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Förderrichtlinien für katholische Kindertageseinrichtungen

Verwaltungsverordnung vom 18. Mai 2018

in: KA 161 (2018) 124-126, Nr. 75

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§ 1
Gegenstand dieser Richtlinie

Gegenstand dieser Richtlinie ist die Finanzierung des Trägeranteils der laufenden Betriebskosten und der Investitionsmaßnahmen in katholischen Kindertageseinrichtungen.
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§ 2
Förderungsgrundsätze

( 1 ) Die Förderung der Betriebskosten und Investitionsmaßnahmen ist grundsätzlich nur für Betreuungsangebote möglich, die vom Erzbischöflichen Generalvikariat kirchenaufsichtlich genehmigt sind. Das Erzbischöfliche Generalvikariat kann Förderzwecke und Förderbedingungen festlegen und die Genehmigung des Betreuungsangebots pauschal für alle Betreuungsangebote aussprechen, die die festgelegten Förderzwecke und Förderbedingungen erfüllen.
( 2 ) Die Förderung wird durch jährliche Budgets an die anerkannten Betriebsträger katholischer Kindertageseinrichtungen gewährt. Als Betriebsträger werden anerkannt:
  • Katholische Kindertageseinrichtungen Hochstift gem. GmbH, Paderborn
  • Katholische Kindertageseinrichtungen Hellweg gem. GmbH, Soest
  • Katholische Kindertageseinrichtungen Minden-Ravensberg-Lippe gem. GmbH, Bielefeld
  • Katholische Kindertageseinrichtungen Ruhr-Mark gem. GmbH, Hagen
  • Katholische Kindertageseinrichtungen Östliches Ruhrgebiet gem. GmbH, Dortmund
  • Katholische Kindertageseinrichtungen Hochsauerland-Waldeck gem. GmbH, Meschede
  • Katholische Kindertageseinrichtungen Siegerland-Südsauerland gem. GmbH, Olpe
sowie deren evtl. künftig entstehende Rechtsnachfolger.
Die erstmalige Bereitstellung erfolgt für das Kindergartenjahr 2018-2019. Neben der Budgetförderung wird mit Ausnahme der in den §§ 7 und 8 geregelten Fälle keine weitere Finanzierung aus Kirchensteuermitteln bereitgestellt.
( 3 ) Die durch den Betriebsträger bei der Bewirtschaftung der Budgets zu treffenden Entscheidungen obliegen den Organen der Trägergesellschaften gemäß den geltenden gesetzlichen Grundlagen und Geschäftsordnungen.
( 4 ) Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft von sonstigen katholischen Trägern, z.B. Kirchengemeinden und Verbänden, haben demzufolge keinen Anspruch auf laufende Förderung aus Kirchensteuermitteln. Die Träger sind verpflichtet, den Betrieb, die Verwaltung und die Erhaltung dieser Einrichtungen aus eigenen Mitteln oder mit Zuschüssen Dritter nachhaltig sicherzustellen. Falls dies nicht möglich ist, ist die Schließung oder Übertragung der Einrichtungen an andere Träger zu betreiben.
( 5 ) Soweit im Einzelfall nichts Gegenteiliges festgelegt ist, werden die Budgets für die folgenden Kindergartenjahre fortgeführt. Jährlich erfolgt eine Anpassung des Budgets gemäß der im vorherigen Kindergartenjahr (1.8.-31.7.) eingetretenen Entwicklung der Tarifgehälter. Maßgeblich ist die Entwicklung für Mitarbeitende im Erziehungsdienst (S-Tabelle, Entgeltgruppe S 13, Stufe 3) gem. § 1 Abs. 5 KAVO.
( 6 ) Jegliche Anpassungen des Budgets erfolgen nur für neue Kindergartenjahre. Sie werden den Betriebsträgern mindestens drei Monate vor der beabsichtigten Veränderung mitgeteilt. Strukturelle Veränderungen, die nicht aufgrund der indexierten Anpassung erfolgen, werden den Betriebsträgern mindestens neun Monate vor der beabsichtigten Veränderung mitgeteilt.
( 7 ) Die für den Betrieb der Kindertageseinrichtungen anfallenden Aufwendungen müssen vollständig aus den Budgets und anderweitigen Erträgen der Träger finanziert werden, soweit in dieser Richtlinie nichts Gegenteiliges festgelegt ist.
( 8 ) Der Betriebsträger bewirtschaftet das Budget eigenverantwortlich unter Beachtung der nachstehenden Grundsätze:
  • Es sind im Durchschnitt eines jeden Kindergartenjahres mindestens 90% der Betreuungsplätze vorzuhalten, die im Kindergartenjahr 2016-17 gemäß KiBiz-Verwendungsnachweis bereitgestellt worden sind. Veränderungen der Betreuungsangebote oberhalb dieses Mindestwertes führen nicht zu Veränderungen des Betriebskostenbudgets.
  • Die Beschäftigungsverhältnisse in den budgetfinanzierten Einrichtungen unterliegen der Grundordnung des Kirchlichen Dienstes in der jeweils vom Verband der Diözesen Deutschlands beschlossenen Fassung. Die Entgelte werden nach den für kirchliche Beschäftigte üblichen Tarifwerken berechnet.
  • Die sachliche und personelle Ausstattung der Kindertageseinrichtungen entspricht den gesetzlichen Mindestanforderungen. Die in der langfristigen Strategie für Katholische Kindertageseinrichtungen im Erzbistum Paderborn formulierten Maßnahmen, insbesondere die Einführung eines anerkannten Qualitätsmanagementverfahrens, werden eingehalten.
  • Für jeden Pastoralen Raum im Sinne des 2. Zirkumskriptionsgesetzes (KA 2010, Nr. 21#) soll zumindest eine Einrichtung erhalten bleiben. Die Planung neuer Standorte soll eine möglichst umfassende regionale Abdeckung des Erzbistums Paderborn anstreben. Bestehende oder geplante Kooperationen mit katholischen Bekenntnisgrundschulen oder weiterführenden Schulen in katholischer Trägerschaft, Zertifizierungen als familienpastorale Orte oder als plus-Kitas sowie heilpädagogische Betreuungsangebote sind wichtige Kriterien bei der Gestaltung der Betreuungsangebote.
( 9 ) Es werden bis zu drei Teilbudgets nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen aus Kirchensteuermitteln zur Verfügung gestellt. Die Teilbudgets werden in den folgenden §§ 3-5 konkretisiert.
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§ 3
Betriebskostenbudget

