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Anwendungsfragen des § 2b UStG in Zusammenhang mit dem Friedhofs- und Bestattungswesen

Hinweis auf ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen

in: KA 164 (2021) 28, Nr. 19

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Mit Schreiben vom 23. November 2020 (III C 2 - S 7107/19/10004 :008, DOK2020/1212492) klärt das Bundesministerium der Finanzen (BMF) eine Reihe von Anwendungsfragen des § 2b UStG im Zusammenhang mit dem Friedhofs- und Bestattungswesen, beispielsweise zu:
  • Grabnutzungsberechtigungen/Liegerecht/Recht zur Beisetzung
  • Aufbewahrung von Leichen in Kühlräumen oder Kühlzellen sowie Benutzung von Feierhallen, Friedhofskapellen und Abschiedsräumen
  • Bestattungsleistungen im Zusammenhang mit bereits bestehenden Grabstätten (z. B. Umbettungen, Abräumen von Gräbern, Nachbestattungen ohne Verlängerung des Nutzungsrechts)
  • Vertragliche Überlassung der Trägerschaft von Friedhof, Leichenhalle und Feierhalle durch kirchliche juristische Personen des öffentlichen Rechts (Kirchengemeinden/Kirchenstiftungen) an eine Kommune
Die Grundvoraussetzungen für die Anwendung von § 2b UStG wurden dabei für den Bereich des Friedhofs- und Bestattungswesens konkretisiert. Weiterhin nimmt die Finanzverwaltung Klärungen zur steuerrelevanten Abgrenzung zwischen eigenständigen Leistungen und unselbstständigen Nebenleistungen im Sinne des Abschnitts 3.10 Abs. 5 UStAE vor.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass diverse Anmerkungen und Vorschläge aus der gemeinsamen Stellungnahme der Evangelischen und Katholischen Büros in Berlin sowie Anregungen der kommunalen Spitzenverbände Eingang in das BMF-Schreiben gefunden haben. Die Ausführungen des BMF enthalten wichtige Klarstellungen, wodurch die Umsetzung des § 2b UStG vor Ort ab dem Jahre 2023 erleichtert werden dürfte.
Das BMF-Schreiben vom 23.11.2020 wurde durch Verweis in Abschnitt 2b.1 (neuer) Absatz 11 in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass integriert.
Hintergrund: Während nach der bisherigen Rechtslage nur die Umsätze im Rahmen sog. Betriebe gewerblicher Art und der Land- und Forstwirtschaft zu berücksichtigten waren, führte die Einfügung des § 2b UStG zu einem vollständigen Paradigmenwechsel. Nach neuem Recht unterliegen dem Grundsatz nach alle Umsätze der öffentlichen Hand der Umsatzbesteuerung. Nur im Bereich des „hoheitlichen Handelns“ sieht die neue Rechtslage noch Ausnahmen vor, die die Nichtsteuerbarkeit gewährleisten.
Im Erzbistum Paderborn haben sämtliche Kirchengemeinden und auch die anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts auf Ortskirchenebene die Übergangsregelung gem. § 27 Abs. 22 UStG in Anspruch genommen und gegenüber der Finanzverwaltung erklärt, die Anwendung der neuen Rechtslage bis längstens zum 01.01.2021 zu verschieben. Diese Übergangsfrist wurde im Rahmen des (ersten) Corona-Steuerhilfegesetzes vom 19.06.2020 bis zum 31.12.2022 verlängert.
Die „Handreichung des Erzbistums Paderborn zur Umsatzbesteuerung im Bereich des kirchlichen Friedhofs- und Bestattungswesens“ vom 03.02.2020 wird im Jahresverlauf 2021 an das neue BMF-Schreiben vom 23.11.2020 angepasst.
Der Wortlaut des BMF-Schreibens sowie die v. g. Handreichung stehen als Download über das Online-Angebot des Erzbistums Paderborn „Verwaltungshandbuch für das Erzbistum Paderborn“ (https://www.verwaltung-erzbistum-paderborn.de/) zur Verfügung.
Für Rückfragen steht die Abteilung „Kirchensteuern, Unternehmenssteuern“ im Bereich Finanzen zur Verfügung (steuerwesen@erzbistum-paderborn.de, Tel.-Nr. 05251 125-1225).