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Information über das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts
Hinweis
in: KA 145 (2002) 110-111, Nr. 121
###Mit dem 1.1.2002 ist das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts in Kraft getreten.
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts (BGBl. 2001, I, S. 3138) werden EG-Richtlinien umgesetzt, die das nationale Schuldrecht partiell vereinheitlichen sollen, insbesondere die Richtlinie über den Verbrauchsgüterkauf. Die notwendige Richtlinienumsetzung wird mit einer umfassenden Modernisierung des Schuldrechts verbunden, die die Vorschläge der vom Bundesjustizministerium bereits vor vielen Jahren eingesetzten Schuldrechtskommission aufgreift. Das Verjährungsrecht, das Rücktrittsrecht, das Leistungsstörungsrecht, das Kaufrecht und das Werkvertragsrecht werden umgestaltet und den Erfordernissen des modernen Rechtsverkehrs angepasst.
Im Folgenden werden die wichtigsten Änderungen dargestellt:
#Verjährung
Die bisherige regelmäßige Verjährungsfrist von 30 Jahren wird aufgehoben. Die Regelverjährung des BGB beträgt nunmehr drei Jahre. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass diese regelmäßige Verjährungsfrist erst mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem 1. der Anspruch entstanden ist und 2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder die grobe Unkenntnis verjähren Ansprüche in zehn Jahren von ihrer Entstehung an. Ausnahmen bestehen für bestimmte Schadensersatzansprüche wie beispielsweise Körperverletzung etc.
Darüber hinaus ist die 30-jährige Verjährung aufrecht erhalten worden für Herausgabeansprüche aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten, bei familien- und erbrechtlichen Ansprüchen, bei rechtskräftig festgestellten Ansprüchen oder Ansprüchen aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden und bei Ansprüchen, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind. Eine zehnjährige Verjährungsfrist ist eingeführt worden für Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung eines Inhaltes eines solchen Rechtes sowie Ansprüche auf die Gegenleistung.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang der Hinweis, dass aufgrund der dargestellten Änderungen die bisherige Verjährungsfrist für regelmäßig wiederkehrende Leistungen, beispielsweise Erbbauzinsen, Mietzinsen etc., nicht mehr in vier Jahren, sondern bereits in drei Jahren (!!) verjähren. Für die vor dem 1.1.2002 entstandenen, aber noch nicht verjährten Ansprüche (Übergangsregelung) gilt, dass grundsätzlich die kürzere dreijährige Verjährungsfrist am 1.1.2002 zu laufen beginnt. Läuft jedoch die alte Verjährungsfrist vor der neuen Frist ab, so gilt die Verjährungsfrist nach altem Recht. Beispiel: Es sind Erbbauzinsen aus dem Jahre 1999 rückständig. Aufgrund der Übergangsregelung würde die Verjährung am 1.1.2002 beginnen und nach drei Jahren am 31.12.2004 ablaufen. Nach altem Recht betrug die Verjährungsfrist vier Jahre. Sie begann am 1.1.2000 und endet am 31.12.2003. Damit läuft die alte Frist vor dem 31.12.2004 ab. Es gilt somit die alte Verjährungsfrist. Der rückständige Anspruch verjährt am 31.12.2003.
####Leistungsstörungsrecht
Das gesamte Recht der Leistungsstörungen, also Unmöglichkeit, Verzug, Schlechtleistung, ist geändert worden. Als Obersatz des neuen Schuldrechts gilt der neue § 280 Abs. 1 BGB, der wie folgt lautet:
„Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.“
Dabei sieht das Gesetz unterschiedliche Rechtsfolgen vor, je nachdem, ob die Leistung mit Verzögerung erbracht wird (Verzug) oder überhaupt nicht erbracht wird (Unmöglichkeit). Der Gläubiger kann grundsätzlich entweder die vertragsgemäße Leistung oder Schadensersatz verlangen. Daneben kann der Gläubiger auch nach entsprechender Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wobei entgegen der früheren Rechtslage der Rücktritt neben dem Schadensersatz geltend gemacht werden kann.
