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Pfarrnachrichten. Impressum

Hinweis auf staatliches Recht

in: KA 118 (1975) 125, Nr. 131

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Aus gegebenem Anlass machen wir darauf aufmerksam, dass nach § 8 Pressegesetz für das Land Nordhein-Westfalen (Landespressegesetz NW) vom 24. Mai 1966 bei Druckwerken im Impressum folgende Angaben vorgeschrieben sind:
 
Name oder Firma und Anschrift des Druckers und des Verlegers, beim Selbstverlag des Verfassers oder des Herausgebers.
Auf den periodischen Druckwerken – das sind in der Regel die Pfarrnachrichten, Pfarrbriefe und ähnliches – sind ferner Namen und Anschriften des oder der verantwortlichen Redakteure anzugeben.
Beispiel:
Herausgeber:
Kath. Pfarramt St.
in
oder
Pfarrgemeinderat der Kath.
Kirchengemeinde St.
in
Redakteur:
Pfarrer A. Müller (folgt Anschrift)
oder
N. N. (folgt Anschrift).