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Verbund katholischer Altenhilfe Paderborn e.V. (Altenheimträgerverein). Satzung

Beschluss vom 27. Juni 2023

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§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

( 1 ) Der Verein führt den Namen: Verbund katholischer Altenhilfe Paderborn e.V. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
( 2 ) Sitz des Vereins ist Paderborn.
( 3 ) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
( 4 ) Unbeschadet seiner zivilrechtlichen Rechtsform ist der Verein kirchenrechtlich ein privater rechtsfähiger kanonischer Verein im Sinne von can. 299 CIC, dessen Statuten durch den Erzbischof von Paderborn gemäß can. 299 § 3 CIC überprüft worden sind.
( 5 ) Der Verein wendet das kirchliche Arbeitsrecht, insbesondere die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse sowie die Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) in ihrer jeweils gültigen, vom Erzbischof von Paderborn in Kraft gesetzten Fassung, an.
( 6 ) Für den Verein gelten
  1. das kirchliche Datenschutzrecht, insbesondere das Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz für die Erzdiözese Paderborn (KDG) in seiner jeweils gültigen Fassung;
  2. die „Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker oder sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst“ in ihrer jeweils gültigen Fassung;
  3. die diözesanen Präventionsregelungen, insbesondere die „Ordnung zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen für die Erzdiözese Paderborn“ in ihrer jeweils gültigen Fassung.
Dies gilt auch in Bezug auf etwaige Nachfolgeregelungen.
( 7 ) Der Verein ist korporatives Mitglied des Caritasverbandes für das Erzbistum Paderborn e.V., Paderborn.
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§ 2
Zweck

( 1 ) Zweck des Vereins ist die Förderung der Altenhilfe, des Wohlfahrtswesens, der Hilfe für Behinderte sowie mildtätiger und kirchlicher Zwecke im Erzbistum Paderborn.
( 2 ) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
  1. den Betrieb oder die Unterstützung von Pflegeeinrichtungen, von ambulanten Pflegediensten bzw. das Erbringen von vergleichbaren ambulanten und teilstationären Leistungen im Rahmen der Altenhilfe und Pflege, von Hospizangeboten aller Art, von besonderen Wohnformen in der Pflege und Altenhilfe sowie von sonstigen, das Leben alter und hilfsbedürftiger Menschen unterstützenden Diensten einschließlich der Unterstützung hilfsbedürftiger Menschen,
  2. das Halten und Verwalten von Anteilen an steuerbegünstigten Kapitalgesellschaften im Sinne von § 57 Abs. 4 AO,
  3. durch planmäßiges Zusammenwirken gemäß § 57 Abs. 3 AO mit anderen steuerbegünstigten Körperschaften als Erbringer und Empfänger von Kooperationsleistungen, die Körperschaften, mit denen planmäßig zusammengewirkt wird sowie die Art und Weise der Kooperation werden in der Anlage 1 zur Satzung näher bezeichnet, die Anlage ist Satzungsbestandteil.1#
  4. das Errichten, Unterhalten, Ausstatten, Ausschmücken und sonstige Fördern von Gotteshäusern, Gebetsräumen sowie die Förderung des Feierns von Gottesdiensten,
  5. die Beschaffung von Mitteln für steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts zur ideellen und materiellen Pflege der Altenhilfe sowie der Verwirklichung mildtätiger oder kirchlicher Zwecke,
( 3 ) Der Verein kann ferner alle Geschäfte eingehen und alle Maßnahmen durchführen, die dem Vereinszweck dienlich sind.
( 4 ) Der Zweck des Vereins wird verfolgt gemäß dem Selbstverständnis und der Zielbestimmung der Caritas als einer wesentlichen Aufgabe der katholischen Kirche.
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§ 3
Gemeinnützigkeit

( 1 ) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
( 2 ) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 3 ) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
( 4 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 4
Mitgliedschaft

( 1 ) Geborene Mitglieder des Vereins sind:
  1. die Christian-Bartels-Stiftung, Paderborn, und
  2. die CariPro – Gesellschaft zur Förderung caritativer Einrichtungen im Erzbistum Paderborn mbH, Paderborn.
( 2 ) Weitere Mitglieder des Vereins können juristische Personen im Sinne des Zwecks des Vereins werden, die aus dem Bereich der katholischen Kirche kommen.
( 3 ) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Über den Antrag entscheidet der Verwaltungsrat nach freiem Ermessen.
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§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft

( 1 ) Die Mitgliedschaft endet durch Auflösung einer juristischen Person, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
( 2 ) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden. Dabei ist eine Frist von 6 Monaten einzuhalten.
( 3 ) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Verwaltungsrates auf Vorschlag des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Beschluss des Verwaltungsrates ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen.
( 4 ) Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen.
Der Vorstand soll binnen eines Monats nach Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.
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§ 6
Beitragspflicht

