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Beteiligung an gerichtlichen Verfahren
Hinweis
in: KA 120 (1977) 174, Nr. 267
#Am 1. Juli 1977 ist eine Änderung der Zivilprozessordnung in Kraft getreten, durch welche das gerichtliche Verfahren in Zivilprozessen gestrafft und beschleunigt werden soll. Zur Erreichung dieses Zieles ist eine große Anzahl von Vorschriften eingeführt und verändert worden, die zu beachten sind, damit Nachteile bei der Führung von Prozessen vor den ordentlichen Gerichten vermieden werden:
Gemäß § 272 der Zivilprozessordnung soll in Zukunft der Rechtsstreit grundsätzlich in einer, vorher umfassend vorzubereitenden Verhandlung erledigt werden. Es ist deshalb vorgeschrieben, dass bereits in der Klageschrift und in der Klagebeantwortung sämtliche möglichen Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzutragen sind.
Das Gericht wird gemäß den neuen Vorschriften der beklagten Partei bereits zu Verfahrensbeginn eine Frist zur schriftlichen Klageerwiderung setzen. Diese Frist ist wie alle anderen vom Gericht gesetzten Fristen unbedingt einzuhalten, weil ein verspätetes Vorbringen zurückgewiesen Werden kann, wenn nicht überzeugende, schwerwiegende Entschuldigungsgründe glaubhaft gemacht werden können.
Im schriftlichen Verfahren wird der Beklagte mit der Klagezustellung aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich (bei Anwaltsverfahren durch einen Rechtsanwalt) mitzuteilen, ob er sich gegen die Klage verteidigen will. Wenn diese Frist nicht eingehalten wird, kann der Kläger den Erlass eines sogenannten Versäumnisurteils beantragen.
Gegen ein Versäumnisurteil kann zwar innerhalb von zwei Wochen Einspruch eingelegt werden. Dieser Einspruch ist jedoch anders als nach bisher geltenden Verfahrensvorschriften im einzelnen zu begründen. In der Einspruchsschrift müssen also sämtliche Argumente und Beweismittel vorgetragen werden, weil sonst der Einspruch als unzulässig verworfen wird.
Auch ein vom Gericht bestimmter Termin kann nur aus erheblichen Gründen aufgehoben oder verlegt werden.
Die neuen Verfahrensvorschriften können bei Unkenntnis oder Nicht-Einhaltung mehr als bisher zu Nachteilen führen. Es ist daher noch mehr als bisher seitens der Kirchenvorstände darauf zu achten, dass alle notwendigen Maßnahmen rechtzeitig getroffen und alle Fristen eingehalten werden. Dies ist um so mehr notwendig, als nach den kirchenrechtlichen Vorschriften eine Klage nur nach Einholung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung erhoben werden darf und man sich auch auf Klagen nur einlassen soll, wenn mit dem Generalvikariat darüber Einverständnis besteht.
Die Kirchenvorstände werden deshalb eindringlich darauf hingewiesen, sich jeweils unverzüglich mit dem Generalvikariat in Verbindung zu setzen und streng darauf zu achten, dass keinerlei Fristen verstreichen.
Sofern die Erhebung einer Klage beabsichtigt ist, wird eindringlich gebeten, keine Maßnahmen vor Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung zu ergreifen, insbesondere auch keinen Rechtsanwalt zu beauftragen, ehe der entsprechende Kirchenvorstandsbeschluss genehmigt ist.
Sofern den Kirchengemeinden Klagen zugestellt werden, wird gebeten, sofort Kopien der Klageschrift sowie der gerichtlichen Verfügungen dem Generalvikariat zuzuleiten und darauf zu achten, dass die Fristen eingehalten werden. Sofern im Aufnahmefall eine rechtzeitige kirchenaufsichtliche Stellungnahme zu der Frage, ob man den Prozess aufnehmen sollte, nicht zu erlangen sein sollte, ist hingegen vorsorglich auf jeden Fall fristgemäß das Notwendige zu veranlassen, damit Rechtsnachteile nicht eintreten.