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke verwenden muss.
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung Nordrhein-Westfalen von 1977 in der jeweils geltenden Fassung (KA. 1977, Nr. 202).
  2. Einmal im Jahr wird für alle lebenden und verstorbenen Mitglieder des Vereins vom zuständigen Rektor ecclesiae eine hl. Messe gefeiert.
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§ 3
Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftlichen Antrag, über den der Vorstand entscheidet. Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.
  2. Die Mitgliedschaft erlischt
    1. mit dem Tode des Mitglieds (bei juristischen Personen mit dem Verlust der Rechtsfähigkeit)
    2. wenn ein Mitglied schriftlich seinen Austritt erklärt und
    3. wenn der Vorstand aufgrund eines Vorstandsbeschlusses den Ausschluss beschließt, weil das Mitglied den Interessen des Vereins zuwiderhandelt oder ein wichtiger Grund vorliegt.
    4. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung schriftlich Einspruch beim Erzbischöflichen Generalvikariat in Paderborn eingelegt werden.
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§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung volles Stimmrecht; juristische Personen aber nur mit einer Stimme.
    1. Die Mitglieder leisten Beiträge, deren Höhe durch Selbsteinschätzung des einzelnen Mitgliedes bestimmt wird.
    2. Mindestens ist der von der Mitgliederversammlung festgesetzte Mindestjahresbeitrag zu leisten. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern.
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§ 5
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
  1. die Mitgliederversammlung und
  2. der Vorstand.
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§ 6
Mitgliederversammlung

    1. Die Ordentliche Mitgliederversammlung findet wenigstens einmal jährlich statt.
    2. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über Satzungsänderungen, Jahresberichte/Kassenberichte, Entlastung des Vorstandes, Neuwahl und Abberufung des Vorstandes.
  1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen,
    1. wenn der Vorstand des Vereins es für angebracht hält oder
    2. wenn mindestens ¼ der Mitglieder des Vereins sie schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter beantragen.
    1. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden des Vorstandes oder seinen Stellvertreter.
    2. Sie ist unter Mitteilung der Tagesordnung wenigstens eine Woche vorher schriftlich bekanntzugeben.
  2. Die Mitgliederversammlung leitet der Vorsitzende des Vereins, im Verhinderungsfalle dessen Stellvertreter.
    1. Jede ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens 10% der Vereinsmitglieder erschienen sind. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.
    2. Satzungsänderungen bedürfen einer ¾ Stimmenmehrheit der Erschienenen und der Genehmigung des Erzbischöflichen Generalvikariates in Paderborn.
    3. Über die Art der Abstimmung (z.B. schriftlich oder durch Zuruf oder durch Handaufheben etc.) entscheidet der Versammlungsleiter.
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§ 7
Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Kassierer und einem weiteren Mitglied des Vereins.
    1. Der Vorsitzende des Vereins ist der jeweilige Pfarrer/Pfarrvikar der katholischen Kirchengemeinde St. in
    2. Der übrige Vorstand wird in der alljährlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
    1. Die Vorstandsmitglieder können durch Verzicht aus ihrem Amte ausscheiden.
    2. Aus einem wichtigen Grunde können gewählte Vorstandsmitglieder durch die Mitgliederversammlung abberufen werden.
    3. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist durch eine Mitgliederversammlung möglichst bald ein weiteres Mitglied zu wählen, das in dessen Amtszeit eintritt.
  2. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
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§ 8
Aufgaben des Vorstandes, Sitzungen, Beschlüsse

    1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und ist für seine ordnungsgemäße Verwaltung verantwortlich.
    2. Dem Vorstand obliegt die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
    3. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung ist der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied befugt.
    1. Der Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung.
    2. Er hat den Vorstand unter Angabe des Beratungsgegenstandes einzuberufen, sooft es die Geschäftslage des Vereins erfordert oder wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder es beantragen.
    3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.
  1. Der Schriftführer führt über jede Sitzung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ein Protokoll, welches von ihm und dem jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
    1. Dem Kassierer obliegt die Verwaltung der Kasse und die ordnungsgemäße Buchführung. Er handelt nach Weisung des Vorstandes und hat dem Vorstand jederzeit Rechenschaft zu geben.
    2. Er legt dem Vorstand mindestens einmal im Jahr einen Rechenschaftsbericht vor. In der jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung hat er den Mitgliedern Auskunft über das Ergebnis der Sammlungen und ihre Verwendung zu erteilen. Die Kassenführung ist von zwei Mitgliedern aus der Mitgliederversammlung zu prüfen.
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§ 9
Aufsicht durch das Erzbischöfliche Generalvikariat

    1. Der Verein ist ein nicht rechtsfähiger privater kirchlicher Verein im Sinne des Codex Iuris Canonici (can. 299 § 1).
    2. Er untersteht auch der Aufsicht des Erzbischöflichen Generalvikariates zu Paderborn aufgrund der Verfügung im Kirchlichen Amtsblatt 1962, Nr. 26, S. 20.
  1. Der Vereinsvorstand reicht dem Erzbischöflichen Generalvikariat über den Kirchenvorstand die jährliche Rechnungslage des Vereins zur Prüfung und Genehmigung ein.
  2. Satzungsänderungen bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung (siehe auch § 6, Ziff. 5b der Satzung).
    1. Den Bauplatz für ein Gebäude bestimmt nicht der Kirchenbauverein, sondern der Kirchenvorstand mit Genehmigung des Erzbischöflichen Generalvikariates in Paderborn.
    2. Die Vorbereitung des Kirchenbaus und der Bau selbst erfolgen durch die Kirchengemeinde und das Erzbischöfliche Generalvikariat.
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§ 10
Auflösung des Vereins, Verbleib der Mittel

    1. Die Auflösung des Vereins bedarf eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, der von mindestens 2/3 aller Mitglieder des Vereins gefasst wurde.
    2. Bei Beschlussunfähigkeit der Versammlung muss der Vorstand unter Berücksichtigung der in § 6, Ziff. 3b genannten Einladungsfrist eine zweite Mitgliederversammlung einberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist und die Auflösung mit ¾ Stimmenmehrheit der Erschienenen beschließen kann. Hierauf ist in der Einladung besonders hinzuweisen.
    1. Bei einer Auflösung des Vereins findet ein Ersatz von etwaigen Zuwendungen an den Verein sowie eine Verteilung von Vereinsvermögen an die Mitglieder nicht statt.
    2. Bei der Auflösung des Vereins verbleibt das Vermögen des Vereins nach Begleichung etwaiger Schulden der katholischen Kirchengemeinde St. in , die es unmittelbar und ausschließlich für kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat und zwar nach Möglichkeit im Sinne des Zweckes des Vereins.
am
Vorsitzender
stellv. Vorsitzender
Schriftführer
Kassierer
Vorstandsmitglied