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Denkmäler. Erfassung

Verwaltungsverordnung

in: KA 123 (1980) 156, Nr. 220 und KA 126 (1983) 82, Nr. 149;
vgl. KA 128 (1985) 84, Nr. 116

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§ 3 des am 1. Juli 1980 in Kraft getretenen Denkmalschutzgesetzes bestimmt, dass auf Antrag oder von Amts wegen Eintragungen in eine Denkmalliste erfolgen. Diese Denkmallisten werden von den Gemeinden als Untere Denkmalbehörde geführt. Die Eintragung in die Denkmalliste hat unter anderem Einschränkungen der Eigentumsrechte zur Folge. Die Unteren Denkmalbehörden bereiten die Denkmallisten zur Zeit vor. Deshalb wird angeordnet:
  1. Vor Antrag einer Kirchengemeinde auf Eintragung eines oder mehrerer Objekte in die Denkmalliste ist die Einwilligung des Erzbischöflichen Generalvikariates schriftlich einzuholen.
  2. Soll eine Eintragung von Amts wegen erfolgen, hat die Kirchengemeinde, sobald sie davon Kenntnis erhält, das Erzbischöfliche Generalvikariat unverzüglich schriftlich zu informieren.
  3. Jeder Bescheid über eine Eintragung ist unverzüglich dem Erzbischöflichen Generalvikariat vorzulegen, damit gegebenenfalls Widerspruch erhoben werden kann.
Von der Absicht zur Eintragung in die Denkmalliste [(…)] und von der Eintragung von Amts wegen in die Denkmalliste [(…)] ist […] auch sofort der Baulastpflichtige (Fiskus, politische Gemeinde, Patron) zu informieren, weil sich aus der Aufnahme des Gebäudes in die Denkmalliste finanzielle Konsequenzen auch für den Baulastpflichtigen ergeben. In den Fällen, in denen kirchliche Gebäude bereits in die Denkmalliste aufgenommen und der Baulastpflichtige nicht informiert wurde, ist dieses umgehend nachzuholen. Eine Durchschrift von der Benachrichtigung des Baulastpflichtigen ist dem Erzbischöflichen Generalvikariat einzureichen.