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Verkehrssicherungspflicht. Überprüfung von Grabsteinen
Hinweis vom 24. Mai 1995
in: KA 138 (1995) 87, Nr. 100
#Im Anschluss an die Veröffentlichung im KA 1978, Nr. 57, Seite 32, wird noch einmal auf die Verkehrssicherungspflicht bezüglich der Grabstätteneinrichtungen, insbesondere der Grabdenkmäler, hingewiesen.1#
Die Verantwortlichen für die Grabstelle (Angehörige bzw. bei Wahlgräbern Nutzungsberechtigte) sind für den ordnungsgemäßen Zustand einer Grabstätteneinrichtung verantwortlich. Den Kirchengemeinden, denen auch die Friedhofsverwaltung obliegt, fällt daher die Aufgabe zu, die ordnungsgemäße Errichtung und Erhaltung von Grabdenkmälern zu überwachen.
Die Verantwortlichen sind in erster Linie verpflichtet, das Grabmal regelmäßig darauf hin zu überprüfen, ob erkennbare oder verdeckte Mängel die Standsicherheit beeinträchtigen. Sie haben solche Mängel unverzüglich fachgerecht beseitigen zu lasen.
Die Friedhofsverwaltung kommt der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht dadurch in ausreichendem Maße nach, dass sie sich durch jährliche Kontrollen, möglichst am Ende der Frostperiode, von dem verkehrssicheren Zustand der Grabsteine und sonstigen baulichen Anlagen und Grabeinrichtungen überzeugt. Der Kirchenvorstand sollte diese Überprüfung von sachkundigen Personen vornehmen lassen.
Werden dabei Sicherheitsmängel festgestellt, sind die Verantwortlichen der betreffenden Grabstelle unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und aufzufordern, den verkehrswidrigen Zustand innerhalb einer bestimmten Frist zu beheben. Die Mitteilung soll den Hinweis enthalten, dass die Kirchengemeinde jegliche Haftung für Schäden aufgrund der festgestellten Sicherheitsmängel ablehnt.
Bei unmittelbar bevorstehender Gefährdung hat die Friedhofsverwaltung selbst die Entfernung des Grabsteins auf Kosten der Verantwortlichen zu veranlassen und hiervon den Grabstätteninhaber zu unterrichten.
Über die regelmäßige Überprüfung der Grabdenkmäler seitens der Friedhofsverwaltung ist ein schriftlicher Nachweis zu führen, der zu den Friedhofsakten zu legen ist.
Er sollte das Datum der Prüfung und die unterschriftliche Bestätigung der prüfenden Person bzw. Personen sowie die Gegenzeichnung des Kirchenvorstandsvorsitzenden enthalten.