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Ökumenische Zusammenarbeit und Zusammenarbeit mit nichtkirchlichen Trägern im Bereich sozialer Einrichtungen und Maßnahmen
Verwaltungsverordnung vom 21. April 1975
in: KA 118 (1975) 180-188, Nr. 193
##Im Auftrage der Deutschen Bischofskonferenz hat der Deutsche Caritasverband das Gutachten „Ökumenische Zusammenarbeit und Zusammenarbeit mit nichtkirchlichen Trägern im Bereich sozialer Einrichtungen und Maßnahmen“ erstellt. Der Ständige Rat der Deutschen Bischofskonferenz hat auf seiner Sitzung am 21.4.1975 die Kapitel 4 und 5 dieses Gutachtens ausdrücklich zum Beschluss erhoben und alle katholischen Träger sozialer Einrichtungen und Maßnahmen aufgefordert, gemäß diesem Beschluss zu handeln.
Die Diakonische Konferenz hat anlässlich ihrer Tagung im April dieses Jahres die in dem Gutachten ausgesprochene Grundhaltung bejaht und sieht darin eine gute Ausgangsbasis für weitere Verhandlungen mit dem Ziel, die Grundsätze einer profilierten und gemeindebezogenen sozialen Arbeit der beiden Kirchen und einer sinnvollen Kooperation auf allen Ebenen so in die Praxis zu übertragen, dass gewachsene Zusammenarbeit nicht gestört wird, dass vorhandene Unterschiede in der Grundrichtung der Arbeit nicht überspielt werden und dass die Kooperation mit allen anderen Verbänden der freien Wohlfahrtspflege weitere Förderung erfährt.
Das Gutachten behandelt in Kapitel 1 Grundlagen und Ziele der Zusammenarbeit und in Kapitel 2 die Erhebungen und ihre Bewertung. Als Anhang ist ein ausführliches Tabellenwerk mit den Ergebnissen der Befragung beigefügt. Das Gesamt-Gutachten kann bei Bedarf bei unserem Diözesancaritasverband Paderborn, [… Am Stadelhof 15], angefordert werden.
Gemäß der Empfehlung des Ständigen Rates der Deutschen Bischofskonferenz veröffentlichen wir nachfolgend aus diesem Gutachten die Kapitel 3, 4 und 5:
#3. Formen und Möglichkeiten der Zusammenarbeit
[Auf Abdruck wurde verzichtet]
###4. Folgerungen
##4.1 Grundsätzliche Bejahung und Förderung ökumenischer Zusammenarbeit im Bereich sozialer Einrichtungen und Maßnahmen
4.11 Die Gemeinsame Synode der BRD hat in ihrer Vorlage, „Pastorale Zusammenarbeit der Kirchen im Dienst an der christlichen Einheit (Beschluss)“ unter der „Grundregel“ ökumenischer Zusammenarbeit formuliert: „Die theologischen Überlegungen im ersten Teil haben gezeigt, dass „ökumenisch“ nicht irgend ein Sachgebiet kirchlicher Tätigkeit neben anderen bezeichnet, sondern eine notwendige Dimension aller Lebensäußerungen der Kirche aufgrund ihrer Katholizität. Daraus ergibt sich für die christlichen Kirchen und Gemeinschaften und deren Glieder die Aufgabe, überall da gemeinsam zu handeln, wo die Voraussetzungen dafür gegeben sind und nicht Gründe des Glaubens, der Verantwortung für das notwendige Eigenleben der Gemeinden, unumgänglicher menschlicher Rücksichtnahme oder größerer Zweckmäßigkeit dem entgegenstehen“ (G.S. – Kooperation/Ökumene, Ziff. 5.1).
Diese Grundregel gilt auch für den Bereich sozialer Einrichtungen und Maßnahmen. Gegenseitige Vorurteile und Vorbehalte, die einem solchen Handeln entgegenstehen, sollen abgebaut werden. Die gegenseitige Achtung und die gegenseitige Anerkennung der Vielfalt und das Eigenleben ist auf dem Weg zur Einheit ein so hohes Gut, dass ökumenisches Bemühen nicht zur Durchsetzung egoistischer Interessen oder monopolistischer Machtansprüche missbraucht werden darf.
