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Errichtung von Schießstätten zu Unterhaltungszwecken auf Pfarrfesten. Genehmigungspflicht
Hinweis auf staatliches Recht
in: KA 120 (1977) 175, Nr. 269
#Schießstätten (Schießbuden), die von den Kirchengemeinden zur Unterhaltung und Belustigung der Besucher anlässlich eines Pfarrfestes oder einer ähnlichen Veranstaltung errichtet und betrieben werden, bedürfen nach § 44 des Waffengesetzes vom 1.3.1976 einer Genehmigung durch die zuständige Kreispolizeibehörde. Diese Genehmigung wird auf Antrag nach vorhergehender Prüfung durch die Kreispolizeibehörde in Form eines Schlussabnahmescheines erteilt.