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Veräußerung von Kunstgegenständen

Hinweis

in: KA 123 (1980) 166, Nr. 249

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Im Interesse der Erhaltung des Bestandes an kirchlichem Kunstbesitz ist nachdrücklich auf folgendes hinzuweisen:
Gemäß Ziffer 2 der aufgrund §§ 21, 27 VVG erlassenen Verordnung des preußischen Ministers für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung vom 20.2.1928 bedürfen Beschlüsse des Kirchenvorstandes und Vertretungen der Gemeindeverbände über die Veräußerung von Gegenständen, die einen wissenschaftlichen, geschichtlichen oder künstlerischen Wert haben, der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.1#
Es ist daher nicht gestattet, im Kircheneigentum befindliche Kunstwerke jeglicher Art, wie Bilder, Figuren, Kruzifixe usw., auch wenn diese nur geringwertig erscheinen, ohne einen kirchenaufsichtlich genehmigten Kirchenvorstandsbeschluss zu veräußern. Ob und welchen Geldwert diese Gegenstände nach der Auffassung des Veräußerers haben, ist unerheblich. In allen Zweifelsfällen hat daher der Kirchenvorstand sich rechtzeitig an das Generalvikariat zu wenden, um eine derartige Genehmigung, falls sie in Betracht kommt, einzuholen.
Werden Gegenstände, die den oben angeführten Beschränkungen unterliegen, ohne eine solche Genehmigung veräußert, so kommt eine Regresspflicht der Verantwortlichen in Betracht, zumal die Wiederbeschaffung in vielen Fällen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nur unter äußersten Schwierigkeiten oder überhaupt nicht mehr möglich ist.

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1 ↑ [Vgl. heute Art. 7 der Geschäftsanweisung für den Kirchenvorstand, der auch in staatliches Recht umgesetzt wurde; abgedruckt: D.3.24.]