4.12 In den Formen und Möglichkeiten der Zusammenarbeit (im Kapitel 3 des Gutachtens) sind Voraussetzungen, allgemeine Regeln und Schritte sowie praktische Formen und Wege der ökumenischen Zusammenarbeit für die verschiedenen Bereiche beispielhaft genannt.
Sie sollen anregen und ermutigen in den positiven und sehr konkreten Bemühungen um eine sichtbare Einheit der Kirchen dynamisch fortzufahren. Sie sollen allen Gruppen und Initiativen reale Möglichkeiten im kirchlichen Bereich bieten, bei denen Absicht, Voraussetzungen und Grundlagen für ein ökumenisches Zusammenwirken im christlichen Geist gegeben sind.
4.13 Um in Zukunft Missverständnisse und Fehldeutungen zu vermeiden, sollte Wert darauf gelegt werden, dass die definierten Begriffe (Kap. 3.31 des Gutachtens) für ökumenische Trägerschaft bzw. Kooperation und gemischte Trägerschaft bzw. Kooperation auch in der dort umschriebenen Weise gebraucht werden.
####4.2 Gemeinsame Verantwortung der Kirchen und kirchlichen Wohlfahrtsverbände
4.21 Gemeindliche und verbandliche Caritas bzw. Diakonie der Kirchen haben gemeinsame Verantwortung zu tragen, dass die unverzichtbare diakonische Grundfunktion der Kirchen in Kirche und Gesellschaft vollzogen wird.
4.22 Kennzeichnend für unsere gesellschaftliche Situation in der Bundesrepublik sind Mobilität und internationale Wanderungsbewegungen, insbesondere der ausländischen Arbeitnehmer, Studenten, Emigranten und Flüchtlinge. Die Aufgaben im Bereich internationaler Not- und Katastrophenhilfe, Entwicklungs-, Sozial- und Friedensarbeit wachsen ständig. Dadurch erhalten auch jene Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften eine wachsende Bedeutung, die bislang bei uns weniger ins Blickfeld getreten sind, wie orthodoxe und unierte Kirchen, evangelische Freikirchen und freie christliche Gemeinschaften. Mit ihnen, mit den jüdischen Gemeinden in der Bundesrepublik und andere Religionsgemeinschaften sollte die Zusammenarbeit auch in sozialen Aufgaben immer mehr wachsen.
####4.3 Aufgaben der Kirchen, der kirchlichen Wohlfahrtsverbände sowie deren Fachverbände und anderer christlicher Initiativen
4.31 Erhaltung eines pluralen Angebotes und der Wahlfreiheit sind eine gemeinsame Aufgabe. In dem demokratischen und sozialen Rechtsstaat der Bundesrepublik mit einer pluralen Gesellschaft haben die Kirchen und kirchlichen Wohlfahrtsverbände Sorge zu tragen, dass ein profiliertes, spezifisch motiviertes und ausgestaltetes plurales Angebot mit eigenen Zielvorstellungen und die tatsächliche Wahlfreiheit der Bürger erhalten bleiben. Dies verlangt u.U. Prioritäten- und Schwerpunktsetzung.
4.32 Hierbei kommt der genauen, auch gemeinsamen und fachlichen Abklärung der jeweils verschiedenen örtlichen Situation eine große Bedeutung zu. Dabei sollen nicht allein zahlenmäßige Verhältnisse, sondern auch Initiativen und Aktivitäten für die Übernahme der Rechtsträgerschaft bzw. Geschäftsführung durch die Kirchen, den Caritasverband oder das Diakonische Werk maßgebend sein. Bei der Abklärung von Standorten für solche Einrichtungen und Maßnahmen spielen auch fachliche Gesichtspunkte und menschliche Werte (wie z.B. Familiennähe, Überschaubarkeit) eine ausschlaggebende Rolle.