( 1 ) Das Betriebskostenbudget wird auf der Grundlage der in dem Kindergartenjahr 2016-17 aus Kirchensteuermitteln mitfinanzierten Betreuungsangebote sowie der dafür erhaltenen Zuschüsse Dritter unter Berücksichtigung des notwendigen Verwaltungsaufwandes durch das Erzbischöfliche Generalvikariat für jeden Träger gesondert berechnet.
( 2 ) Das Betriebskostenbudget dient zur Deckung sämtlicher Betriebskosten der Kindertageseinrichtungen und der Verwaltung durch den Betriebsträger, soweit sie nicht durch gesetzliche und weitere Zuschüsse Dritter, z.B. der Kommunen und Kreise, gedeckt sind. Die Betriebsträger finanzieren aus dem Budget neben den Einrichtungsbudgets auch die notwendigen Verwaltungsleistungen gemäß den im Förderbescheid des Erzbischöflichen Generalvikariats genannten Aufgabenbereichen, die zur Berechnung des Budgets zugrunde gelegt wurden. Bei Übertragung von Verwaltungsaufgaben aus dem Gemeindeverband auf den Betriebsträger kann eine Budgetanpassung unter gleichzeitigem Entfall der entsprechenden Ansätze im Budget des Gemeindeverbandes erfolgen.
( 3 ) Nicht verwendete Mittel können auf Folgejahre übertragen werden.
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§ 4
Baubudget

