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Örtliche Ausgestaltung der Aufnahmekriterien in katholischen Kindertageseinrichtungen

Empfehlung vom 4. August 2009

in: KA 152 (2009) 91, Nr. 107

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Das nordrhein-westfälische Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) vom 30.10.2007 sieht vor, dass der Rat der Kindertageseinrichtung Kriterien für die Aufnahme von Kindern in die Einrichtung vereinbart (§ 9 Abs. 5 KiBiz).
Da eine katholische Kindertageseinrichtung ein Ort der Glaubensweitergabe ist, ist die Akzeptanz des eigenständigen Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsauftrages der Einrichtung auf der Grundlage des katholischen Glaubens durch die Erziehungsberechtigten Grundvoraussetzung für die Aufnahme (vgl. § 1 Abs. 1 Statut für die katholischen Kindertageseinrichtungen im nordrhein-westfälischen Teil des Erzbistums Paderborn vom 26.9.2008). Durch die Unterzeichnung des Betreuungsvertrages, der auf das Statut Bezug nimmt, wird diese Akzeptanz dokumentiert.
Als Hilfestellung für die Träger wird in Ausführung von § 4 Abs. 6 des vorgenannten Statuts für die katholischen Kindertageseinrichtungen im nordrhein-westfälischen Teil des Erzbistums Paderborn und in der Weiterentwicklung der bisherigen Praxis und früherer Vorschläge nachstehende Empfehlungen als Grundlage für die örtlichen Gespräche mit dem Ziel einer Vereinbarung über die Aufnahmekriterien gegeben.
Es wird empfohlen, folgende Rahmenkriterien zu berücksichtigen:
  • Die Plätze in katholischen Tageseinrichtungen für Kinder sind ein Angebot der katholischen Kirche. Katholischen Kindern aus dem Bereich des Pastoralverbundes, in dem die Einrichtung liegt, ist in der Regel Vorrang bei der Aufnahme einzuräumen.
    Kinder anderer christlicher Bekenntnisse und anderer Religionen sind im Rahmen der örtlichen Möglichkeiten willkommen, vor allem, wenn ein Erziehungsberechtigter katholisch ist und/oder eine katholische Erziehung ausdrücklich gewünscht wird.
    Die pastoralen Chancen in Bezug auf ungetaufte Kinder sind ebenfalls bei der Ausgestaltung der Aufnahmekriterien zu berücksichtigen.
    Wenn beide Erziehungsberechtigten aus der katholischen Kirche ausgetreten sind, ist zu prüfen, ob die in § 1 Abs. 1 des Statuts für die katholischen Kindertageseinrichtungen genannten Voraussetzungen für die Aufnahme von Kindern gegeben sind.
  • Die Aufnahme der Kinder orientiert sich an der pädagogischen Konzeption der Kindertageseinrichtung. Dabei ist insbesondere eine ausgewogene und pädagogisch vertretbare Zusammensetzung der Kinder zu gewährleisten. Besonders berücksichtigt werden Kinder, die aufgrund ihrer Entwicklung und/oder ihres familiären bzw. sozialen Umfeldes eine besondere Unterstützung benötigen.
  • Pastorale Kriterien sollen ausdrücklich vorbehalten bleiben. Im Zweifelsfall entscheidet der zuständige Pfarrer bzw. der als Leiter des Steuerungsgremiums des Trägers beauftragte Priester kraft seiner pastoralen Verantwortlichkeit.
  • Im Rahmen einer guten Zusammenarbeit mit der Zivilgemeinde und dem kommunalen Jugendamt ist der Träger bemüht, unter Berücksichtigung des Einrichtungsprofils und seiner Trägerautonomie die Wünsche der Kommune angemessen zu berücksichtigen.
Es wird empfohlen, auf dieser Basis die örtlich zu vereinbarenden Aufnahmekriterien näher zu spezifizieren und auszugestalten. Vor dem Hintergrund einer sozialraumorientierten Pastoral wird empfohlen, sorgfältig zu prüfen, welche Familien erreicht und unterstützt werden sollen.
Die Trägervertreter im Rat der Kindertageseinrichtung sind mit einem klaren Votum des Trägers auf der Basis dieser Regelung in die Vereinbarungsverhandlungen zu entsenden. Die vereinbarten Aufnahmekriterien sollen durch Trägerbeschluss bestätigt und anschließend durch Aushang in der Einrichtung transparent gemacht und anfragenden Erziehungsberechtigten auf Wunsch in Kopie ausgehändigt werden.
Die konkrete Aufnahme der Kinder erfolgt unter Beachtung der vereinbarten Aufnahmekriterien und ggf. nach Vorsortierung durch die Einrichtungsleitung durch ein vom Träger festzulegendes Gremium, dem die Einrichtungsleitung, der zuständige Pfarrer, ersatzweise sein Vertreter, und mindestens ein/e weitere/r Vertreterin/Vertreter des Trägers angehören.
Aufnahmezusagen und -absagen bedürfen der rechtsgültig unterzeichneten Schriftform. Die Delegation auf Beschäftigte des Trägers ist möglich.