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Grundbucheintragung. Exakte Angabe des Eigentümers (Rechtsfähigkeit kirchlicher Rechtspersonen nach staatlichem Recht)
Hinweis auf staatliches Recht
in: KA 111 (1968) 91, Nr. 199
#Im Zuge der Umschreibung der Grundbücher auf das Loseblattsystem sind verschiedene Amtsgerichte (Grundbuchämter) dazu übergegangen, auf den Namen kirchlicher Institute (Kirche, Pastorat, Kaplanei, Küsterei usw.) als Eigentümer eingetragene Grundstücke auf die „Kirchengemeinde“ als Eigentümer zu „berichtigen“. Sie vertreten dabei die Ansicht, dass auf örtlicher Ebene nur die Kirchengemeinde Rechtsfähigkeit besitze. Wir hatten veranlasst, dass in einem Fall ein gerichtliches Musterverfahren gegen diese Praxis durchgeführt werde. In diesem ist nunmehr eine endgültige Entscheidung zugunsten der kirchlichen Institute ergangen (Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm 15 W 462/65 vom 19.12.67; Beschluss des Landgerichts Paderborn 3 T 20/68 vom 15.5.68). Die beiden Gerichte haben dabei folgende Grundsätze aufgestellt:
Eine Berichtigung der Eigentümerbezeichnung dahingehend, dass anstelle eines kirchlichen Instituts die Kirchengemeinde als Eigentümerin eingetragen wird, durfte nicht stattfinden. Die vorlandrechtlichen kirchlichen Institute sind selbständige Rechtspersönlichkeiten. Wenn an ihrer Stelle die Kirchengemeinde als Eigentümerin eingetragen wird, wird das Grundbuch unrichtig und die kirchlichen Institute werden durch diese Berichtigung in ihren Rechten beeinträchtigt. Was jahrhundertelang bestanden hat und Gegenstand verschiedener Meinungsäußerungen gewesen ist, kann nicht mit einem Federstrich als Namenskorrektur beseitigt werden. Geschieht das doch, so liegt eine Verletzung gesetzlicher Vorschriften vor. Die kirchlichen Institute besitzen auch heute noch Rechtsfähigkeit, wenn sie diese vor Einführung des Allgemeinen Landrechts besaßen. Denn weder das Allgemeine Landrecht, noch das Bürgerliche Gesetzbuch, noch das Vermögensverwaltungsgesetz haben an dem bestehenden Zustand etwas geändert. Es kommt also darauf an, ob zur Zeit der Einführung des Allgemeinen Landrechts ein kirchliches Institut als Rechtsträger vorhanden war. Hatte es bereits zu dieser Zeit Grundstücke in Besitz und sind diese bei Anlegung des Hypothekenbuchs oder Grundbuchs auf den Namen des kirchlichen Instituts eingetragen worden, so spricht das für die Rechtsfähigkeit. Denn die bei Anlegung dieser Bücher tätigen Richter mussten die Rechtsfähigkeit der einzutragenden Eigentümer prüfen. Sie standen den damals vorhandenen Rechtsproblemen näher und konnten sie besser beurteilen als wir heute es können. Haben sie die Institute als Eigentümer eingetragen, so ist das ein beachtliches Indiz für das Vorhandensein der Rechtsfähigkeit. Da damals im katholischen Lande überall Institute als Eigentümer eingetragen worden sind, so kann man von einer, allgemeinen Rechtsüberzeugung sprechen, die diese Institute für rechtsfähig hielten. Nicht nur die Gerichte, sondern auch andere mit der Rechtsmaterie vertraute Behörden haben die Institute als rechtsfähig allgemein anerkannt. So haben z.B. die Institute – wie die Archive ergeben – immer an Gemeinheitsteilungen und Separationen als Rechtspersönlichkeiten teilgenommen. Entscheidend spricht aber für die Rechtsfähigkeit die historisch gewachsene Struktur der kirchlichen Organisation in den katholischen Gebieten. Eine Kirchengemeinde im heutigen Sinne gibt es erst seit 1875. Vorher waren die kirchlichen Organisationen und Zuständigkeiten aufgeteilt in die verschiedenen Institute (Institutentheorie). Jede kirchliche Stelle (Kirche, Pfarrei, Küsterei usw.) war mit Dotationsgut ausgestattet. Bei der Weihe einer Kirche, der kanonischen Errichtung einer Pfründe oder der Errichtung einer Stiftung musste entsprechendes Vermögen vorhanden sein, um die kirchliche Genehmigung zu erhalten. Mildtätige Zuwendungen sind in früheren Jahrhunderten immer an ein bestimmtes kirchliches Institut gerichtet worden. Durch die Gesetzgebung wurden die kirchlichen Institute als selbständige Rechtsträger anerkannt, von den Institutionen der Römischen Kaiser angefangen über das Canonische Recht und das Gemeine Recht bis zum Allgemeinen Landrecht. Das einzelne Pfründenvermögen wurde getrennt von anderen Vermögen durch die jeweiligen Stelleninhaber verwaltet. Ein Austausch von Grundstücken von einem Institut zum anderen erforderte einen Rechtsübertragungsakt. Auch die Gerichte haben in den früheren Jahrhunderten die Prozessfähigkeit und damit die Rechtsfähigkeit der Institute immer anerkannt und zwar bis in die jüngste Zeit hinein. Die Rechtsfähigkeit der kirchlichen Institute ist also auch heute noch anzuerkennen und verfassungsrechtlich geschützt (Artikel 140 GG, Artikel 137 V, 138 II Weimarer Verfassung, Artikel 13 Reichskonkordat, Artikel 123 II GG).
Diese Entscheidungen sind von großer Wichtigkeit für das kirchliche Vermögensrecht. Wir weisen die Kirchenvorstände daher an, uns zu berichten, falls diese Grundsätze durch gerichtliche oder behördliche Entscheidungen verletzt werden, und bitten in allen solchen Fällen zur Rechtswahrung fristgerecht Rechtsmittel einzulegen.