Der Verein kann Beiträge erheben. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Hiervon trägt jedes Mitglied ein Prozent, das Mitglied CariPro – Gesellschaft zur Förderung caritativer Einrichtungen im Erzbistum Paderborn mbH, Paderborn, trägt 10 % und die Christian-Bartels-Stiftung den Rest. Die Höhe der Beiträge kann nicht gegen die Stimme der Christian-Bartels-Stiftung festgelegt werden.
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§ 7
Organe

Organe des Vereins sind der Vorstand, der Verwaltungsrat und die Mitgliederversammlung.
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§ 8
Vorstand

( 1 ) Der Verein hat bis zu drei Vorstandsmitglieder, die keine Mitglieder des Vereins sind. Der Vorstand wird vom Verwaltungsrat bestellt. Die Vorstandsmitglieder müssen der römischkatholischen Kirche angehören.
( 2 ) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, vertritt dieses den Verein alleine, sind mehr Vorstandsmitglieder bestellt, sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigt. Auf Beschluss des Verwaltungsrates kann einzelnen Mitgliedern des Vorstandes Alleinvertretungsbefugnis erteilt werden.
( 3 ) Durch Beschluss des Verwaltungsrates können die Mitglieder des Vorstandes von den Beschränkungen des § 181 BGB für Rechtsgeschäfte des Vereins mit anderen gemeinnützigen oder mildtätigen juristischen Personen oder Personengesellschaften oder für ein konkretes Einzelrechtsgeschäft befreit werden.
Dies gilt nicht für die Änderung der Arbeitsverträge, der Nebenleistungen sowie geldwerter Vorteile zugunsten der Vorstandsmitglieder, die hauptamtlich tätig sein und eine angemessene Vergütung erhalten können.
( 4 ) Weitere Einzelheiten über die Zusammenarbeit und Beschlussfassung des Vorstandes sind in einer Geschäftsordnung geregelt.
( 5 ) Zur Unterstützung der Tätigkeit des Vorstandes kann der Verwaltungsrat auf Vorschlag des Vorstandes einen oder mehrere besondere Vertreter (§ 30 BGB) bestellen und ihnen Vertretungsmacht für einen besonderen Geschäftskreis zuweisen. Der Verwaltungsrat kann die Art der Vertretungsbefugnis (allein oder gemeinsam mit einem Vorstand oder einem anderen besonderen Vertreter) sowie die Art der Geschäfte, für die der besondere Vertreter bestellt wird, festlegen. Abs. 3 gilt entsprechend. Für den Zuständigkeitsbereich des besonderen Vertreters ist der Vorstand von den Vertretungsbefugnis nicht ausgeschlossen. Die besonderen Vertreter müssen der katholischen Kirche angehören.
( 6 ) Die Mitglieder des Vorstandes und etwaige Besondere Vertreter können hauptamtlich tätig sein und eine angemessene Vergütung erhalten.
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§ 9
Zuständigkeit des Vorstandes

( 1 ) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat in diesem Rahmen insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung nach Abstimmung mit dem Verwaltungsrat;
  2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Verwaltungsrates;
  3. Erstellung des Wirtschafts-, Investitions- und Stellenplans, Erstellung des Jahresabschlusses;
  4. Zuständigkeit für alle Personalangelegenheiten, sofern nichts anderes in dieser Satzung geregelt ist;
  5. Führung der laufenden Geschäfte des Vereins;
  6. Koordinierung der Einrichtungen des Vereins und Kontakt zu den Einrichtungen;
  7. regelmäßige Unterrichtung des Verwaltungsrates über die Vereinsangelegenheiten und die entsprechenden Angelegenheiten der mehrheitlich gehaltenen Beteiligungsgesellschaften sowie beratende Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrates, sofern dieser im Einzelfall nichts anderes beschließt.
( 2 ) Im Interesse der weiteren Verbundenheit zwischen den bisherigen Trägern und/oder den örtlichen Kirchengemeinden und den Einrichtungen soll der Vorstand regelmäßig für Gespräche mit den dafür bestimmten Personen zur Verfügung stehen.
( 3 ) In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung, insbesondere zu den in § 11 aufgeführten Angelegenheiten, hat der Vorstand eine Beschlussfassung des Verwaltungsrates herbeizuführen.
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§ 10
Verwaltungsrat