( 1 ) Für Baumaßnahmen an Gebäuden und Außenanlagen von katholischen Kindertageseinrichtungen, die der anerkannte Träger als Eigentümer oder gemäß Nutzungsvereinbarung wie ein Eigentümer nutzt, werden, soweit die Baumaßnahme nicht Aufgabe des fremden Eigentümers bzw. Vermieters ist, zweckgebundene Mittel bereitgestellt. Die Bemessung für 2018-19 erfolgt auf Basis der kirchensteuerfinanzierten Gruppenzahlen des Kindergartenjahres 2016-17 mit 1.500 € je anerkannter und aus Kirchensteuermitteln mitfinanzierter Gruppe. In jeder Einrichtung wird die erste Gruppe bei der Bemessung doppelt berücksichtigt. Die Verwendung der Mittel erfolgt durch den Träger. Nicht verwendete Mittel können auf Folgejahre übertragen werden.
( 2 ) Das Baubudget kann ebenfalls eingesetzt werden für investive Anschaffungen, die im Jahresabschluss des Trägers zu aktivieren sind. Sonstige Beschaffungen sind aus den gesetzlichen Einrichtungsbudgets bzw. dem Betriebskostenbudget zu finanzieren.
( 3 ) Bei der Planung und Durchführung der Baumaßnahmen sind die Informations- und Mitwirkungsrechte des Gebäudeeigentümers und des Erzbischöflichen Generalvikariats gemäß den geltenden Geschäftsordnungen der Trägergesellschaften verbindlich zu beachten. Wenn eine Zustimmung des Erzbischöflichen Generalvikariats erforderlich ist, kann diese auch in genereller Form durch Vorgabe von Förderbedingungen im Rahmen der jährlichen Budgetzuweisung gegeben werden.
( 4 ) Für Baumaßnahmen und Anschaffungen gelten die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Angemessenheit. Jährlich ist eine Verwendungsübersicht der verausgabten Budgetmittel vorzulegen, die die gesamte Finanzierung der damit durchgeführten oder mitfinanzierten Maßnahmen belegt. Das Erzbischöfliche Generalvikariat behält sich eine weitergehende Prüfung der zweckgemäßen Verwendung der Mittel im Einzelfall vor.
( 5 ) Für Aufträge an Architekten, Fachplaner und an bauausführende Firmen mit einem Auftragswert von über 15.000 € brutto sind die vom Erzbischöflichen Generalvikariat herausgegebenen Vertragsmuster zu verwenden. Honorarvereinbarungen sollen sich an den Konditionen orientieren, die im Rahmen von kirchengemeindlichen Baumaßnahmen vereinbart werden.
( 6 ) Für Maßnahmen, die eine Veränderung des Grundrisses oder der Kubatur einer Kindertageseinrichtung mit sich bringen oder im Jahresabschluss als Investition zu aktivieren sind, ist dem Erzbischöflichen Generalvikariat spätestens mit Abschluss der Maßnahme eine Kostenfeststellung, eine Baubeschreibung und ein vollständiger Satz der Planungsunterlagen in elektronischer Form vorzulegen.
( 7 ) Von der Förderung durch das Baubudget ausgeschlossen sind:
  • Maßnahmen, die aufgrund gesonderter Zusage separat aus Kirchensteuermitteln gefördert wurden, d.h. auch die nach Förderung zu finanzierenden Eigenanteile
  • Maßnahmen, für die bei Übernahme der Einrichtungen durch den Betriebsträger Instandhaltungsrückstellungen gebildet wurden
( 8 ) Baumaßnahmen und Anschaffungen, die über die bereitgestellten Baubudgets hinausgehen, sind aus öffentlichen Zuschüssen und eigenen Mitteln des Trägers zu finanzieren. Bei der Planung von Bauerhaltungen und Investitionen ist dafür Sorge zu tragen, dass die Finanzierung der laufenden Betriebskosten jederzeit sichergestellt ist.
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§ 5
Sonderbudget für zusätzliche Aufwendungen für pädagogische Fachkräfte (Leitungsfreistellung)

