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Errichtung von Leichenaufbewahrungsräumen

Verwaltungsverordnung vom 12. April 1979

Az G 541 /79

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  1. Nach gründlicher Beratung in unseren Gremien wird entschieden, dass Kirchengemeinden in der Regel nicht Träger von Leichenaufbahrungsräumen sein sollen.
    Es gehört zu den gesundheitspolizeilichen Aufgaben der pol. Gemeinden, für die Beschaffung sowie für die bauliche und pflegliche Unterhaltung von würdigen Leichenaufbahrungsräumen zu sorgen. Auch soweit auf kircheneigenen Friedhöfen in schon vorhandenen Friedhofskapellen Leichenaufbahrungsräume mit einbezogen werden sollen, soll angestrebt werden, dass die Kosten hierfür durch die pol. Gemeinden getragen werden.
  2. Anfragen von eingetragenen Vereinen oder anderen Trägern, die zum Zweck der Errichtung von Leichenaufbahrungsräumen kirchliche Grundstücke in Anspruch nehmen wollen, sollen wie folgt entschieden werden:
    1. Ein Verein oder ein anderer Träger kann nur dann auf dem Gebiet eines kircheneigenen Friedhofes Leichenaufbahrungsräume errichten, wenn die Grundstücksfläche, auf der das Gebäude errichtet werden soll, für diesen Zweck ausparzelliert und vom zukünftigen Träger als Eigentum erworben wird. Es ist darauf zu achten, dass im Falle der Auflösung, z.B. eines Trägervereins kein Anfallrecht des Restvermögens an die Kirchengemeinde satzungsmäßig vorgesehen wird.
    2. Bei der Ausparzellierung des Grundstückes ist darauf zu achten, dass
      • das Grundstück für das zu errichtende Gebäude so geplant wird, dass eine bauliche und funktionale Beeinträchtigung des Friedhofes nicht zu erwarten ist,
      • eine Erschließung dieser Fläche möglichst ohne Inanspruchnahme von kirchlichen Grundstücken gewährleistet ist,
      • eine sinnvolle Verbindung vom Friedhof zu den Leichenaufbahrungsräumen sichergestellt ist.
      Deshalb ist jede Ausparzellierung eines Grundstückes für die Errichtung eines Gebäudes für Leichenaufbahrungsräume mit dem Erzbischöflichen Generalvikariat abzustimmen und von diesem zu genehmigen.