.Durchführung von Musikdarbietungen
a) Hinweis
b. Steuerpflichten beim Auftritt ausländischer Künstler
Durchführung von Musikdarbietungen
und ähnlichen künstlerischen Veranstaltungen
durch katholische Kirchengemeinden
a) Hinweis
b) Hinweis
a) in: KA 157 (2014) 62, Nr. 41
b) in: KA 153 (2010) 59, Nr. 43; vgl. KA 156 (2013) 38, Nr. 30
a. Künstlersozialabgabe
Im Kirchlichen Amtsblatt 2013, St. 1, Nr. 30., S. 38 haben wir auf den bevorstehenden Neuabschluss des Vertrages des Verbandes der Diözesen Deutschlands (VDD) mit der Künstlersozialkasse (KSK) hingewiesen. Diese Vereinbarung über die Bildung einer Ausgleichsvereinigung gemäß § 32 KSVG zwischen VDD und der Unfallkasse des Bundes – Künstlersozialkasse (KSK) über die Abführung der Künstlersozialabgabe ist am 20.11. und 25.11.2013 von den beiden Vertragsparteien unterzeichnet worden. Sie löst die bisherige Vereinbarung aus dem Jahre 1995 ab. Danach übernimmt der VDD auch weiterhin mit befreiender Wirkung für das Erzbistum Paderborn und ihm zugeordnete (kirchliche) Körperschaften (z.B. Kirchengemeinden, Dekanate), Anstalten und Einrichtungen die Zahlung der Künstlersozialabgabe als Ausgleichsvereinigung nach § 32 KSVG. Diese Bestimmung findet auch Anwendung auf juristische Personen des privaten Rechts, soweit sie dem VDD oder dem Erzbistum zugeordnet sind und kirchliche oder gemeinnützige Aufgaben wahrnehmen. Die Vereinbarung findet keine Anwendung auf Ordensgemeinschaften und andere geistliche Gemeinschaften, auf Verbände im Jugend- und Erwachsenenbereich, im sozialen und caritativen Bereich, auf die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft der katholischen Organisationen Deutschlands (AGKOD) sowie auf gewerbliche Einrichtungen.
Die Ausgleichsvereinigung wird wie zuvor bei der Künstlersozialkasse unter der Nummer 84-057782-X-005 geführt.
Bei Rückfragen im Rahmen von Sozialversicherungsprüfungen bitten wir auf diese Nummer zu verweisen.
####b. Steuerpflichten beim Auftritt ausländischer Künstler
(Organisten, Chöre, Sänger, Musikgruppen, u.ä.)
Oftmals unterschätzt werden die Pflichten für den Auftraggeber in Folge des Auftritts von ausländischen Künstlern. Hier ist i.d.R. der Veranstalter – und nicht der Künstler – in der Verantwortung, evtl. Steuerabzüge vorzunehmen und an die Finanzbehörden abzuführen. Zu prüfen sind die Möglichkeiten, Steuerbefreiungen zu beantragen.
- In Bezug auf die Einkommensteuer greifen die Vorgaben nach § 50a EStG. Nach dem „Steuerabzugsverfahren für beschränkt Steuerpflichtige“ ist grundsätzlich der inländische Vertragspartner eines nicht in Deutschland wohnhaften Künstlers verpflichtet, von dem zu zahlenden Honorar, Antrittsgeld, etc. die Steuer im Abzugswege einzubehalten und an das zuständige Finanzamt abzuführen. In Bezug auf die Berechnung des Steuerabzugs und das Abzugsverfahren gelten differenzierte steuerliche Regelungen. Erwähnenswert sind folgende Befreiungstatbestände:Ab 2009 wird auf die Vornahme des Steuerabzugs verzichtet, wenn die Vergütung je Darbietung 250 EUR nicht übersteigt. Unter bestimmten Bedingungen ist bei einer Künstlergruppe die mehrfache Anwendung dieser Freigrenze („pro Kopf“) möglich.Weiterhin kommt eine Befreiung vom Steuerabzug in Betracht, wenn eine Veranstaltung zu mehr als einem Drittel aus öffentlich-rechtlichen Mitteln gefördert wird (z.B. durch Etatzuwendungen einer Kirchengemeinde). Gem. § 50 Abs. 4 EStG ist beim örtlichen Finanzamt ein Freistellungsantrag zu stellen.
- Als juristische Personen des öffentlichen Rechts sind die Kirchengemeinden beim Auftritt ausländischer Künstler nach § 13b UStG (sog. „Umkehr der Steuerschuldnerschaft“) auch für die Umsatzsteuer verantwortlich. Diese ist vom Leistungsentgelt einschließlich übernommener Reisekosten einzubehalten und an das örtliche Finanzamt abzuführen, sofern keine Bescheinigung der örtlichen Landesbehörde nach § 4 Nr. 20a Satz 2 UStG vorliegt.Demnach kann bei der zuständigen Landesbehörde (in Nordrhein-Westfalen: die jeweilige Bezirksregierung) formlos eine Bescheinigung beantragt werden, aus der hervorgeht, dass der ausländische Künstler eine den deutschen Theatern und Orchestern vergleichbare Leistung erbringt. Diese Bescheinigung bindet die Finanzverwaltung und hat zur Folge, dass keine Umsatzsteuer fällig wird. Der formlose Antrag kann vom Künstler, aber auch dem Veranstalter als Leistungsempfänger gestellt werden.Der Ordnung halber muss darauf hingewiesen werden, dass es sich bei den v.g. Ausführungen nur um eine grundsätzliche Betrachtung handeln kann. So bedarf jeder Sachverhalt einer gesonderten Überprüfung.Für weitere Auskünfte steht im Erzbischöflichen Generalvikariat die Hauptabteilung Personal, Abt. Vergütung und Versorgung (Tel. 05251/125-1656) – zu Ziff. 1 „Künstlersozialabgabe“ – sowie die Hauptabteilung Finanzen, Abt. Steuerwesen (Tel. 05251/125-1225) – zu Ziff. 2 „Steuerpflichten bei ausländischen Künstlern“ – zur Verfügung.