( 1 ) Zur Sicherung der Qualität der Kinderbetreuung wird vor dem Hintergrund unzureichender gesetzlicher Finanzierungsbedingungen ein Sonderbudget bereitgestellt. Es bemisst sich an den durchschnittlichen Personalkosten der Einrichtungsleitungen je Betriebsträger. Die Betriebsträger sind verpflichtet, die für das Sonderbudget zugrunde gelegten zusätzlichen Personalstunden für pädagogische Fachkräfte in jeder Einrichtung vorzuhalten, soweit nicht zwingende Gründe entgegenstehen. Das Erzbischöfliche Generalvikariat legt die Zuschusshöhe und die damit zu erbringenden Personalstunden jährlich fest und behält sich die Prüfung der zweckgemäßen Verwendung vor.
( 2 ) Die Notwendigkeit des Sonderbudgets wird jährlich durch das Erzbischöfliche Generalvikariat überprüft.
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§ 6
Rechnungslegung und Verwendung zweckgebundener Mittel

Nach Abschluss eines jeden Kindergartenjahres sind dem Erzbischöflichen Generalvikariat der geprüfte Jahresabschluss des Trägers und ein Verwendungsnachweis je Einrichtung vorzulegen. Das Erzbischöfliche Generalvikariat kann die Vorlage zusätzlicher Informationen zur Verwendung der bereitgestellten Budgets sowie zum Betrieb der Kindertageseinrichtung verlangen.
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§ 7
Sonderförderung zur Bestandssicherung von Trägergesellschaften

Aufgrund der örtlichen Bindung von Rücklagen nach Übernahme von Einrichtungen stehen diese nicht uneingeschränkt zur Deckung von anderweitigen Fehlbeträgen des Betriebsträgers zur Verfügung. Die Betriebsträger können daher für die ersten drei budgetierten Geschäftsjahre bei gravierenden und nicht nur vorübergehenden Finanzierungsschwierigkeiten Liquiditätshilfen aus Kirchensteuermitteln beantragen. Bei strukturellen Defiziten ist die Vorlage eines Sanierungskonzepts erforderlich. Falls über die Budgetmittel hinaus Sonderunterstützungen gewährt werden, behält sich das Erzbischöfliche Generalvikariat Bewirtschaftungsvorgaben für die gewährten Budgets und Sondermittel vor.
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§ 8
Inkrafttreten, Übergangsregelung

( 1 ) Diese Förderrichtlinie ist für Kindergartenjahre anzuwenden, die nach dem 31.7.2018 beginnen. Sie tritt mit ihrer Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. Zugleich tritt die bisher geltende Förderrichtlinie (KA 2009, Nr. 158) außer Kraft.
( 2 ) Baumaßnahmen der Trägergesellschaften und Kirchengemeinden in Kindertageseinrichtungen, für die nach Maßgabe der geltenden Regelungen zur Bauförderung Anspruch auf Zuschüsse aus Kirchensteuermitteln besteht, werden ohne Anrechnung auf das künftige Baubudget bis zur zugesagten Höhe mitfinanziert, auch wenn die entsprechenden Ausgaben erst in künftigen Kindergartenjahren anfallen. Voraussetzung ist, dass die zur Entscheidung einer Bezuschussung notwendigen Unterlagen der Vorplanung vollständig bis zum 30.6.2018 im Erzbischöflichen Generalvikariat vorliegen.
( 3 ) Die für die Vorjahre bereitgestellten Sondermittel sind bei Inkrafttreten dieser Richtlinie abzurechnen und entfallen für künftige Zeiträume. Nach Abrechnung bei den Gemeindeverbänden vorhandene Sondermittelbestände sind an das Erzbischöfliche Generalvikariat zu erstatten. Soweit für die angemessene Eigenkapitalausstattung der nach dem 31.7.2018 den Trägergesellschaften übertragenen Kindertageseinrichtungen zusätzliche Finanzmittel erforderlich sind, können diese separat als Sondermittel beantragt werden.
( 4 ) Eine Überprüfung dieser Richtlinien soll anlässlich der Veränderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen für katholische Kindertageseinrichtungen, jedoch spätestens nach Abschluss des Kindergartenjahres 2019/2020 erfolgen.

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1 ↑ [Abgedruckt: C.4.21.]