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Nutzung von Musikwerken bei kirchlichen Feiern (GEMA). Merkblatt

(Stand: 2019)

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Die Verwertungsgesellschaft GEMA hatte im Kalenderjahr 2017 einen der beiden seit den 1980er Jahren mit dem Verband der Diözesen Deutschlands (VDD) bestehenden Verträge mit Wirkung zum 01. Januar 2018 gekündigt. Dieser Vertrag machte die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken der Musik bei Aufführungen in einem vertraglich genau abgesteckten Rahmen möglich, ohne dass seitens der Pfarreien, Gemeinden oder anderer Einrichtungen in kirchlicher Trägerschaft diese Nutzung bei der GEMA gemeldet oder gar vergütet werden musste. Die Vertragskündigung hatte zur Folge, dass künftig für die Durchführung von Veranstaltungen, bei denen urheberrechtlich relevante Musik aufgeführt werden soll, ein Meldeverfahren auch bei solchen Feiern einzuhalten ist, die bislang von einer Meldepflicht befreit waren.
Dem Verband ist es nun nach intensiven Verhandlungen gelungen, einen neuen Gesamtvertrag zur pauschalen Abdeckung der öffentlichen Wiedergabe von Musikwerken bei „Konzert- und Gemeindeveranstaltungen“ mit der GEMA abzuschließen. Der Vertragsschluss hat aus Sicht des Verbandes stets eine Einigung über eine angemessene Vergütungshöhe und Vertragslaufzeit vorausgesetzt; darüber hinaus war entscheidend, Kirchengemeinden und Pfarreien langfristig spürbar von einer Pflicht zur Meldung der Musiknutzungen auf Kirchenfesten oder Konzertveranstaltungen zu befreien. Diese Zielparameter haben in dem neu mit der GEMA ausgehandelten Vertrag Niederschlag gefunden.
Dieses Merkblatt soll Ihnen eine Hilfestellung für die Vorbereitung Ihrer Veranstaltung geben und aufzeigen, für welchen Veranstaltungsrahmen Sie künftig wieder von einer Melde- und Vergütungspflicht freigestellt sind.
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I. Weder melde- noch vergütungspflichtige Veranstaltungen

Zu den weder melde- noch vergütungspflichtigen Veranstaltungen gehören 1 Pfarr-/Gemeindefest jährlich, 1 Kindergartenfest jährlich pro KiTa, 1 adventliche Feier mit Tonträgermusik jährlich oder 1 adventliche Feier mit Livemusik sowie 1 Seniorenveranstaltung mit Tonträgermusik monatlich.
Die Befreiung von der Melde-/Vergütungspflicht für diese Veranstaltungen gilt dabei umfassend. Das bedeutet, dass die aufgeführten Veranstaltungen gänzlich von einer Melde- und Vergütungspflicht befreit sind, und zwar unabhängig davon, ob die musikalische Darbietung über Tonträger, von CD/MP3 oder anderen Tonträgern, oder als Live-Musik, z.B. von einer Band oder einer Musikkapelle, stattfindet. Voraussetzung für diese Einordnung ist aber stets, dass kein Eintrittsgeld oder Spende erhoben wurde.
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II. Meldepflichtig, nicht aber auch vergütungspflichtig

Meldepflichtig, nicht aber vergütungspflichtig sind Konzerte mit Ernster Musik, mit neuem geistlichen Liedgut sowie Gospelmusik. Darüber hinaus sind Mehrveranstaltungen im Sinne von Ziffer I (z.B. ein zweites Gemeindefest, zweites Kita-Fest, etc.) meldepflichtig. Auch diese Mehrveranstaltungen sind aber über den neuen Pauschalvertrag abgegolten. Daher entstehen Ihnen auch hierfür keine Kosten. Schließlich sind auch Veranstaltungen mit Unterhaltungsmusik, Jugendveranstaltungen, Bunte Abende und ähnliche Veranstaltungen unter der Voraussetzung, dass diese nicht überwiegend mit Tanz verbunden sind und die Teilnahme ohne Eintritt oder sonstigen Kostenbeitrag möglich ist, von einer Vergütungspflicht befreit und unterliegen lediglich einer Meldepflicht.
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III. Meldepflichtige Veranstaltungen, die nicht über den Pauschalvertrag abgegolten sind und daher separat zu vergüten sind

Weiterhin nicht vom Pauschalvertrag erfasst sind Konzerte mit Unterhaltungsmusik, Gemeindefeste mit überwiegend Tanz und andere Tanzveranstaltungen, Bühnenaufführungen mit Musik (z.B. Theateraufführungen) und auch Veranstaltungen mit Public Viewing. Diese Veranstaltungen sind daher nach den festgelegten Tarifen zu vergüten. Für das Public Viewing werden für „sportliche Highlights“ jeweils gesonderte Verträge abgeschlossen, die kirchlichen Einrichtungen in der Regel einen Nachlass von 20% auf die zu zahlenden Tarife gewähren.
Der VDD hat sich mit der GEMA über einen Nachlass von 20% auf die jeweils gültigen Vergütungssätze für die nicht vom Pauschalvertrag erfassten Veranstaltungen einigen können. Der Nachlass wird dabei unabhängig und zusätzlich zu anderen tariflichen Nachlässen eingeräumt. Solche Sondernachlässe werden zum Beispiel bei Tarifen für Veranstaltungen mit Unterhaltungs- und Tanzmusik mit religiöser, kultureller oder sozialer Zweckbestimmung in Höhe von 15% zusätzlich zum Nachlass von 20% eingeräumt. Sog. Benefizveranstaltungen erhalten einen weiteren Nachlass von 10%.
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IV. Meldefrist für die noch meldepflichtigen Veranstaltungen

