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Sozialfonds „Kein Kind ohne Essen!“
Verwaltungsverordnung vom 28. Juli 2014
in: KA 157 (2014) 161-162, Nr. 109
####Einleitung
Armut gefährdet auf unterschiedlichen Ebenen die Entwicklung von Kindern. Das Risiko, dass Armut aufgrund dieser Entwicklungsrisiken „vererbt“ wird, ist belegt. Betroffen sind Kinder in Familien mit niedrigem Einkommen, insbesondere kinderreiche Familien und Ein-Eltern-Familien.
Die sozialen Sicherungssysteme bieten unterschiedliche Unterstützungsformen an, beispielsweise das Bildungs- und Teilhabepaket oder den Landesfonds „Alle Kinder essen mit“. Familien, die diesbezüglich nicht anspruchsberechtigt sind, aber über ein niedriges Einkommen verfügen, das nicht zuletzt aufgrund spürbar steigender Lebenshaltungskosten, wie beispielsweise Miet- und Energiekosten, belastet wird, erhalten keine Förderung, obwohl ihre finanzielle Situation ähnlich prekär ist.
Das sind Familien, die im Verhältnis oft besonders auf einen Tagesstättenplatz mit kostenpflichtigem Mittagessen angewiesen sind.
Ein Mittagessen kostet derzeit durchschnittlich 3,00 Euro. Wenn ein Kind regelmäßig am Mittagessen teilnimmt, summieren sich die Kosten auf etwa 660,00 Euro pro Jahr. Hier setzt der Sozialfonds an, um Familien, die keinen Anspruch auf Leistungen nach Bildungs- und Teilhabepaket bzw. Landesfonds „Alle Kinder essen mit“ oder aus vergleichbaren öffentlichen Förderprogrammen haben, aber über niedriges Einkommen verfügen, durch einen Zuschuss (s. u.) zu unterstützten:
- bei einem Kind mit bis zu 110,00 Euro pro Jahr (17% der Gesamtkosten),
- bei zwei Kindern mit bis zu 330,00 Euro pro Jahr (25% der Gesamtkosten),
- bei drei Kindern mit bis zu 990,00 Euro pro Jahr (50% der Gesamtkosten).
Anspruchsberechtigte
Anspruchsberechtigt sind:
- Familien, deren Kind eine Kindertageseinrichtung in Trägerschaft einer katholischen Kirchengemeinde oder einer Kita gem. GmbH oder in Trägerschaft einer Gliederung oder eines korporativen Mitglieds des Caritasverbands für das Erzbistum Paderborn e.V. oder eine der katholischen Schulen im Erzbistum Paderborn in Trägerschaft des Erzbistums oder eines anderen katholischen Trägers besucht (die Anzahl der beteiligten Kitas und Schulen wird als Anlage beigefügt und jeweils aktualisiert) und
- die über ein jährliches Bruttoeinkommen von weniger als 25.000,00 Euro1# verfügen und keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket (BuT) bzw. dem Landesfonds „Alle Kinder essen mit“2# oder aus vergleichbaren öffentlichen oder privatrechtlichen Förderprogrammen (z.B. nach SGB XII, Bürgerstiftung) haben.
Zuschuss
Der Zuschuss wird auf folgende Sätze festgelegt:
- 0,50 Euro pro Essen für das erste Kind in der Kita/Schule
- 1,00 Euro pro Essen für das zweite Kind in der Kita/Schule
- freies Essen für das dritte Kind in der Kita/Schule
Es erfolgt eine jährliche Überprüfung, ob eine Anpassung der Sätze erforderlich wird bzw. möglich ist.