( 1 ) Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens drei und bis zu sechs Mitgliedern, die der römischkatholischen Kirche angehören müssen.
( 2 ) Zwei Mitglieder des Verwaltungsrates werden von der Christian-Bartels-Stiftung, Paderborn, ernannt, davon eins als Vorsitzender oder Vorsitzende, ein Mitglied des Verwaltungsrates wird von der CariPro – Gesellschaft zur Förderung caritativer Einrichtungen im Erzbistum Paderborn mbH, Paderborn, ernannt, die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrates werden von der Mitgliederversammlung für einen Zeitraum von fünf Jahren gewählt.
( 3 ) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder des Verwaltungsrates, darunter mindestens zwei der drei von den geborenen Vereinsmitgliedern (Abs. 2 erste und zweite Alternative) ernannten Mitglieder des Verwaltungsrates, anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder des Verwaltungsrates gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
( 4 ) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
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§ 11
Zuständigkeit des Verwaltungsrates

( 1 ) Der Verwaltungsrat hat die Aufgabe, über alle wichtigen Vereinsangelegenheiten und die entsprechenden Angelegenheiten der mehrheitlich gehaltenen Beteiligungen zu beraten und zu beschließen. Die Mitglieder des Verwaltungsrates können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen, wenn diese nicht etwas anderes bestimmt.
( 2 ) Insbesondere ist er für folgende Aufgaben zuständig:
  1. Zustimmung für den Erwerb, die Veräußerung und Belastung von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Rechten an Grundstücken;
  2. Zustimmung für den Erwerb, die Veränderung und die Veräußerung von Beteiligungen;
  3. Zustimmung für die Aufnahme und Gewährung von Krediten und Darlehen;
  4. Zustimmung über Rechtsgeschäfte des Vorstandes mit einem Gesamtgeschäftswert von über 150.000,00 €, sofern diese nicht bereits im Wirtschaftsplan enthalten sind;
  5. Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder einschließlich der Bestellung eines Vorsitzenden und eines Stellvertreters und der Besonderen Vertreter sowie Abschluss, Änderung und Beendigung ihrer Anstellungsverträge einschließlich die Entscheidung über eine angemessene Vergütung;
  6. Zustimmung zu Bestellung und Abberufung sowie zu Abschluss, Änderung und Beendigung von Anstellungsverträgen mit Geschäftsführern von Tochtergesellschaften;
  7. Erteilung von Handlungsvollmachten sowie Bestellung und Abberufung von Prokuristen in Verein und Beteiligungsgesellschaften,
  8. Verabschiedung des Wirtschaftsplanes für das Geschäftsjahr;
  9. Billigung des Jahresabschlusses;
  10. Erlass der Geschäftsordnung für den Vorstand und den Verwaltungsrat;
  11. Zustimmung in sonstigen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung auf Antrag des Vorstandes;
  12. Überwachung der laufenden Geschäftstätigkeit des Vorstandes;
  13. Bestellung des Abschlussprüfers;
  14. Zustimmung zur Übernahme des Betriebes, der Betriebsführung oder der Betriebsträgerschaft von Einrichtungen der Altenhilfe;
  15. Zustimmung zu Abschluss, Änderung oder Aufhebung von Gestellungsverträgen sowie zur Bestellung einer Seelsorgerin oder eines Seelsorgers;
  16. Zustimmung für die Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, Aufnahme und Gewährung von Bürgschaften oder Patronatserklärungen jeder Art und Garantieverpflichtungen;
  17. Zustimmung zur Aufnahme von steuerpflichtigen Tätigkeiten;
  18. Beschlussfassung über Satzungsänderungen nach § 16 Abs. 3.
( 3 ) Die vorgenannten Zustimmungserfordernisse gelten auch für Rechtsgeschäfte in den mehrheitlich gehaltenen Beteiligungen und die Wahrnehmung der Gesellschafterrechte bei diesen.
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§ 12
Mitgliederversammlung

( 1 ) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann jede Person, die nicht Mitglied des Vereins sein muss, schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Die Zahl der Mitglieder, die eine Person vertreten kann, ist nicht beschränkt.
( 2 ) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
  1. Beratung über grundsätzliche Fragen zur Zielsetzung des Vereins;
  2. Wahl der nicht geborenen Mitglieder des Verwaltungsrates;
  3. Beschlussfassung über die Höhe des Vereinsbeitrages;
  4. Entgegennahme und Feststellung des Jahresabschlusses;
  5. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes und des Verwaltungsrates;
  6. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
  7. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Verwaltungsrates.
( 3 ) Beschlüsse zu d) bis g) können nicht gegen das Votum der geborenen Mitglieder erfolgen.
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§ 13
Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung

( 1 ) Mindestens einmal im Jahr findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Wenn alle Mitglieder anwesend oder vertreten sind oder vorher schriftlich ihre Zustimmung erklärt haben, kann die Mitgliederversammlung auch unter Verzicht auf Form und Frist der Einladung erfolgen.
( 2 ) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Die Ergänzungen sind unverzüglich den Mitgliedern bekanntzugeben und über ihre Aufnahme ist in der Mitgliederversammlung zu beschließen.
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§ 14
Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. In dringenden Fällen kann die Frist angemessen verkürzt werden. § 13 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
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§ 15
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