Auch für die Frist zur Meldung der noch meldepflichtigen Veranstaltungen konnte eine vertragliche Vereinbarung erreicht werden, die das Meldeverfahren für noch meldepflichtige Veranstaltungen im Vergleich zur vertraglichen Regelung, die zuletzt seit dem 01.01.2018 galt, erleichtert. Die unter Ziffer II aufgeführten meldepflichtigen Veranstaltungen können gegenüber der GEMA mit einer Frist von 10 Tagen nach dem Veranstaltungstermin noch angegeben werden. Die unter Ziffer III aufgeführten Veranstaltungen sind, da diese nicht vom Pauschalvertrag erfasst sind, nach den gesetzlichen Vorschriften gegenüber der GEMA anzugeben und daher vor Veranstaltungstermin zu melden. Für die Veranstaltungen unter Ziffer III gelten also keine Besonderheiten.
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V. Gibt es auch weiterhin einen Meldebogen, der für die vereinzelten noch meldepflichtigen Veranstaltungen genutzt werden kann?

Ja!!
Für die kirchlichen Träger ist ein mit der GEMA abgestimmter Meldebogen für die Meldung der noch meldepflichtigen Veranstaltungen online eingestellt. Dieser Meldebogen kann von der Homepage der Deutschen Bischofskonferenz (unter https://www.dbk.de/ueber-uns/verband-derdioezesen-deutschlands-vdd/dokumente/) heruntergeladen und ausgefüllt werden und dient der Erleichterung der Meldung „Ihrer“ Veranstaltungen.
Auf Seite 1 des mit Fragebogen überschriebenen Meldebogens werden Sie um einzelne Angaben zu Ihnen als Veranstalter gebeten. Nur durch das vollständige Ausfüllen dieser Zeilen ist eine Zuordnung als Einrichtung der „katholischen Kirche“ und damit zum Vertrag des VDD möglich, der Ihnen den Nachlass in Höhe von 20% einräumt. Das Feld, in dem Sie um die Angabe der GEMA-Kundenummer gebeten werden, lassen Sie bitte bei der ersten Meldung noch frei. Eine Kundennummer wird Ihnen bei Rechnungsstellung dann automatisch durch die GEMA zugeteilt, die Sie dann bei weiteren Meldungen nutzen können.
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VI. Achtung!!

Merkposten für die auch auf Grundlage des neuen Pauschalvertrages noch meldepflichtigen Veranstaltungen
Auch für die unter II. und III. aufgeführten noch meldepflichtigen Veranstaltungen gelten selbstverständlich die gesetzlichen Vorschriften, deren Beachtung bereits eine Meldung der Veranstaltung nicht mehr als erforderlich erscheinen lässt.
  1. Erstes Erfordernis:
    • Es muss sich um eine „Aufführung“ von Werken der Musik handeln! Die Verwertungsgesellschaft GEMA ist zuständig für die Verwertung von urheberrechtlich geschützter Musik bei „Aufführungen“. Eine „Aufführung“ liegt vor bei der „öffentlichen Darbietung“ von Werken der Musik vor einem Publikum. Für die GEMA-Relevanz der Musiknutzung ist unerheblich, ob es sich um Musik von Tonträgern oder um Live-Musik handelt. Eine für das Merkmal der Aufführung erforderliche Darbietung liegt dagegen aber nicht beim gemeinsamen Gesang vor. Hierbei ist „das Publikum“ mit in die Darbietung eingebunden, so dass das Merkmal der Aufführung entfällt.
  2. Zweites Erfordernis:
    • Das Musikwerk muss (noch) urheberrechtlich geschützt sein! Voraussetzung für die Vergütungspflicht bei der GEMA ist immer, dass urheberrechtlich geschützte Musik aufgeführt werden soll. Der urheberrechtliche Schutz eines Musikstücks entfällt, wenn der Urheber des Musikstücks (z.B. der Komponist) bereits länger als 70 Jahre verstorben ist. Solche Werke sind „öffentlich zugänglich“ und können von jedermann frei genutzt werden. Entfällt der urheberrechtliche Schutz eines Werkes durch Zeitablauf, bestehen nach dem Urheberrechtsgesetz auch keine Rechte an dem Musikstück fort. Ein Bedürfnis zur Verwertung solcher Werke der Musik durch die GEMA entfällt daher. Insbesondere bei älteren Musikstücken der liturgischen oder klassischen Musik „längst“ verstorbener Komponisten kann der urheberrechtliche Schutz im Einzelfall entfallen.
Der aktuelle Meldebogen der GEMA ist über den folgenden Link erreichbar:
 
https://www.gema.de/de/musiknutzer/tarifuebersicht/tarif-wr-g