4.33 Sektorale Aufteilung von Versorgungsbereichen zwischen den verschiedenen Wohlfahrtsverbänden bzw. gemischte Trägerschaften sind – wo immer möglich – zu vermeiden, weil die Gefahr besteht, dass sie das Wahlrecht aushöhlen. Eine ähnliche Gefahr bestünde auch in einer kirchlichen Monopolisierung etwa durch ökumenische Trägerschaft in Gebieten, die bereits eine plurale Struktur aufweisen.
4.34 Statt dessen gewährleisten verschiedene Formen von Arbeitsgemeinschaften und rechtlichen Vereinbarungen für bestimmte soziale Einrichtungen oder Maßnahmen die Aufrechterhaltung des allgemeinen Wahlrechts der Bürger, weil die einzelnen Verbände darin ihr typisches Angebot einbringen können und eine flächendeckende Versorgung aller Bürger sichergestellt werden kann.
4.35 Die ökumenische Zusammenarbeit erfordert einen regelmäßigen und rechtzeitigen Erfahrungsaustausch sowie gegenseitige Information auf allen Ebenen. Die gemeinsame Vorplanung und Planungsdurchführung ist anzustreben.
####4.4 Anschluss an einen Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege
4.41 Die Doppelmitgliedschaft von sozialen Maßnahmen und Einrichtungen bei zwei Spitzenverbänden bringt nicht nur eine Reihe praktischer, statistischer und fiskalischer Probleme; sie stößt auch auf schwerwiegende juristische, wohlfahrtspolitische und gesellschaftspolitische Bedenken. Eine wesentliche Grundlage für die freie Wohlfahrtstätigkeit in der Bundesrepublik ist die Wahlfreiheit und die Angebotsfreiheit im Bereich sozialer Dienste. Die einzelnen freien Wohlfahrtsverbände ermöglichen diese durch eine je eigene Ausprägung in der Ziel- und Aufgabenstellung, in der Leitungsverantwortung, in der Personal-, Organisations-, Vermögens- und Finanzhoheit. Rechtsfähige oder nicht rechtsfähige Mitglieder können sich daher als korporative Mitglieder nur einem Spitzenverband anschließen, mit dem sie in der Ausprägung dieser vier Elemente übereinstimmen.
4.42 Durch eine Vereinbarung unter den freien Wohlfahrtsverbänden ist anzustreben, dass künftig Doppelmitgliedschaften ausgeschlossen bleiben.
####4.5 Zusammenarbeit mit nichtkirchlichen Trägern der freien Wohlfahrtspflege und anderen freien Initiativen
4.51 Die allgemein menschliche Basis und die gemeinsame humanitäre und gesellschaftspolitische Basis aller freien Wohlfahrtsverbände verpflichten die Kirchen und kirchlichen Wohlfahrtsverbände zu solidarischer Zusammenarbeit mit den nichtkirchlichen Trägern der freien Wohlfahrtspflege zum Wohle aller Bürger. Das Spezifikum des Christlichen liegt nicht nur im Unterscheidenden zu anderen Diensten, sondern zuerst in der unverkürzten Annahme des gemeinsam Menschlichen und Weltlichen. Die freien Wohlfahrtsverbände spiegeln in gewisser Weise die Pluralität unserer Gesellschaft in diesem Bereich wider. Im Interesse einer Gewährleistung des Wahlrechts sind Kooperationsformen zwischen den freien Wohlfahrtsverbänden zu überlegen. Dies gilt insbesondere für arbeitsgemeinschaftliche Lösungen, die eine gleichberechtigte Zusammenarbeit mehrerer Wohlfahrtsverbände ermöglichen und die fachliche und räumliche Aufteilung von Interessensphären vermeiden. Die Unterschiede in Motivation, Zielen und Wertorientierung dürfen durch die verschiedenen Kooperationsformen nicht verwischt werden; die Kooperation muss dazu beitragen, die berechtigten Bedürfnisse der Bevölkerung abzudecken.
