.Dienstanweisung zur Gleichbehandlung von
Dienstanweisung zur Gleichbehandlung von
Mann und Frau in der Rechts- und Amtssprache
Verwaltungsverordnung
in: KA 137 (1994) 34-35, Nr. 44
#In der letzten Zeit werden im amtlichen Verkehr vermehrt Formulierungen zur geschlechtsneutralen Bezeichnung verwandt, die nicht auf anerkannten Normen der Rechtschreibung beruhen.
Immer häufiger ist z.B. die Verwendung des großen Binnen-I (z.B. LehrerInnen) oder von Paarformeln unter Verwendung von Schrägstrichen im fließenden Text (z.B. Lehrer/innen) anzutreffen.
Hierzu ist festzustellen, dass solche Formulierungen in der Rechtschreibung nicht anerkannt sind und daher nicht gebraucht werden sollten. Außerdem können sie zu Verständnisschwierigkeiten, Unübersichtlichkeit und Vergrößerung des Schreibwerkes führen. Auch die Landesregierung NRW hat sich in den von ihr erlassenen Grundsätzen für eine gleichstellungsgerechte Gestaltung der Amts- und Rechtssprache (gem. RdErl. d. Justizministeriums, d. Ministerpräsidenten und aller Landesministerien vom 24.3.1993 – JMBl. NW. S. 85 –) gegen den Gebrauch von Paarformeln unter Verwendung von Schrägstrichen in einem Fließtext und die Verwendung des großen Binnen-I ausgesprochen. Die auch innerhalb der Kirche anzustrebende sprachliche Gleichbehandlung muss mit den Anforderungen an eine klare und verständliche Rechts- und Amtssprache, die den anerkannten Normen unseres Rechtschreibungssystems entspricht, in Einklang gebracht werden.
Hierfür bieten sich vielfältige Möglichkeiten an. Erfolgversprechend erscheinen beispielsweise folgende geschlechtsneutrale Umformulierungen, wie sie auch in dem vorgenannten Runderlass in Vorschlag gebracht wurden:
- Verzicht auf Wiederholung von Personenbezeichnungen, wenn klar ist, welche Personen gemeint sind,
- Definition des betroffenen Personenkreises und Bezugnahme in den späteren Vorschriften,
- Verwendung von passivischen Konstruktionen, wenn eindeutig ist, wer welche Rechte oder Pflichten nach der betreffenden Rechtsvorschrift hat (z.B.: „Bei der Zulassung zur Prüfung ist nachzuweisen …“),
- Verwendung von Satzkonstruktionen mit dem verallgemeinernden Relativpronomen „wer“ (z.B.: „Wer … beantragt, hat … vorzulegen.“),
- Verwendung von geschlechtsindifferent gebrauchten Substantiven (z.B.: „Person“, „Mitglied“, „Kraft“, „Elternteil“, „Eheleute“, „schuldiger Teil“, „Mündel“),
- Gebrauch von substantivierten Adjektiven oder Partizipien im Plural (z.B.: „die Vorsitzenden“, „die Beisitzenden“, „die Beschäftigten“, „die Antragsteilenden“) und
- Gebrauch von Ableitungen auf „-ung“ (z.B. „Leitung“, „Vertretung“) oder „-schaft“ (z.B. „Richterschaft“, „Ärzteschaft“).
Erscheinen geschlechtsneutrale Umformulierungen nicht möglich, können Paarformeln gebraucht werden. Hierbei sollten aber nur voll ausgeschriebene Paarformeln, die mit „und“ oder „oder“ verbunden werden, verwendet werden.
Paarformeln unter Verwendung von Schrägstrichen sollten in einem Fließtext nicht gebraucht werden. Sie können allerdings bei tabellenartigen Aufzählungen und bei der Gestaltung von Vordrucken sinnvoll sein. Die Verwendung des großen Binnen-I ist zu vermeiden.
Bezieht sich ein Text fast ausschließlich auf Frauen oder Männer, kann der Gleichbehandlung auch dadurch Rechnung getragen werden, dass ausschließlich die weibliche oder männliche Bezeichnung gewählt und an geeigneter Stelle darauf hingewiesen wird, dass der Text gleichermaßen für das andere Geschlecht gilt.
Besonders zu beachten ist, dass innerhalb eines Regelungswerkes zur Vermeidung von Unklarheiten ein einheitlicher Umgang mit Personenbezeichnungen erfolgt.
Im übrigen sollte die weibliche Personenbezeichnung der männlichen vorangestellt werden, wenn sich der Text überwiegend auf Frauen bezieht und umgekehrt.
Es wird gebeten, diese Grundsätze künftig zu beachten.