.Information der Taufpfarrämter
Information der Taufpfarrämter
bei Veränderung von Ortsnamen
Hinweis
in: KA 118 (1975) 53, Nr. 68
#Im Zuge der Gebietsreform verschwinden die Namen vieler Ortschaften in der Bundesrepublik Deutschland. Daraus ergeben sich Probleme für die kirchliche Verwaltung. Bei Eheschließungen [und sämtlichen anderen Personenstandsangelegenheiten]1# sind die Pfarrer gehalten, das jeweilige Taufpfarramt zu benachrichtigen. Dies ist häufiger unmöglich, da nicht bekannt ist, in welch größeres Gemeinwesen eine kleinere Gemeinde eingegliedert wurde.
Die amtliche Zentralstelle für die kirchliche Statistik des katholischen Deutschlands in Köln schlägt folgende praktische Lösung vor: Zweifelsfälle werden von den Pfarrern wie folgt behandelt,
- falls das betreffende Hauptpfarramt bekannt ist, werden die Angaben dorthin geschickt und von dort an das zuständige Pfarramt weitergeleitet (so könnten alle Großstädte bedient werden);
- falls dieses nicht bekannt ist, aber die Diözese bekannt, wird die Mitteilung zur Weiterleitung an das Bistum geschickt;
- nur die Fälle, die dann noch fraglich bleiben, werden an die Zentralstelle für Statistik geschickt, die sie weiterleitet.
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1 ↑ [Der Text spricht an dieser Stelle von Sterbefällen. Aber gerade diese werden in der Praxis heute nicht mehr dem Taufpfarramt gemeldet. Dafür besitzt diese Regelung Relevanz für alle anderen Personenstandsangelegenheiten: v.a. Firmung, Kirchenaustritt, Rekonziliation, Nichtigkeitserklärung oder Auflösung einer Ehe.]
1 ↑ [Der Text spricht an dieser Stelle von Sterbefällen. Aber gerade diese werden in der Praxis heute nicht mehr dem Taufpfarramt gemeldet. Dafür besitzt diese Regelung Relevanz für alle anderen Personenstandsangelegenheiten: v.a. Firmung, Kirchenaustritt, Rekonziliation, Nichtigkeitserklärung oder Auflösung einer Ehe.]