4.52 Die Kirchen und ihre Wohlfahrtsverbände sollten dabei aufgeschlossen mit freien Initiativen, Aktionsgruppen und Vereinigungen, als bedeutsamen Ausdruck einer freien, demokratischen und pluralen Gesellschaft zusammenarbeiten und die Art und Weise der Kooperation regeln. Dies gilt insbesondere für soziale Brennpunktarbeit, für Initiativen in der Behindertenarbeit, in der Arbeit mit ausländischen Arbeitnehmern, im Bereich von Spielstuben oder bei Aktionen in Neubaugebieten.
####4.6 Gemeinsame Planung
4.61 Das plurale Angebot ist möglichst innerhalb einer flächendeckenden Versorgung aller Bürger zu verwirklichen. Die Verpflichtung von Staat und kommunalen Körperschaften für ein flächendeckendes Angebot durch eine entsprechende Planung zu sorgen, darf keinesfalls dazu führen, dass die Planungshoheit von Staat und kommunalen Gebietskörperschaften auch gleichzeitig die Durchführung dieser Maßnahmen im einzelnen durch Staat und kommunale Körperschaften bewirkt. Die sozialstaatliche Verpflichtung, eine möglichst flächendeckende Versorgung mit sozialen Diensten zu gewährleisten, enthält gleichzeitig die Verpflichtung für Staat und kommunale Körperschaften, die verschiedenen gesellschaftlichen Gruppen, insbesondere die Kirchen und Verbände der freien Wohlfahrtspflege, sowohl in die Planung mit einzubeziehen, als auch bei der Durchführung von Planungen die wertorientierte Pluralität der Maßnahmen und Leistungen freiheitlich und förderungsbereit zu gewährleisten.
4.62 Auch eine gespaltene Kostenaufbringung (einerseits vorrangige Kostenerstattung durch den Pflegesatz und andererseits rechtlich geregelte Kostenerstattung durch Fördermittel) darf nicht dazu führen, dass mit einem solchen Finanzierungsverfahren Bedingungen und Auflagen verknüpft werden, die in die Freiheitsräume von Kirche und freier Wohlfahrtspflege eingreifen.
4.63 Die Wahrnehmung einer Planungsverantwortung der Kirchen und freien Wohlfahrtsverbände im gesellschaftlichen und staatlichen Bereich macht eine Gesamtplanung und vorherige Abstimmung im eigenen Innen- und Außenbereich dringend erforderlich.
####4.7 Zusammenwirken der Institution mit Benützern, Mitarbeitern und Mitgliedern sozialer Einrichtungen und Maßnahmen
4.71 Die sozialen Maßnahmen und Einrichtungen sind nicht Selbstzweck der jeweiligen Institution; sie haben dem Wohl und Heil der Menschen zu dienen, für die sie eingerichtet sind. Von daher ist es Aufgabe der Träger, für und mit den Benützern und Betroffenen Voraussetzungen und Bedingungen zu schaffen, in denen die personale Freiheit wie auch die Glaubensüberzeugung des einzelnen geachtet, gefördert und gepflegt werden kann. Dies gilt sowohl für die konfessionell getragenen Maßnahmen, die im Prinzip offen sind für alle, ohne Ansehen von Religion, Rasse oder Weltanschauung wie auch für solche in ökumenischer oder gemischter Kooperation.
4.72 Es kommt heute entscheidend darauf an, dass ehren-, neben- und hauptamtliche Mitarbeiter aus ihrer eigenen Motivation heraus die Grundlagen und Ziele der jeweiligen Institution anerkennen und durch ihre aktive Mitarbeit fördern. Zwischen Institution und Mitarbeitern und unter diesen ist eine ständige partnerschaftlich-tolerante Bemühung notwendig, um eine Übereinstimmung in Ziel-, Wertorientierung und Glaubensverständnis zu erreichen bzw. zu erhalten.
