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Ausgestaltung von Kirchen. Genehmigungspflicht
Diözesangesetz vom 1. November 1948
in: Diözesansynode 1948, XII 1-6
####- Als kirchliche Gebäude, deren Erbauung, Instandsetzung oder Veränderung genehmigungspflichtig ist, gelten alle Gebäude, deren Eigentümer die Kirchengemeinde oder ein kirchlicher Fonds ist oder an denen der Kirche das Benutzungsrecht zusteht. Hierzu gehören auch halböffentliche Oratorien (Anstaltskapellen), Krankenhäuser, Pfarrheime usw.
- Die Kirchenvorstände sind zuständig zur Anordnung von kleineren Instandsetzungsarbeiten an kirchlichen Gebäuden, sofern die Kosten aus laufenden Einnahmen des genehmigten Voranschlags oder aus freiwilligen Beiträgen bestritten werden.
- In allen anderen Fällen, mit Ausnahme von ganz dringenden (wie drohender Einsturz, Verhütung von Gefahr u. dgl.) ist die Genehmigung des Generalvikariats erforderlich, und zwar:
- Zu Instandsetzungsarbeiten, deren Kosten aus Fonds, Anleihen oder dergl. bestritten werden.
- Zu Instandsetzungsarbeiten an kirchlichen Gebäuden oder Gegenständen, die wegen ihres geschichtlichen, kunstgeschichtlichen oder künstlerischen Wertes von Bedeutung sind, ohne Rücksicht auf die Kosten und die Herkunft der Deckungsmittel.
- Zu Instandsetzungsarbeiten an Gebäuden, für die einem Dritten (Fiskus, politische Gemeinde, Patron) die Baupflicht obliegt. Die Arbeiten dürfen in diesen Fällen erst begonnen werden nach der Genehmigung des Generalvikariats und nach vorherigem Benehmen mit dem Baupflichtigen. Bei staatlichen Patronaten ist immer zuerst die kirchliche und dann die staatliche Genehmigung nachzusuchen.
- Zu baulichen Änderungen an kirchlichen Gebäuden (Umbauten, Erweiterungsbauten, Abbruch von Bauteilen, Änderungen in der Anordnung von Fenstern und Türen u. dgl.) ohne Rücksicht auf die Höhe der Kosten und die Herkunft der Deckungsmittel.
- Zu Neubauten jeglicher Art; insbesondere zur Bestimmung und Erwerbung des Bauplatzes. Kommt dabei der Verkauf oder Tausch eines kirchlichen Grundstückes in Frage, so ist in dem Genehmigungsgesuch anzugeben, ob im Sinne des kanonischen Rechtes urgens necessitas oder evidens utilitas vorliegt (can. 1530). Bei der Beschaffung des Bauplatzes ist auch auf die Höhe der Straßenbaukosten und sonstiger Anliegerbeiträge, auf die Bebauungsmöglichkeit (Fluchtlinie, Ortsstatut usw.) zu achten. Gegebenenfalls ist zu prüfen, ob nicht ein besonderer Fonds (Pfarrfonds, Vikariefonds usw.), der das Grundstück verliert, nach Taxe eines vereidigten Taxators entschädigt werden muss;zur Bestimmung des Bauprogramms und der baulichen Bedürfnisse, die den Bau notwendig erscheinen lassen;zur Bestimmung der Höhe des zulässigen Bauaufwandes und zu den Bauplänen.
- Zur Beschaffung der inneren Ausstattung von Kirchen und Kapellen und zu Veränderungen an Ausstattungsstücken ohne Rücksicht auf die Höhe der Kosten und die Herkunft der Deckungsmittel.Zur inneren Ausstattung sind zu rechnen: Altäre, Kanzel, Kommunionbank, Taufstein, Beichtstühle, Gestühl, Kreuzweg, Turmuhr, Orgel, Glocken, Beleuchtungsanlagen, Sakristeieinrichtungen, Heizungsanlage, Malerei, plastischer Schmuck, Kriegerehrung.Vor Anschaffung neuer Glocken ist die Anschaffungs- und Unterhaltungspflicht zu klären und schriftlich festzulegen.
- In allen Fällen, in denen die Genehmigung vorgeschrieben ist, darf die Auftragserteilung erst erfolgen, wenn die schriftliche Genehmigung der Pläne und die Ausführungserlaubnis vorliegt. Hat der Fiskus keine Baupflicht, so ist staatliche Genehmigung nicht erforderlich.
- Immer erforderlich ist die Bauerlaubnis der Ortspolizeibehörde, der deshalb die vom Architekten ausgearbeiteten Baupläne vorzulegen sind zur Überprüfung, ob das Bauvorhaben den technischen Vorschriften entspricht, insbesondere hinsichtlich der Standsicherheit, Feuersicherheit und der Einhaltung der allgemeinen Regeln der Baukunst, aber auch, ob der Bau oder die bauliche Änderung Ausdruck einer anständigen Baugesinnung und werkgerechter Durchbildung ist und sich der Umgebung einwandfrei einfügt. Auf die Eigenart oder die beabsichtigte Gestaltung des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes, auch auf Denkmale und bemerkenswerte Naturgebilde ist Rücksicht zu nehmen.
- Abweichungen von genehmigten Entwürfen sind nur mit besonderer neuer Genehmigung zulässig.