####Verwaltungsstellen
Verwaltungsstellen des Sozialfonds sind:
- für den Bereich der Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft einer Kirchengemeinde oder einer Kita gem. GmbH – der zuständige Gemeindeverband
- für den Bereich der (heilpädagogischen) Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft einer Gliederung oder eines korporativen Mitglieds des Caritasverbands für das Erzbistum Paderborn – der Caritasverband für das Erzbistum Paderborn e.V., Referat Tageseinrichtungen für Kinder, Am Stadelhof 15, 33098 Paderborn
- für den Bereich der katholischen Schulen im Erzbistum Paderborn – das Erzbischöfliche Generalvikariat, Hauptabteilung Schule und Erziehung, Abteilung Verwaltung, Domplatz 3, 33098 Paderborn
Antrag
Für die Anspruchsgruppen sind folgende Antragswege geregelt:
- Mit der Anmeldung zum Mittagessen oder z.B. bei der Schulanmeldung erfolgt gegenüber der Kita-Leitung bzw. der Schulleitung der Nachweis, dass das jährliche Bruttoeinkommen unter 25.000,00 Euro liegt. (Dies kann z.B. durch die Mitteilung der Höhe des monatlichen Kita-Beitrages erfolgen, der einkommensabhängig gestaffelt ist.)Des Weiteren muss eine schriftliche Erklärung abgegeben werden, dass keine Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket, dem Landesfonds „Alle Kinder essen mit“ oder einem vergleichbaren Förderprogramm (z.B. SGB XII) in Anspruch genommen werden.Die Nachweise müssen jährlich zu Beginn des Kindergarten-/Schuljahres neu erbracht werden.Soweit die Bedingungen zur Förderung erfüllt sind, wird dem Antrag von der Kita-/Schulleitung entsprochen. In Zweifelsfällen wird der Antrag den Verwaltungsstellen des Sozialfonds zur Entscheidung vorgelegt.
Verteilung der Fondsmittel
Das Erzbistum überweist den Verwaltungsstellen jährlich zweckgebunden ihren anteiligen Beitrag. Die Höhe des Beitrags wird unter Berücksichtigung des letztjährigen Verbrauchs festgelegt.
Die Aufschlüsselung der Gesamtmittel erfolgt grundsätzlich nach Anzahl der Kita-Gruppen im jeweiligen Verbandsgebiet bzw. nach der Anzahl der Klassen einer Schule. Gruppen in Kitas, die von den zuständigen Jugendämtern als sozialer Brennpunkt anerkannt sind, werden doppelt gerechnet. Die Verwaltungsstelle erstellt einmal jährlich einen Rechenschaftsbericht, der dem Erzbischöflichen Generalvikariat, Hauptabteilung Finanzen, vorgelegt wird.
Die Einrichtung des Sozialfonds erfolgt zum 01.08.2014 und gilt bis auf Weiteres!
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1 ↑ Das Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales NRW definiert eine Armutsrisikoschwelle, die denjenigen Einkommenswert beschreibt, unterhalb dessen von Einkommensarmut ausgegangen wird. Die Armutsrisikoschwelle liegt bei einem Haushalt mit zwei Erwachsenen und zwei Kindern unter 14 Jahren bei einem durchschnittlichen monatlichen Haushaltsnettoeinkommen von 1.791,00 Euro (= 21.500,00 Euro p.a.).
1 ↑ Das Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales NRW definiert eine Armutsrisikoschwelle, die denjenigen Einkommenswert beschreibt, unterhalb dessen von Einkommensarmut ausgegangen wird. Die Armutsrisikoschwelle liegt bei einem Haushalt mit zwei Erwachsenen und zwei Kindern unter 14 Jahren bei einem durchschnittlichen monatlichen Haushaltsnettoeinkommen von 1.791,00 Euro (= 21.500,00 Euro p.a.).
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2 ↑ Familien, die einen Anspruch auf Leistungen nach dem BuT bzw. dem Landesfonds haben, können hierüber eine finanzielle Unterstützung zur Begleichung der Kosten für das Mittagessen in Anspruch nehmen, die alle Kosten bis auf einen verbindlichen Eigenanteil von 1,00 Euro/Mahlzeit ausgleicht. Diese Förderung kann nicht durch eine zusätzliche Förderung, beispielsweise durch diesen Sozialfonds, ergänzt werden. Im Falle einer zusätzlichen Förderung wird die Förderung durch das BuT bzw. den Landesfonds entsprechend abgesenkt.
2 ↑ Familien, die einen Anspruch auf Leistungen nach dem BuT bzw. dem Landesfonds haben, können hierüber eine finanzielle Unterstützung zur Begleichung der Kosten für das Mittagessen in Anspruch nehmen, die alle Kosten bis auf einen verbindlichen Eigenanteil von 1,00 Euro/Mahlzeit ausgleicht. Diese Förderung kann nicht durch eine zusätzliche Förderung, beispielsweise durch diesen Sozialfonds, ergänzt werden. Im Falle einer zusätzlichen Förderung wird die Förderung durch das BuT bzw. den Landesfonds entsprechend abgesenkt.