Wo Mitarbeiter verschiedener Konfessionen oder Weltanschauungen zusammenarbeiten, haben sie in ihrer Sorge für das größere Ganze die eigenen Grenzen zu erkennen, gegebenenfalls auf die Zuständigkeit der Mitarbeiter oder Vertreter anderer Konfessionen bzw. Weltanschauungen hinzuweisen oder deren Rat einzuholen.
In der ökumenischen Zusammenarbeit erhalten die christliche Motivation und der im Namen der Gerechtigkeit und der Liebe Jesu Christi zu leistende Dienst an der Welt ihr besonderes Gewicht. In der Aus-, Fort- und Weiterbildung sind daher qualifizierte Lehrkräfte erforderlich, die den Mitarbeitern in allen Aufgabenfeldern von Caritas und Diakonie (wie Ärzten, Psychologen, sozialpflegerischen und sozialpädagogischen Mitarbeitern, Verwaltungsfachleuten) über die fachliche Bildung hinaus einen neuen Zugang zum christlichen Glauben erschließen können.
4.73 Die verschiedenen sozialen Einrichtungen und Maßnahmen müssen mehr als bisher von Mitgliedern durch ehrenamtliche Mitarbeit, durch Mitverantwortung in Gremien und Organen durch finanzielle und sachliche Förderung ideell und materiell vor Ort mitgetragen werden. Der DCV hat auch aus diesem Grunde die Mitgliedschaft im Caritasverband neu geordnet und aktiviert. Um der geänderten sozialen und pastoralen Situation zu entsprechen und auch konfessionell gemischten Ehen und Familien die Mitgliedschaft im CV zu ermöglichen, können solche Personen, die aktiv an der Caritasarbeit der katholischen Kirche mitwirken oder sie unterstützen Mitglied des CV werden (eine gegenseitige Förderung im Rahmen von Kindergärten oder anderen Fördervereinigungen ist praktisch vielfach gegeben).
####4.8 Christliche Gemeinden und ökumenische Zusammenarbeit bzw. Zusammenarbeit mit nichtkirchlichen Trägern
4.81 Der christlichen Einzelgemeinde als „Kirche am Ort“ (vgl. G.S. – Kooperation/Ökumene, Teil 2) kommt beim praktischen Ansatz der Ökumene eine besondere Bedeutung zu. „Der einzelne erfährt die Wirklichkeit der ‚Kirche’ vor allem in seiner Gemeinde … Die Kirche ist überall noch unterwegs; sie muss sich bemühen, allen Menschen an ihrem Ort ein Zuhause zu sein“ (G.S. – Kooperation/Ökumene – Ziff. 2.2 u. 2.33). Entsprechend sind die Dienste in ökumenischer Zusammenarbeit gemeindebezogen auszurichten.
Da die christlichen Gemeinden selber in verschiedenen Bereichen soziale Maßnahmen und Einrichtungen tragen, sind auch sie in entsprechender Weise von diesen Überlegungen betroffen. Deswegen gelten auch für sie die Vorschläge, Anregungen und Empfehlungen des Gutachtens entsprechend.
4.82 Die christlichen Gemeinden sollten sich in diesen Fragen über die üblichen Regelungen hinaus (bindende Zusagen bzw. vertragliche Abmachungen im Rahmen der Gesamtkirchengemeinden bzw. vorbehaltlich der jeweils zuständigen Leitungsgremien) von ihrem zuständigen Caritasverband bzw. Diakonischem Werk beraten lassen und in Übereinstimmung mit ihnen vorgehen.
###5. Zusammenfassung der grundsätzlichen Aussagen
Die theologischen Gesichtspunkte und grundsätzlichen Überlegungen in Kapitel 1, die Ergebnisse der Erhebungen in Kapitel 2 sowie die aus beiden entwickelten Folgerungen in Kapitel 4, ergeben folgende grundsätzlichen Aussagen zur ökumenischen Zusammenarbeit und Zusammenarbeit mit nichtkirchlichen Trägern im Bereich sozialer Einrichtung und Maßnahmen:
5.1 Durch die Verwirklichung situationsbezogener und fachgerechter Formen ökumenischer Zusammenarbeit in sozialen Diensten soll die Einheit der Christen in dynamischer Weise gefördert werden. Neu zu entwickelnde Dienste der offenen sozialen und diakonischen Arbeit bieten dafür besondere Möglichkeiten.