( 1 ) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, übernimmt ein Mitglied des Verwaltungsrats die Versammlungsleitung, ist ein solches nicht anwesend, übernimmt der Vertreter der Christian-Bartels-Stiftung die Versammlungsleitung, ist ein solcher nicht anwesend, übernimmt der Vertreter der CariPro – Gesellschaft zur Förderung caritativer Einrichtungen im Erzbistum Paderborn mbH, Paderborn, die Versammlungsleitung.
( 2 ) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen berechtigten Mitglieder dies beantragt. Dies gilt auch bei einer geheimen Abstimmung.
( 3 ) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
( 4 ) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung einschließlich des Zwecks ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln erforderlich.
( 5 ) Beschlüsse zu § 12 Abs. 2 d) bis g) können nur bei Anwesenheit oder Vertretung der geborenen Mitglieder wirksam gefasst werden.
( 6 ) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
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§ 15a
Besondere Sitzungs- und Beschlussformate

( 1 ) In Ausnahmefällen, insbesondere bei Eilbedürftigkeit, können Sitzungen des Vorstandes und des Verwaltungsrates sowie Mitgliederversammlungen virtuell, insbesondere als Telefon- oder Videokonferenz, abgehalten oder Beschlüsse im Umlaufverfahren gefasst werden. Über das Vorliegen eines Ausnahmefalls entscheidet der Vorstand, im Falle des Verwaltungsrates dessen Vorsitzender oder Vorsitzende. § 10 Abs. 3 sowie §§ 12 bis 15 gelten für virtuelle Sitzungen bzw. Mitgliederversammlungen entsprechend.
( 2 ) Ein Umlaufverfahren setzt voraus, dass alle Mitglieder des jeweiligen Organs dieser Verfahrensweise zustimmen, jedem Mitglied eine ausführliche Beschlussvorlage zugeleitet und eine Rückäußerungsfrist von mindestens 3 Tagen gesetzt wird. Die Voten der Mitglieder müssen textlich (Brief, Fax, E-Mail) erfolgen. Nicht innerhalb der Rückäußerungsfrist abgegebene Voten gelten als Ablehnung. § 15 Abs. 4 und 5 gelten für Umlaufbeschlüsse entsprechend. Ein Umlaufverfahren ist ausgeschlossen bei Wahlen, in den Fällen des § 12 Abs. 2 d) bis g) und in Fällen des § 16. Im Umlaufverfahren gefasste Beschlüsse sind einschl. der Voten zu dokumentieren, in der nächsten Sitzung bzw. Mitgliederversammlung bekannt zu machen und im Protokoll zu vermerken.
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§ 16
Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

( 1 ) Zur Änderung der Satzung, des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist neben den Anforderungen des § 15 Abs. 4 dieser Satzung die Zustimmung des Erzbischöflichen Generalvikariates Paderborn erforderlich.
( 2 ) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Erzbistum Paderborn, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
( 3 ) Dem Verwaltungsrat obliegt insbesondere die Beratung und Beschlussfassung über das planmäßige Zusammenwirken mit anderen Körperschaften gemäß § 57 Abs. 3 Abgabenordnung sowie die Beschlussfassung über Aufstellung und Änderung der Anlage gemäß § 2 Abs. 2 lit. c. dieser Satzung.
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§ 17
Kirchliche Vereinsaufsicht

( 1 ) Der Verein unterliegt der kirchlichen Vereinsaufsicht des Erzbischofs von Paderborn gemäß den überprüften Statuten und dem kirchlichen Recht.
( 2 ) Die vereinsaufsichtliche Genehmigung durch das Erzbischöfliche Generalvikariat ist erforderlich bei:
  1. dem Erwerb, der Veräußerung und Belastung von Grundstücken mit einem Geschäftswert größer zehn Millionen Euro;
  2. dem Erwerb, der Veräußerung und Veränderung von Beteiligungen;
  3. der Aufnahme von Krediten größer zehn Millionen Euro Nominalwert;
  4. der Übernahme der Betriebsträgerschaft, des Betriebes oder der Betriebsführung von Einrichtungen der Altenhilfe;
  5. Abschluss. Änderung oder Aufhebung von Gestellungsverträgen sowie Bestellung von Seelsorgerinnen und Seelsorgern;
  6. Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins (§ 16 Abs. 1)
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§ 18
Übergangsbestimmungen/Inkrafttreten

Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 21.09.2015 beschlossen und am 27. September 2017 und am 10. September 2020 geändert.
Eine weitere Änderung erfolgte am 9. September 2021 sowie am 27. Juni 2023.
Die letzte Änderung tritt nach Genehmigung durch das Erzbischöfliche Generalvikariat mit der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Paderborn in Kraft.

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1 ↑ [Auf Abdruck der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 lit. c. wurde verzichtet.]