####Kaufrecht
Das Kaufrecht ist einer der häufigsten Anwendungsbereiche bei Leistungsstörungen. Hier ergeben sich folgende Konkretisierungen:
Die gegenseitigen Pflichten aus einem Kaufvertrag werden im § 433 BGB neu gefasst. Hauptpflicht des Verkäufers ist es, dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Der Käufer demgegenüber ist verpflichtet, dem Käufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
Bei der Lieferung einer mangelhaften Sache ist es zu einer grundlegenden Änderung gekommen. Diese besteht darin, dass es kein besonderes kaufrechtliches Gewährleistungsrecht mehr gibt, sondern vielmehr die Lieferung einer mangelhaften Sache als Nichterfüllung der Verkäuferpflicht und damit als Pflichtverletzung im Sinne des allgemeinen Leistungsstörungsrechts gilt. Zunächst kann der Käufer Nacherfüllung verlangen. Das bedeutet, dass der Käufer nach seiner Wahl entweder die Beseitigung des Mangels verlangen kann, oder aber die Lieferung einer mangelfreien Sache. Die hierdurch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Verkäufers. Nur wenn die gewählte Art der Nacherfüllung mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist, kann der Verkäufer die Nacherfüllung ablehnen. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder verweigert der Verkäufer die Nacherfüllung, so kann der Käufer entweder vom Vertrag zurücktreten (früher: Wandelung), den Kaufpreis mindern oder Schadensersatz verlangen.
Wesentlich geändert hat sich die Verjährung der Mängelansprüche im Kaufrecht. Während früher im Wesentlichen eine einheitliche Verjährungsfrist von sechs Monaten bestand, beträgt die regelmäßige Verjährung der Gewährleistungsansprüche im Kaufrecht nunmehr zwei Jahre.
Eine wichtige Neuregelung betrifft in diesem Zusammenhang den in das BGB übernommenen so genannten Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB). Bei einem Verbrauchsgüterkauf ist durch allgemeine Geschäftsbedingungen die Frist für Nichtleistungsansprüche auf einen Zeitraum unter zwei Jahren bei neuen Gegenständen und unter einem Jahr bei gebrauchten Gegenständen nicht möglich.
Der gerade erwähnte Verbrauchsgüterkauf wird in § 474 BGB definiert als Kauf eines Verbrauchers von einem Unternehmer, wobei ausschließlich der Kauf beweglicher Sachen betroffen ist.
####Werkvertragsrecht
Auch im Werkvertragsrecht wurde der Begriff der „Gewährleistung“ gestrichen. Nach der Neuregelung hat der Unternehmer die Pflicht, das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln dem Besteller zu verschaffen. Jeder mangelhaften Leistung liegt eine Pflichtverletzung zugrunde, mit der Folge, dass, ebenso wie beim Kauf, der Besteller Nacherfüllung verlangen kann. Die Nacherfüllung geschieht entweder durch Mangelbeseitigung oder durch Herstellung eines neuen Werks. Neben der Nacherfüllung sind, ebenso wie im Kaufrecht, Rücktritt, Schadensersatz und Minderung möglich.
Die Verjährung der Mängelansprüche beträgt grundsätzlich zwei Jahre. Bei einem Bauwerk oder einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen für ein Bauwerk besteht, beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre. Dies gilt im Übrigen auch für den Kauf von Sachen, wenn sie ein Bauwerk betreffen (Hauskauf), oder den Kauf von Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. Es macht daher für die Frage der Verjährung keinen Unterschied, ob beispielsweise ein Wasserhahn in einem Baumarkt gekauft und selbst eingebaut wird oder aber ob ein Sanitärhandwerker den Wasserhahn liefert und einbaut. Dies gilt selbstverständlich nicht für evtl. Fehler, die dem Käufer bei der Montage unterlaufen. Jedoch hat der Gesetzgeber eine Haftung des Verkäufers nunmehr auch für den Fall eingeführt, dass bei einer zur Montage bestimmten Sache die Montageanleitung mangelhaft ist (§ 434 Abs. 2 S. 2 BGB – sog. Ikeaklausel).
####Weitere Neuregelungen
Verschiedene Rechtsgebiete, die bisher nicht oder außerhalb des BGB geregelt waren, sind nunmehr übernommen worden. Erstmals gesetzlich geregelt wurde das Rechtsinstitut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Die bisher in dem Gesetz zur Regelung der allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Kontrollen von AGB wurden nunmehr ins Bürgerliche Gesetzbuch integriert. Im Rahmen des Verbraucherschutzes wurden die Bereiche Haustürgeschäfte, Fernabsatzverträge, Teilzeit Wohnrechteverträge (Time-Sharing) und der gesamte Bereich der Verbraucherkreditverträge einschl. der Regelung von Leasingverträgen und Ratenlieferungsverträgen in das BGB übernommen. Wir können an dieser Stelle nicht auf die Einzelheiten dieser Regelungen eingehen. Soweit Kirchengemeinden betroffen sind, stehen ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Rechtsabteilung für etwaige Auskünfte zur Verfügung.