5.2 Dienstangebote, die das personale Wohl und Heil des Menschen in differenzierter Weise betreffen, müssen der Wert- und Glaubenshaltung des Menschen und seiner Gemeinschaften Rechnung tragen. Dies fordert unabdingbar eigenständige Beiträge der Kirchen und ihrer Verbände.
5.3 Schrittweise entwickelte rechtlich verbindliche Kooperationsformen können dem gegenseitigen ökumenischen Verständnis in der jeweiligen Situation angepasst werden und können daher zu einer realistischen Verwirklichung und Vertiefung ökumenischen Zusammenwirkens führen. Demgegenüber stellt die ökumenische Rechtsträgerschaft als organisatorische und rechtliche Fusion eine Lösung dar, die, – wo sie besteht – als Ausnahme bewertet wird, da sie in der heutigen Praxis der Ökumene noch viele Probleme mit sich bringt (arbeits- und vermögensrechtliche sowie wohlfahrtspolitische Probleme; vgl. auch Kap. 3.33).
5.4 Die Kooperation mit nichtkirchlichen Trägern der freien Wohlfahrtspflege und anderen freien Trägern kann als plurales Dienstangebot gesellschaftlicher Träger in einer demokratisch und sozial verfassten pluralen Gesellschaft in besonders gelagerten Fällen erforderlich sein. Dabei ist sicherzustellen, dass das Wahlrecht, also das Recht der Bürger, Dienste ihrer Wert- und Glaubenshaltung frei zu wählen, ebenso wie die Angebotsfreiheit der Kirchen und gesellschaftlichen Gruppen zu sozialen Diensten nicht beeinträchtigt werden dürfen. Vielmehr kann diese Zusammenarbeit in bestimmten Situationen bei entsprechender Berücksichtigung der örtlichen, sachlichen und personellen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung und zur Verwirklichung des Wahlrechts und der Angebotsfreiheit beitragen.
5.5 Die gemischte Trägerschaft innerhalb der freien Wohlfahrtspflege und insbesondere mit den Trägern der öffentlichen Wohlfahrtspflege wird grundsätzlich abgelehnt. Die fachliche oder räumliche Aufteilung von Versorgungsbereichen für qualifizierte Dienste sozialer Lebenshilfe oder Lebensberatung ist möglichst zu vermeiden. In beidem besteht die Gefahr einer Selbstauflösung pluraler gesellschaftlicher Kräfte. Einer Übernahme gesellschaftlicher Funktionen durch kommunale und staatliche Träger sowie einer damit verbundenen Nivellierung des Dienstangebots wird hierdurch in unangemessener Weise Vorschub geleistet.
Die grundsätzliche Ablehnung gemischter Trägerschaften insbesondere mit den öffentlichen Trägern berührt nicht die Möglichkeit oder Notwendigkeit der partnerschaftlichen Zusammenarbeit mit den Trägern der öffentlichen Wohlfahrtspflege.
5.6 Die Verpflichtung von Staat und Kommune für eine flächendeckende Versorgung aller Bürger bedingt eine gemeinsame Planung mit den Wohlfahrtsverbänden, um plurale wertorientierte Maßnahmen und Leistungen sicherzustellen. Bei der Durchführung sozialer Aufgaben müssen die Einrichtungen von freien Trägern gleichberechtigt neben den entsprechenden Einrichtungen des Staates und der kommunalen Gebietskörperschaften stehen.
5.7 Die Mitwirkung der Kirchen und freien Wohlfahrtsverbände an der Planung im gesellschaftlichen und staatlichen Bereich macht künftig eine Planung und Abstimmung im kirchlich-caritativen Raum und im gesamten Bereich der freien Wohlfahrtspflege besonders vordringlich.